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Geschäftsnummer: VB.2017.00834  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Rechtliche Grundlagen zur bedingten Entlassung (E. 2). Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und wurde mehrfach rückfällig, weshalb sich sein Vorleben nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken vermag (E. 4.2). Die Legalprognose erscheint noch immer erheblich belastet, zumal der Beschwerdeführer auch während laufender Therapie deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und er gemäss PPD und der derzeitigen Therapeutin nach wie vor rückfallgefährdet ist. Zudem dürfen bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (E. 4.3.4). Die Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung scheinen nicht derart ungesichert zu sein, dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen wäre (E. 4.4). Die derzeitige Therapeutin geht davon aus, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Es erscheint zudem sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung zunächst mit weniger weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung vorbereitet wird. Auch die Differenzialprognose spricht damit gegen die bedingte Entlassung (E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es von untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung als einigermassen stabil zu betrachten sind. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Kriterien für eine bedingte Entlassung ausführlich auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden (E. 4.7). Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEDINGTE ENTLASSUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
DIFFERENZIALPROGNOSE
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
VORLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. I StGB
§ 4a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00834

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. Strafanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,
 

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 30. Mai 2017 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (abzüglich 1'050 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. A hat zudem vier Ersatzfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Tage zu verbüssen.

Seit dem 15. Juli 2014 befindet sich A im (vorzeitigen) Strafvollzug. Zurzeit hält er sich in der Strafanstalt B auf. Zwei Drittel der Strafe waren am 26. September 2017 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Mai 2019.

B. Mit Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (fortan: JUV) die bedingte Entlassung von A gemäss Art. 86 StGB ab.

II.  

Dagegen erhob A am 11. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, das darauf mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Eingabe inkl. Beilagen zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) überwies. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs von A am 29. November 2017 ab und gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung für das Rekursverfahren.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 11. Dezember 2017 (Poststempel vom 12. Dezember 2017) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde solle innert kürzester Frist zugestimmt werden, es sei ihm die kostenfreie Verfahrensführung zu gewähren und er auf den frühest möglichen Termin, spätestens aber bis 22. Dezember 2017 zu entlassen.

Den Antrag um Entlassung bis spätestens 22. Dezember 2017 nahm das Verwaltungsgericht als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme entgegen und wies dieses mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2017 ab.

B. Am 19. Dezember 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 9. Januar 2018 bzw. 6. Februar 2018 auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess sich mit Eingabe vom 1. Januar 2018 unaufgefordert vernehmen. Das JUV nahm dazu am 24. Januar 2018 Stellung und verwies auf die Stellungnahme der Abteilung Strafvollzug vom 22. Januar 2018. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2018 erneut vernehmen. Gleichentags nahm auch A erneut Stellung und beantragte neu, er sei auf den 1. März 2018 aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2018 auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. April 2018 machte A geltend, er habe schon zwei Mal um eine "superprovisorische Entscheidung" gebeten und nur einmal eine Antwort darauf erhalten. Er bitte darum, dass noch in der Kalenderwoche 14 eine Entscheidung getroffen werde.

Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte das JUV am 9. April 2018 den aktuellen Therapiebericht von Dr. med. C vom 16. Januar 2018, eine Ergänzung dazu vom 12. Februar 2018, den Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 17. Januar 2017 (recte: 2018) sowie die Verfügung vom 19. Februar 2018 betreffend Gutheissung der Versetzung in den offenen Normalvollzug zu den Akten.

