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Geschäftsnummer: VB.2017.00832  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückzug des Rekurses mit Vorbehalt.

Der Beschwerdeführer zog seinen Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialbehörde betreffend sozialhilferechtliche Unterstützung während einer Zweitausbildung nach Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung durch den Rekursentscheid zurück, jedoch mit dem Vorbehalt der strittigen Rückerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre. Die Vorinstanz schrieb den Rekurs als durch Rückzug erledigt ab, soweit sie darauf eintrat, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag erhob, über seine Anträge sei zu entscheiden.
Der Rückzug eines Rekurses muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärt werden. Möglich ist ein Teilrückzug (E. 2.1). Der Umfang des Rekursverfahrens wird durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den dazugehörigen Sachverhalt sowie die Rekursanträge und den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt (E. 2.2). Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinem Rückzug thematisierten Rückzahlung der Ausbildungskosten liegt jedoch kein rechtsmittelfähiger Entscheid vor, und die angefochtenen Verfügungen betrafen auch gar nicht die Rückerstattung. Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag ein, und aus demselben Grund ist auch im Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten (E. 4.2.1). Da im Übrigen mit dem Rückzug des Rekurses die Leistungseinstellung in formelle Rechtskraft erwuchs, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Unterstützung während der Zweitausbildung absprach (E. 4.3).

Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RÜCKZUG
TEILRÜCKZUG
VORBEHALT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 20a VRG
§ 28 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00832
VB.2017.00833

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1995) wurde seit dem 1. April 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er beantragte am 9. November 2016, vertreten durch seinen Vater C, bei der Sozialbehörde B den Erlass eines rechtsmittelfähigen Entscheides über zusätzliche, von ihm geltend gemachte Leistungen.

Die Sozialbehörde B lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 die sozialhilferechtliche Unterstützung von A während einer Zweitausbildung (Berufsmittelschule [BMS]) sowie die Übernahme der Kosten für Vorbereitungskurse für eine Zweitausbildung (Französisch-Kurs und BMS-Vorkurs) ab.

II.  

A. Dagegen erhob C, der Vater von A, am 3. Januar 2017 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte, dass die Sozialbehörde B zu verpflichten sei, den Lebensunterhalt von A während seiner Fortbildung zu decken, sofern er, der Vater, bis August 2017 keine Arbeitsstelle gefunden habe.

B. Der vom Bezirksrat D mangels nachgewiesener Vertretungsvollmacht am 12. Januar 2017 gefällte Nichteintretensentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. März 2017 aufgehoben (Geschäftsnummer VB.2017.00094) und die Sache zu neuer Entscheidung an den Bezirksrat D zurückgewiesen. Der Bezirksrat nahm das Verfahren unter der Verfahrens-Nummer 01 wieder auf.

C. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 stellte die Stadt B die Sozialhilfeleistungen für A per 1. April 2017 ein, nachdem ihm für das Schuljahr 2016/2017 Stipendien gutgesprochen wurden. Dagegen erhob A, vertreten durch seinen Vater, am 10. Juli 2017 ebenfalls Rekurs an den Bezirksrat D, welcher unter der Verfahrens-Nummer 02 erfasst wurde.

D. Mit Beschluss vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nummer 01) schrieb der Bezirksrat D den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, nachdem A im Parallelverfahren 02 nach Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung durch den Rekursentscheid den Rückzug des Rekurses gegen den Einstellungsentscheid der Stadt B vom 13. Juni 2017, jedoch vorbehältlich die strittige Rückerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre bei der Stiftung F in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.-, erklärt hatte. Im Verfahren 02 schrieb der Bezirksrat D den Rekurs gegen den Einstellungsbeschluss der Stadt B vom 13. Juni 2017 mit Beschluss vom 27. November 2017 als durch eben genannten Rückzug erledigt ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A erhob in eigenem Namen, am 10. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss zusammengefasst, seine Anträge vom 12. Juli 2017 seien zu entscheiden, die Identität des Beschwerdegegners sei zu entscheiden, sämtliche Verfahren seien zur Vermeidung unnötiger Gerichtskosten zu vereinigen, aufgrund seiner "Beschwerdeumfangsreduzierung" habe das Gericht eine der von ihm genannten vier Optionen zu Recht auszusprechen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Die Beschwerde richtete sich gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nummer 01 und 02), welche vom Verwaltungsgericht unter VB.2017.00832 und VB.2017.00833 behandelt werden.

