{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00834_2018-04-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218155&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9680416f05eeb3d1af789f81fecf6e9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00834"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.04.2018  VB.2017.00834"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.04.2018  VB.2017.00834"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.04.2018  VB.2017.00834"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Rechtliche Grundlagen zur bedingten Entlassung (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat zwei Drittel seiner Strafe verb\u00fcsst und sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist einschl\u00e4gig vorbestraft und wurde mehrfach r\u00fcckf\u00e4llig, weshalb sich sein Vorleben nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken vermag (E. 4.2). Die Legalprognose erscheint noch immer erheblich belastet, zumal der Beschwerdef\u00fchrer auch w\u00e4hrend laufender Therapie deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und er gem\u00e4ss PPD und der derzeitigen Therapeutin nach wie vor r\u00fcckfallgef\u00e4hrdet ist. Zudem d\u00fcrfen bei R\u00fcckf\u00e4lligen h\u00f6here Anforderungen an eine g\u00fcnstige Prognose gestellt werden (E. 4.3.4). Die Lebensverh\u00e4ltnisse nach der Haftentlassung scheinen nicht derart ungesichert zu sein, dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen w\u00e4re (E. 4.4). Die derzeitige Therapeutin geht davon aus, dass das R\u00fcckfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Es erscheint zudem sinnvoll, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor einer bedingten Entlassung zun\u00e4chst mit weniger weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung vorbereitet wird. Auch die Differenzialprognose spricht damit gegen die bedingte Entlassung (E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es von untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers nach der Haftentlassung als einigermassen stabil zu betrachten sind. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Kriterien f\u00fcr eine bedingte Entlassung ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden (E. 4.7). Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 6.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:15", "Checksum": "6985c6e990490112c77b9139d5624da7"}