Am 11. April 2018 ersuchte A das Verwaltungsgericht erneut um baldige Entscheidung. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2018 wies das Verwaltungsgericht das neuerliche sinngemässe Gesuch von A um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab und schickte ihm die einverlangten Unterlagen des JUV zur Vernehmlassung zu. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass mit Blick auf die Legalprognose die Vorstrafen des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fallen würden. Die langen Gefängnisaufenthalte sowie eine gewährte vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Im Zeitraum 2012 bis 2014 habe er einen Teil der Delikte gar während laufender Strafuntersuchung verübt. Für die Legalprognose verweist die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2014 und das Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte ähnlich den Anlasstaten attestiere. Auch dem therapeutischen Zwischenbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (fortan: PPD) vom 31. Januar 2017 zufolge sei von einer deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Mit therapeutischer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 habe der PPD dem Bezirksgericht zudem mitgeteilt, dass aufgrund des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers die ambulante Therapie habe sistiert werden müssen und keine Rückfallsenkung habe erzielt werden können. Gestützt darauf ging die Vorinstanz von einer erheblich belasteten Legalprognose aus. Nach der Aktenlage habe das prognostizierte deutliche Rückfallrisiko bislang nicht gesenkt werden können. Dieses Risiko sei mit Blick auf die infrage stehenden Rechtsgüter und den Umstand, dass bei einem Rückfall allenfalls innert kurzer Zeit erneut eine hohe Anzahl Geschädigter zu vertreten wäre, nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die erst im Sommer 2017 in der Strafanstalt B wieder aufgenommene ambulante Therapie des Beschwerdeführers einstweilen noch im Rahmen des Strafvollzugs weiterführen wolle und – im Sinn stufenweiser Vollzugslockerungen – eine Erprobung zunächst im offenen Strafvollzug anstrebe. In dieser Zeit könne zudem die Entlassungssituation des Beschwerdeführers weiter abgeklärt werden. Zwar halte der Beschwerdeführer aktuell durchgängig fest, dass er nach seiner Entlassung bei seiner Partnerin wohnen werde. Noch im März 2017 habe er gegenüber dem Gutachter aber angegeben, dass er vor einer sehr ungewissen und schwierigen Zukunft stehe, wenn er zu früh entlassen werde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stünden dem weiteren Vollzug ausserdem nicht entgegen. Zusammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zurzeit noch abgelehnt habe.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der Legalprognose stütze. Bei der Gesamtwürdigung sei keine Differenzialprognose durchgeführt worden. Sodann seien seine Lebensverhältnisse (nach der Haft) tatsachenwidrig festgestellt worden. Er wolle mit seiner Verlobten zusammenziehen. Sofern sich dabei Schwierigkeiten ergeben sollten, könne er bei seiner Tante, D, unterkommen. Diese werde ihn in einem deliktfreien Leben unterstützen. Sodann wolle er die Therapie auch nach seiner Entlassung fortzusetzen und einen Finanzbeistand in Anspruch nehmen. Seit März 2017 sei einige Zeit vergangen und er sei weiter bemüht, ein stabiles Umfeld zu schaffen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass durch eine Vollverbüssung der Strafe das Rückfallrisiko gesenkt werden könne. Die von ihm begangenen Delikte bewirkten in der Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter. Er habe mit den Delikten sich selber geschadet. Schliesslich führt der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine bedingte Entlassung an.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigenden Vorstrafen (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB) betrafen gewerbsmässige Betrugsdelikte in Land F und Land G und zogen mehrjährigen Haftstrafen nach sich. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer von den Gefängnisstrafen offensichtlich nicht beeindrucken liess. So wurde er trotz Gefängnisstrafen jeweils wieder rückfällig und beging im Jahr 2013 sogar während der laufenden Strafuntersuchung weitere Betrugsdelikte. Insofern vermag sich das Vorleben des Beschwerdeführers nicht positiv auf die Legal­prognose auszuwirken.

4.3  

4.3.1 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E diagnostizierte dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 31. Januar 2014 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen sowie eine Suchtproblematik. Insgesamt zeige sich eine deutliche Rückfallgefahr, wobei eine Rückfälligkeit langfristig klar wahrscheinlicher sei als eine Rückfallsfreiheit. Für die Abhängigkeitserkrankung und die kombinierte Persönlichkeitsstörung gebe es erfolgreiche Behandlungsmethoden. Mit diesen liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten im Sinn einer Reduktion des Rückfallrisikos erfolgversprechend entgegentreten. Der Beschwerdeführer zeige sich denn auch therapiebereit. Im Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017 wurden sowohl die Diagnose als auch die Einschätzung der Rückfallgefahr weiterhin vollumfänglich bestätigt. Der Beschwerdeführer zeige in Haft ein manipulatives Verhalten und sei darauf fixiert, seine Wünsche und Vorstellungen durchzusetzen.