Der Bezirksrat D verzichtete am 22. Dezember 2017 in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 18. Januar 2018 in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 stellte A weitere verfahrensrechtliche Anträge, unter anderem seien die Verfahren VB.2017.00832 und VB.2017.00833 aufzuheben und in VB.2017.00461 zu integrieren. Zudem seien die Kosten aufzuheben und gemäss seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege durch die Staatskasse zu begleichen. Das Verwaltungsgericht teilte daraufhin A mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mit, dass die von ihm in seiner Eingabe erwähnten Verfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538 bereits mit Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 entschieden worden seien, weshalb diese Dossiers entsprechend mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2018 ans Bundesgericht weitergeleitet würden.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer erhob mit seiner Beschwerdeschrift Beschwerde gegen zwei in verschiedenen Verfahren von der Vorinstanz gefällte Entscheide und ersuchte um Vereinigung aller ihn betreffenden hängigen Verfahren.

Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

Vorliegend sind zwei Entscheide derselben Vorinstanz von demselben Beschwerdeführer angefochten, welche denselben Themenkomplex (Sozialhilfe im weiteren Sinn, die Einstellung bzw. Verweigerung von Leistungen im engeren Sinn bzw. die jeweils formelle Erledigung der Verfahren) betreffen. Da zudem der Entscheid im vorinstanzlichen Verfahren 01 vom im Parallelverfahren 02 angefochtenen Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2017 abhing, rechtfertigt es sich, die beiden vorerst separaten geführten Beschwerdeverfahren mit diesem Entscheid antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich widersetzte. Das Verfahren VB.2017.00832 ist somit unter der Nummer VB.2017.00833 weiterzuführen.

1.3 Da der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, den Rekurs in 02 in solch einer Weise zurückgezogen zu haben, dass das Verfahren gänzlich "einzustellen" bzw. abzuschreiben war, und er geltend machte, das Verfahren 01 wäre von seiner "partiellen Rekursrücknahme" gar nicht betroffen gewesen, ist ein Rechtsschutzinteresse seinerseits zu bejahen und auf seine Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Rückzug eines Rekurses muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärt werden. Diese Voraussetzung ist etwa dann nicht erfüllt, wenn der Rekurrent den Rückzug davon abhängig macht, dass ihm keine Kosten auferlegt werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21; VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708, E. 9.2). Möglich ist auch ein Teilrückzug, d. h. ein teilweiser Rückzug eines Rechtsbegehrens oder der Rückzug bloss einzelner von mehreren Rechtsbegehren (Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 20).

2.2 Der Umfang des Rekursverfahrens wird einerseits durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt (Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens) und andererseits durch die Rekursanträge sowie den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Die Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich beantragt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in 01, der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs vorbehältlich der strittigen Rückerstattungspflicht der Kosten der Berufslehre bei der Stiftung F zurückgezogen. Mit Bezug auf die verfügte Leistungseinstellung vom 13. Juni 2017 gelte der Rekurs folglich als zurückgezogen und die Leistungseinstellung per 1. April 2017 sei in formelle Rechtskraft erwachsen (02). Der Beschwerdeführer habe sich letztmals am 25. Juli 2017 nach Leistungen in Ergänzung zu den Leistungen der Arbeitslosenkasse erkundigt und sei daraufhin zu dem vom Sozialarbeiter angesetzten Gesprächstermin am 26. Juli 2017 nicht erschienen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 in der Lage sei, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Zufolge Wegfalls der Bedürftigkeit entfalle sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage, ob er auch nach Beendigung seiner Berufslehre Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Demzufolge sei das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

