{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00832_25-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218413&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "467527ffe62bbf9d01ba387d59b29fa2"}, "Num": [" VB.2017.00832"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.25.0  VB.2017.00832"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.25.0  VB.2017.00832"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.25.0  VB.2017.00832"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckzug des Rekurses mit Vorbehalt. Der Beschwerdef\u00fchrer zog seinen Rekurs gegen eine Verf\u00fcgung der Sozialbeh\u00f6rde betreffend sozialhilferechtliche Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend einer Zweitausbildung nach Hinweis auf eine allf\u00e4llige Schlechterstellung durch den Rekursentscheid zur\u00fcck, jedoch mit dem Vorbehalt der strittigen R\u00fcckerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre. Die Vorinstanz schrieb den Rekurs als durch R\u00fcckzug erledigt ab, soweit sie darauf eintrat, wogegen der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde mit dem sinngem\u00e4ssen Antrag erhob, \u00fcber seine Antr\u00e4ge sei zu entscheiden.  Der R\u00fcckzug eines Rekurses muss ausdr\u00fccklich, unmissverst\u00e4ndlich und vorbehaltslos erkl\u00e4rt werden. M\u00f6glich ist ein Teilr\u00fcckzug (E. 2.1). Der Umfang des Rekursverfahrens wird durch das Thema der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung und den dazugeh\u00f6rigen Sachverhalt sowie die Rekursantr\u00e4ge und den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt (E. 2.2). Bez\u00fcglich der vom Beschwerdef\u00fchrer in seinem R\u00fcckzug thematisierten R\u00fcckzahlung der Ausbildungskosten liegt jedoch kein rechtsmittelf\u00e4higer Entscheid vor, und die angefochtenen Verf\u00fcgungen betrafen auch gar nicht die R\u00fcckerstattung. Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag ein, und aus demselben Grund ist auch im Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten (E. 4.2.1). Da im \u00dcbrigen mit dem R\u00fcckzug des Rekurses die Leistungseinstellung in formelle Rechtskraft erwuchs, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend der Zweitausbildung absprach (E. 4.3).  Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:49:02", "Checksum": "0b1f761f3118a998e150060fa84f76d8"}