4.3.2 Der PPD bestätigte im Zwischenbericht vom 31. Januar 2017 die gutachterliche Diagnose und kam zum Schluss, dass für Eigentumsdelikte ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer werde durch dissoziale Einstellungen und Überzeugungen sowie durch ein negatives Selbstkonzept, fehlende Einsicht und mangelnde Empathie enthemmt. Dies werde durch seine mangelnde Impulskontrolle und seine realitätsfremde Einschätzung der eigenen Fähigkeiten verstärkt. Diese störungs- und suchtmittelbedingt verminderten Prozesse hätten eine deliktpräventive Entscheidungsfindung beeinträchtigt und zu zwanghaft-perseverierenden Wiederholungstaten geführt. Mit der deliktpräventiven psychotherapeutischen Behandlung habe erst vor Kurzem begonnen werden können, weshalb noch keine Senkung der deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr ausgewiesen werden könne. Im zurückliegenden Behandlungsabschnitt habe jedoch eine zufriedenstellende psychische und somatische Stabilisierung erreicht werden können. Betrügen sei für den Beschwerdeführer identitätsstiftend und unter den Bedingungen der Freiheit ein Teil seines Selbstverständnisses gewesen. Es sei zu bedenken, dass Personen mit einer derartigen Intensität im Betrugsverhalten erfahrungsgemäss nur sehr schwer deliktpräventiv zu erreichen seien. Der Gefahr weiterer Delikte könne aus Sicht des PPD durch die kontinuierliche Fortführung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung und mit dem Aufbau eines tragfähigen Helfernetzwerks in Form eines betreuten und kontrollierten Anschlusssettings nach Entlassung vermutlich am besten begegnet werden. Eine engmaschige, intensive und langfristige Behandlung werde erforderlich sein. Der Beschwerdeführer habe in der bisherigen Therapie gelernt, seine emotional instabilen Zustände zu reflektieren und analysieren. Theoretisch verfüge er über die Kenntnisse, seine Stimmung zu regulieren. Die Etablierung der erlernten Verhaltensweisen im Vollzugsalltag sei aber noch nicht stabil gelungen. Bezüglich seiner Dissozialität und seiner betrügerischen Verhaltensweisen sei die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit noch limitiert. Kritischen Themen und Selbstverantwortung gegenüber zeige er ein deutliches Ausweich- und Vermeidungsverhalten.

Gemäss ergänzender therapeutischer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 sistierte der PPD die ambulante Therapie, weil sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe und im ambulanten Setting keine forensisch psychotherapeutische Therapie mit dem Ziel einer Senkung des Rückfallrisikos möglich sei. Entgegen der Einschätzung im Zwischenbericht vom 24. Januar 2017 geht der PPD nunmehr davon aus, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zur Senkung des Rückfallrisikos nicht zweckmässig sei. Das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte sei unverändert hoch.

4.3.3 Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Infolgedessen wurde die Therapie nach der Versetzung des Beschwerdeführers in die Strafanstalt B per 25. Juli 2017 wieder aufgenommen. Seither besucht der Beschwerdeführer wöchentliche Therapiestunden bei der Anstaltspsychiaterin Dr. med. C. Diese hält im Therapiebericht vom 16. Januar 2018 fest, dass sich bislang keine Hinweise ergeben hätten, die der Diagnostik des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E widersprächen. Der Beschwerdeführer arbeite in der Therapie motiviert mit. Es habe sich bald gezeigt, dass es ihm noch schwerfalle, rechtzeitig zu erkennen, dass er die Realität verdrehe, um auf nicht ganz legalen Wegen etwas zu erreichen. So habe er im Oktober 2017 begonnen, hunderte Bettelbriefe an diverse Institutionen zu verschicken, in denen er um Spenden für die Bezahlung seiner Schulden gebeten und dabei wahrheitswidrig auch seine aktuelle Lebensgefährtin als Gläubigerin angegeben habe. Es sei ihm offensichtlich nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass er damit wieder ein deliktrelevantes Verhalten gezeigt habe. Die Thematik sei in der Therapie nachträglich intensiv behandelt worden, wobei der Beschwerdeführer eingesehen habe, dass er für seine Handlungen nach wie vor klare Strukturen, Kontrollen und Anweisungen von Bezugspersonen brauche. Er habe in den vergangenen Wochen zumindest verbal zugeben können, dass er im aktuellen Zustand gefährdet sei, wieder rückfällig zu werden. Dr. med. C erachtet die Fortsetzung der Therapie im strukturierten Rahmen als empfehlenswert. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe einer solchen Therapie sein Rückfallrisiko wahrscheinlich verringern könne. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage, neu gelernte deliktpräventive Verhaltensweisen im Alltag zuverlässig umzusetzen. In der Ergänzung zum Therapiebericht führt Dr. med. C an, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers nach wie vor belastet sei.