In 02 erwog die Vorinstanz zudem, ein Rekursrückzug des Beschwerdeführers unter der Bedingung, dass er die Kosten seiner Berufsbildung bei der Stiftung F nicht zurückzuerstatten habe, sei unzulässig. Allerdings dürfe die Frage der Rückerstattungspflicht im Verfahren 02 nicht beurteilt werden, zumal im angefochtenen Entscheid keine Rückerstattung angeordnet worden sei und deshalb mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse auf diesen Anfechtungspunkt nicht einzutreten sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine "partielle Rekursrücknahme" betreffe lediglich das Verfahren 02. Der Rekurs in 01 sei davon nicht betroffen, weshalb dieser Beschluss der Vorinstanz unzulässig sei. Ebenso wenig hätte das Verfahren 02 gänzlich eingestellt werden dürfen. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren könne sodann nicht erneut die Sozialbehörde als Beschwerdegegnerin aufgeführt werden. Ob eine Rückzahlung der Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.- rechtens sei, sei nicht entschieden worden.

3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass es in der Beschwerde lediglich um die Zahlungen an die Stiftung F gehe, der Beschwerdeführer jedoch bisher von ihr nicht zur Rückerstattung dieser Beträge verpflichtet worden sei, weshalb er durch ihre Ausführungen nicht beschwert gewesen sei, weshalb sie auch nicht anfechtbar gewesen seien.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragte erstens, dass über die Identität der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden soll. Seine Ausführungen, dass weder die Sozialbehörde B noch der Bezirksrat D diese Rolle einnehmen könnten, sind nicht nur unsubstanziiert, sondern entbehren auch jeglicher Grundlage. Da die angefochtenen Verfügungen in beiden Verfahren jeweils von der Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde B, handelnd als Organ des parteifähigen Gemeinwesens, erlassen wurden, nimmt diese in den Rekursverfahren die Verfahrensrolle der Gegenpartei ein (Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorb. zu §§ 21–21a, N. 18). Dem Bezirksrat kann in dieser Konstellation zudem einzig die Verfahrensfunktion der Vorinstanz zukommen und er nimmt im Beschwerdeverfahren keine Parteirolle ein (Bertschi, Kommentar VRG, Vorb. zu §§ 21–21a, N. 6). Folglich ist dieser Antrag abzuweisen.

4.2 Der Beschwerdeführer machte den Rückzug seines Rekurses von der "Voraussetzung" abhängig, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin verpflichte, aus dem Sozialkonto die an die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.- zu streichen, erlassen oder abzuschreiben seien.

4.2.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer thematisierten Rückzahlung der Ausbildungskosten der Stiftung F lag bzw. liegt kein rechtsmittelfähiger Entscheid vor, zumal die Beschwerdegegnerin bislang auf deren Rückforderung verzichtete. Die angefochtenen erstinstanzlichen Verfügungen in beiden Verfahren (Dispositiv) betrafen denn auch gar nicht die Frage deren Rückerstattung durch den Beschwerdeführer. Lediglich in den Erwägungen des Beschlusses vom 13. Juni 2017 wurde auf die Möglichkeit der Rückerstattungspflicht hingewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Beschwerdeführer durch diese Ausführungen ohne gleichzeitig verfügte Rückforderung (im Dispositiv) nicht beschwert. Auch aufgrund der Tatsache, dass diese Beträge von der Beschwerdegegnerin bezahlt wurden und somit im Sozialkonto des Beschwerdeführers aufgelistet erscheinen, ist Letzterer nicht beschwert. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer überdies auf SKOS-Richtlinien hin, gemäss welchen Leistungen wie diese nicht zurückgefordert werden sollen (E. 2.3 in 02). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die an die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.- bzw. um deren Rückerstattung, weshalb weder der Bezirksrat noch das Verwaltungsgericht darüber entscheiden können und dürfen.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse auf diesen Antrag nicht eingetreten (02). Aus denselben Gründen ist auch auf die entsprechenden Anträge in der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 sowie § 20a N. 9 f., 14).