4.3.4 Zusammenfassend stellen sowohl der psychiatrische Gutachter als auch der PPD sowie die derzeitige Therapeutin Dr. med. C dem Beschwerdeführer eine negative Legalprognose aus. Eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit der Anlasstat und den betrügerischen Verhaltensweisen findet erst seit der Wiederaufnahme der deliktpräventiven Therapie in der Strafanstalt B statt. Positiv zu berücksichtigen ist dabei die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers und dessen motivierte Mitarbeit in der Therapie. Dass der Beschwerdeführer während laufender Therapie erneut deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und dies selber nicht zu erkennen vermochte, wirkt sich allerdings ungünstig auf die Legalprognose aus. Sodann fallen die sowohl vom psychiatrischen Gutachter als auch vom PPD festgestellte Instabilität des psychischen Zustands, Dissozialität und Impulsivität des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Hinzu kommt, dass neben dem PPD auch Dr. med. C davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor rückfallgefährdet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Legalprognose noch immer erheblich belastet, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach rückfällig geworden ist und bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden dürfen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 Rz. 10).

4.4 Hinsichtlich der Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung ist festzuhalten, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. November 2017 bestätigte, dass dieser nach seiner Haftentlassung bei ihr einziehen werde. Gemäss den Vollzugsberichten erhält der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig Besuch von verschiedenen Angehörigen sowie von seiner Lebenspartnerin. Die Lebenspartnerin besuche den Beschwerdeführer wöchentlich und sei eine wichtige soziale Bindung für allfällige weitere Vollzugsöffnungen. Den Kontakt zum Vater hat der Beschwerdeführer abgebrochen. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer durchaus ein soziales Netzwerk zu haben, das ihn nach der Haftentlassung empfängt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt hat, er wolle die Therapie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weiterführen. Dies erscheint insofern glaubwürdig, als seine derzeitige Therapeutin ihm attestiert, dass er motiviert mitarbeite und auch nach der Entlassung therapeutische Unterstützung erhalten wolle. Darin wird er denn auch von seiner Lebenspartnerin unterstützt. Hinsichtlich der beruflichen Zukunft ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit keine konkreten Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit zu haben scheint. Positiv ist aber anzumerken, dass er sich während der Haft um seine Weiterbildung bemüht und verschiedene Sprach- und Computerkurse absolviert hat. Sodann bemühte sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung um Unterstützung. Insofern scheinen seine Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung nicht derart ungesichert zu sein, dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen wäre.

4.5  

4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Differenzialprognose vorgenommen. Zwar fällt die Differenzialprognose der Vorinstanz tatsächlich eher knapp aus. Immerhin verweist sie aber auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 1, wonach für die Verbesserung der erheblich belasteten Legalprognose eine therapeutische Bearbeitung der deliktrelevanten Problembereiche unabdingbar scheine. Ausserdem hält sie fest, dass das Rückfallrisiko mit Blick auf die infrage stehenden Rechtsgüter und den Umstand, dass bei einem Rückfall innert kurzer Zeit erneut eine hohe Anzahl Geschädigter zu verzeichnen wäre, nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die erst im Sommer 2017 wieder aufgenommene ambulante Therapie einstweilen noch im Rahmen des Strafvollzugs weiterführen wolle und – im Sinn stufenweiser Vollzugslockerungen – eine Erprobung im zunächst offenen Strafvollzug anstrebe. Damit bringt die Vorinstanz implizit zum Ausdruck, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug abnehmen oder gleichbleiben, jedenfalls aber nicht zunehmen wird. Insofern hat die Vor­instanz die Vor- und Nachteile eines weiteren Verbleibs im Strafvollzug zwar knapp, aber in genügender Weise dargelegt und abgewogen.