4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte den Antrag, dass die aus dem Sozialkonto die an die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.- gestrichen würden, bereits mit seiner Rekurseingabe gestellt. Mit seinem Rückzugsschreiben vom 31. Oktober 2017 zog er seine weiteren Anträge zurück, hielt indes an diesem Antrag fest. In diesem Sinn spricht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch stets von einer "partiellen Rekursrücknahme" oder von einer "Beschwerdeumfangsreduzierung", jedoch nicht von einem bedingten Rückzug. Ein solcher wäre nämlich unzulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b). Die Vorinstanz ging deshalb in 02 zu Recht von einem Teilrückzug des Rekurses aus, der entsprechend zu einer Abschreibung führte (Griffel, § 28 N. 17), während sie über den aufrechterhaltenen Antrag im vorliegenden Verfahren einen (Prozess-)Entscheid (Nichteintreten) fällen musste (vgl. E. 4.2.1). Anhaltspunkte für Willensmängel beim Teilrückzug des Rekurses fehlen.

4.3 Da somit die Leistungseinstellung per 1. April 2017 durch Rückzug des Rekurses 02 in formelle Rechtskraft erwuchs (BGr, 17. September 2010, 1C_19/2010, E. 3.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verfahren 01 dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage nach einem allfälligen Unterstützungsanspruch nach Beendigung seiner Berufslehre absprach. Die Abschreibung des Verfahrens 01 als gegenstandslos erfolgte deshalb zu Recht (Bertschi, § 21 N. 26). Überdies lag auch keine zu beurteilende Frage vor, welche ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses indiziert hätte (Griffel, § 28 N. 25). Dem Beschwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen, jederzeit ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu stellen.

4.4 Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei einstweilig über die Beschwerde/Anträge vom 12. Juli 2017 zu entscheiden, ist festzuhalten, dass über jene Beschwerde im Verfahren VB.2017.00461 entschieden und dieser Entscheid vom Bundesgericht (mit Urteil vom 5. März 2018, 8C_183/2018) bestätigt wurde. Sofern in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2018 im Verfahren VB.2017.00461 überhaupt sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin … erblickt werden kann und sich dieses Begehren auf die vorliegenden Verfahren erstrecken sollte, ist darauf mangels Substanziierung nicht einzutreten und darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) der Abteilungspräsident den Spruchkörper, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder die Kammerbesetzung, bestimmt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Denn darin, dass die Verfahren gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers vereinigt wurden, besteht kein Obsiegen seinerseits. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und sinngemäss ein solches um unentgeltliche Rechtsvertretung, indem er geltend machte, er brauche einen Rechtsanwalt, der ihn vor der Willkür der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts schütze.

5.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Zu seinen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Da dem Beschwerdeführer Stipendiengelder – zumindest soweit bekannt – für das Schuljahr 2016/2017 zugesprochen wurden, ist davon auszugehen, dass er neben seiner Ausbildung keiner existenzdeckenden Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2017 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Einnahmenüberschusses zufolge Einnahmen in Form eines Lehrlingslohns, Stipendien und Ausbildungszulagen nicht mehr bedürftig sei, und zahlte ihm zudem noch einen Einnahmenüberschuss zurück. Der Beschwerdeführer machte nur geltend, die Zeit bis im August 2018 zu überbrücken versuchen, sodass er erneut ein Stipendium beantragen könne. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht substanziiert begründete und ausser einem nicht vollständig ausgefüllten Formular aus dem Internet zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine finanzielle Situation nicht weiter darlegte, waren seine Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Folglich sind seine Begehren – auch unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs – als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

5.3 Jedoch sind die Gerichtskosten aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund des beabsichtigten Stipendiengesuchs im August 2018 weiterhin in der Ausbildung befindet, massvoll zu bemessen.

5.4 Der vorliegende Streitgegenstand war zudem nicht von einer derartigen Komplexität, welche es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätte, das Verfahren ohne Rechtsvertretung zu führen (Plüss, § 16 N. 77 ff.). Ausserdem war er aufgrund seiner ausführlichen Beschwerdeschrift und seinen Stellungnahmen durchaus in der Lage, seinen Standpunkt genügend darzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Verfahren VB.2017.00832 und VB.2017.00833 werden vereinigt und unter der Geschäftsnummer VB.2017.00832 weitergeführt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    280.--     Zustellkosten,
Fr.    880.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an…