4.5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich bleibt Folgendes hinzuzufügen. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass bei einer bedingten Entlassung eine Probezeit und Bewährungsauflagen angeordnet werden können und sich dies positiv auf das künftige Wohlverhalten auswirken kann. Allerdings ist aus dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. E vom 1. April 2017 zu schliessen, dass dieser eine Behandlung der kombinierten Persönlichkeitsstörung auch im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos nach wie vor als angezeigt erachtet. Auch die Anstaltspsychiaterin der Strafanstalt B geht aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs davon aus, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bei Fortsetzung der Therapie im strukturierten Rahmen wahrscheinlich vermindert werden kann. Aufgrund dieser Einschätzungen der psychiatrischen Fachpersonen ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Sodann wurde erst kürzlich die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Normalvollzug der Strafanstalt B, sofern und sobald es die Belegungssituation zulässt, verfügt. Es erscheint sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung, welche die letzte Stufe des Stufenstrafvollzugs darstellt, zunächst mit weniger weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung vorbereitet wird. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach wieder rückfällig geworden ist. Der offene Normalvollzug bietet dem Beschwerdeführer ein erweitertes Bewährungsfeld und stellt eine weitere Stufe des Resozialisierungsprozesses dar. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Rückfallgefahr durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im (offenen) Strafvollzug vermindert werden kann. Das Rückfallrisiko ist zudem – wie die Vor­instanz zu Recht festgestellt hat – nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen, haben doch die Betrugsdelikte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit eine Vielzahl an Geschädigten und eine hohe Deliktsumme gefordert. Insofern spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.6 Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine bedingte Entlassung anführt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Rehabilitation des Knies nach der Operation im Dezember 2017 aus ärztlicher Sicht notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 1 legte ausserdem dar, dass eine Reha – sofern eine solche aus ärztlicher Sicht notwendig würde – während des laufenden Vollzugs erfolgen könnte. Aus dem Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 17. Januar 2017 (recte: 2018) ergibt sich sodann, dass die kurzen Wege in der geschlossenen Abteilung der Heilung und Reha des Knies nach der Operation sehr entgegen gekommen seien. Aus medizinischen Gründen wären aus ärztlicher Sicht nun aber längere Gehdistanzen für die Genesung sehr zu empfehlen. Daraus ist nicht zu schliessen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den weiteren Vollzug geradezu verunmöglichen würde. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner 1 zuzustimmen, dass die Genesung weiterhin im Strafvollzug erfolgen kann.

4.7 Zusammenfassend ist die Legalprognose des Beschwerdeführers noch immer erheblich belastet und vermag sich auch sein Vorleben nicht positiv darauf auszuwirken. Ausserdem spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen erscheint es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien für eine bedingte Entlassung von untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung als einiger­massen stabil zu betrachten sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vor­instanz verfalle in Willkür, indem sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der Legalprognose stützt, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Vorinstanz hat neben der Legalprognose, für welche sie sich hauptsächlich auf die psychiatrischen Gutachten und die Berichte des PPD gestützt hat, auch das Vorleben des Beschwerdeführers und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug berücksichtigt. Sodann nahm die Vorinstanz – wie bereits erwähnt (vorn E. 3.5.1) – eine Differenzialprognose vor. Damit setzte sie sich mit den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, namentlich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers, ausführlich auseinander. Wenn sie gestützt darauf zur Überzeugung gelangte, diesem könne keine günstige Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verschleppung bzw. Verzögerung des Verfahrens und macht damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Seit dem Zwei-Drittel-Termin am 29. September 2017 sind rund sieben Monate vergangen; seit dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung vom 6. Juni 2017 sogar knapp elf Monate. Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass die Dauer von knapp zehn Monaten zwischen dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil unter Berücksichtigung der Natur des Freiheitsentzugs (Verwahrung) und der konkreten Umstände (kein neues Gutachten, Anhörung des Beschwerdeführers, schriftliche Gehörsgewährung) übermässig lang sei und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege (E. 2.4). Der Grund für die Verfahrensdauer liegt vorliegend darin, dass dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren ein verwaltungsinternes Verfahren vorgeschaltet ist und der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lange gedauert hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR liegen darin jedoch keine besonderen Umstände, die eine Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen würden. Da das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug aber ohnehin abzuweisen ist, hat die Verletzung des Beschleunigungsgebots abgesehen von der übermässig langen Verfahrensdauer keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer. Nachdem die Belastung durch die Verzögerung für den Beschwerdeführer nicht schwer wiegt und er kein Feststellungsbegehren gestellt hat, ist vorliegend von einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv abzusehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 30). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (nachfolgend E. 6.1). Mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in den Erwägungen und der Berücksichtigung bei der Kostenauflage wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung und vollkommende Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft.

6.  

6.1 Hinsichtlich der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich in einem Nebenpunkt gerügt hat. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war hauptsächlich die Verweigerung der bedingten Entlassung durch den Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und – aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vorn E. 5) – zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt und wären auch nicht zuzusprechen.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 18 und 46).

6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Schulden in Millionenhöhe hat und über keine Vermögenswerte verfügt, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    370.--     Zustellkosten,
Fr. 1'370.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …