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VB.2017.00835
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch Sozialbehörde der Gemeinde C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde vom 1. August 2015 bis und mit dem 30. November 2015 in der Unterstützungseinheit von B und D sowie ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund ihrer Volljährigkeit als eigener Unterstützungsfall von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 verpflichtete die Sozialbehörde C A, die rückwirkend von der SVA Zürich ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 und die monatlich ausbezahlte Rente im Zeitraum von Oktober 2016 und November 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'735.- zurückzuerstatten. II. Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 28. Januar 2017 Rekurs beim Bezirksrat F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragte die Sozialbehörde C die teilweise Gutheissung des Rekurses in Bezug auf den Rückerstattungsbetrag, welcher um Fr. 747.- auf Fr. 2'988.- zu reduzieren sei. In den übrigen Punkten beantragte sie die Abweisung des Rekurses. Kurz darauf zog die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 18. April 2017 ihren Beschluss vom 19. Dezember 2016 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, dass die Rückerstattungsverpflichtung von A von Fr. 3'735.- auf Fr. 2'988.- reduziert würde. Zudem verfügte sie die Einstellung und Schlussabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe. Gegen den Wiedererwägungs- und Schlussabrechnungsbeschluss erhob A ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat F. Mit Beschluss vom 22. November 2017 des Bezirksrats F wurde in teilweiser Gutheissung des Rekurses vom 28. Januar 2017 der Beschluss der Sozialbehörde C vom 19. Dezember 2016 insofern teilweise aufgehoben, als die Rückerstattungsforderung für zu viel bezogene wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Juli 2016 und September bis November 2016 um Fr. 747.- auf Fr. 2'988.- reduziert wurde. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats F vom 22. November 2017 sei aufzuheben. Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und deren Verfahren auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat F anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Gemeinde C hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 an ihrem Beschluss vom 18. April 2017 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat F verzichtete mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2017 replizierte A. Darin beantragt sie, es seien die Akten des laufenden Verfahrens SO.2017.33 (Aufsichtsbeschwerde) beim Bezirksrat F anzufordern. Es seien die Machenschaften der Sozialbehörde C, der Sozialbehörde G und der Sozialbehörde H, des Rechtsanwalts I und des Leiters der Abteilung Gesellschaft J zu untersuchen. Die Sozialbehörde C äusserte sich nicht mehr. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Zudem beantragt sie, es seien die Machenschaften der Sozialbehörde C, der Sozialbehörde G und der Sozialbehörde H, des Rechtsanwalts I und des Leiters der Abteilung Gesellschaft J zu untersuchen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). 1.3 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann weiter nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.). Gegenstand der (angefochtenen) Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 bildete lediglich die Rückerstattung von durch die SVA Zürich ausbezahlten Kinderrenten. Mit Bezug auf diejenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht gegen diese Rückerstattungen richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe in ihrem Beschluss auf das eigentliche Rekursbegehren keinen Bezug genommen. Sie rügt damit sinngemäss, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte: "Die Sozialbehörde von C ist anzuweisen, diesen Beschluss zurückzunehmen und allenfalls gegen die Machenschaften der Sozialbehörde geeignete Massnahmen zu verfügen. Sollte die Sozialbehörde, bzw. die Abteilung Gesellschaft, unter der Leitung von Herr J, mit Wissen der Sozialbehörde und unter der präsidialer Leitung und in deren Verantwortung, sich strafrechtlich relevant verhalten haben, ersuche ich hiermit den Bezirksrat, eine Untersuchung gegen die Verantwortlichen, in der Sozialbehörde und der Abteilung Gesellschaft, einzuleiten." Die Vorinstanz äusserte sich im Beschluss vom 19. Dezember 2016 jedoch lediglich zur Rückerstattung der nachträglich ausgerichteten IV-Kinderrente. Auf die weiteren im Rekurs ausgeführten Vorbringen ging sie nicht ein, da im angefochtenen Entscheid lediglich über eine Rückerstattung der nachträglich ausgerichteten IV-Kinderrente entschieden worden sei. Gegenstand eines Rekursverfahrens könne nämlich nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheides gewesen sei. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, generell die Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin zu untersuchen. Dieses Vorbringen ist indessen formalrechtlich nicht als Rekursantrag zu behandeln. Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Griffel, § 23 N. 12). Der Rekursantrag der Beschwerdeführerin war somit nicht als solcher zu behandeln, da er nicht die Abänderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betraf. Auch durfte die Vorinstanz nicht auf die weiteren Vorbringen eingehen, bei welchen nicht die Rückerstattung der ausbezahlten Kinderrente gerügt wurde und die somit nicht den Streitgegenstand betrafen (vgl. E. 1.3). 2.3 2.3.1 Gemäss § 8 Abs. 1 SHG übt der Bezirksrat die Aufsicht über die Fürsorgebehörden auf. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem "Rekurs" nicht (auch) eine aufsichtsrechtliche Beschwerde einreichen wollte. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin betitelte ihre Eingabe vom 28. Januar 2017 an die Vorinstanz mit "Rekurs gegen beiliegenden Beschluss der Sozialbehörde C". Sodann führte sie an, dass sie "Einsprache" gegen den beiliegenden Beschluss erhebe. In ihrem Antrag führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihren Beschluss zurückzunehmen, beantragte dann aber weiter eine Untersuchung der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin. Sodann führte sie diverse angebliche Verfehlungen der Beschwerdegegnerin ins Feld. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in der Zusammenfassung ihrer Beschwerde auch an, dass sie in ihrem Rekurs gar keine Beurteilung und Gutheissung von der Vorinstanz verlangt habe. Eine möglicherweise zurückzuerstattende Sozialhilfe sei im Rekurs von ihr gar kein Thema gewesen und auch kein von ihr vorgebrachtes Anliegen. Auch rügt sie in Ziffer 3.3 ihrer Beschwerde das Nicht-Einschreiten des Bezirksrates als Aufsichtsbehörde. Es muss aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin deshalb davon ausgegangen werden, dass sie (auch) aufsichtsrechtliche Missstände rügen wollte, verlangte sie doch auch eine Untersuchung durch den Bezirksrat. Von einer Weiterleitung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde ist aber abzusehen, ist ein solche doch nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 8. November 2016, VB.2016.00324, E. 1.2.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde jedoch auch als Rekurs bezeichnet und darin die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin verlangt. Weiter legte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss bei und rügte in ihrer Begründung, dass die Ausgangslage des Beschlusses falsch dargestellt worden sei und dass die Kinderrenten in den Budgets eingerechnet worden seien. Da dies dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin (auch) Rekurs einlegen wollte, ist zu ihren Gunsten von einer doppelten Natur der Sache auszugehen. Die Eingabe war deshalb nebst einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde auch als Rekurs zu behandeln. Dies, da auch die Beschwerdeführerin in Ziff. 3.4 ihrer Beschwerde geltend macht, dass die nicht gesetzeskonformen Rückforderungen doch zu beanstanden seien, wodurch auch das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig bleibt. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens sowie alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden bei der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind formalrechtlich wiederum nicht als Anträge zu behandeln. Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Mit Verfügung der SVA Zürich vom 6. September 2016 wurde für die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 eine Kinderrente zur IV-Rente des Stiefvaters in der Höhe von Fr. 747.- gesprochen. Die Kinderrente wurde auf das Konto des Stiefvaters der Beschwerdeführerin überwiesen. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Stiefvater seit Juli bzw. August 2016 eine Kinderrente von Fr. 749.- (recte: Fr. 747.-) für sie bekomme. Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin mit Beschluss vom 19. Dezember 2016, dass die rückwirkend von der SVA Zürich ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 und die monatlich ausbezahlte Rente im Zeitraum von Oktober 2016 und November 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'735.- zurückzuerstatten seien. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. April 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin den Betrag auf Fr. 2'988.-, da sie die Kinderrente für den Monat August in ihrem Budget bereits berücksichtigt hatte. 4.2 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 SHV). Der Anspruch auf die Kinderrente steht dem Stammrentner (i.c. dem Stiefvater der Beschwerdeführerin) zu. Die Kinderrente für volljährige in Ausbildung stehende Kinder hat den Zweck, den Rentner von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des Kindes zu entlasten (BVGer, 6. November 2013, E. 4.2, C-8867/2010). Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Die Kinderrente soll für den Unterhalt des Kindes verwendet werden (BGE 143 V 305, E. 4.2; Erläuterungen zur Verordnungsanpassung AHVV 2011 vom 22. Oktober 2010, S. 9 f. [zu finden unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html]). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Kinderrente nicht von ihrem Stiefvater erhielt, respektive dieser die Kinderrente nicht für ihren Unterhalt verwenden würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch jederzeit berechtigt wäre, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich zu verlangen (Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die Beschwerdeführerin hatte dadurch monatlich einen Betrag von Fr. 747.- zur Verfügung, welcher als Einkommen zu werten ist, auch wenn wie von der Beschwerdeführerin gerügt die Kinderrente an ihren Stiefvater ausbezahlt wird. 4.3 Die SVA Zürich sprach für die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2016 eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 747.- monatlich. Für die Monate Juli 2016 bis September 2016 wurde die Kinderrente als Nachzahlung ausgerichtet (Ziff. 2). Die Auszahlung erfolgte auf das Konto des Stiefvaters der Beschwerdeführerin (Ziff. 3). 4.3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht sie, sondern ihr Stiefvater habe die Rente erhalten. Aus diesem Grund könne § 27 Abs. 1 SHG nicht zur Anwendung kommen. Unbestritten ist, dass die Kinderrente auf das Konto des Stiefvaters der Beschwerdeführerin geleistet worden ist. Da die Kinderrente dem Unterhalt der Beschwerdeführerin dient, ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin die Nachzahlungen der Kinderrente, ihr wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt zukommen liess. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Rente direkt an sich auszahlen zu lassen, wodurch sie die Sozialversicherungsleistung ebenfalls erhalten hätte (siehe E. 4.2). Da die Sozialversicherungsleistungen schlussendlich der Beschwerdeführerin zukommen resp. zukommen müssten und auch können, ist § 27 Abs. 1 lit. a SHG auf die Beschwerdeführerin anzuwenden. Demgemäss können für die Monate Juli 2016 und September 2016 Fr. 1'494.- zurückgefordert werden. 4.3.2 Für die Monate Oktober 2016 und November 2016 wurden keine Nachzahlungen der Kinderrente mehr gewährt, folglich kann gestützt auf § 27 SHG für diese beiden Monate keine Rückerstattung verlangt werden. Die Renten wurden dem Stiefvater der Beschwerdeführerin direkt auf sein Konto bezahlt. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin von der Zusprechung der Kinderrente erfahren hat. Zudem ist aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. November 2016 ersichtlich, dass sie davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin über die Kinderrente informiert sei. Auch teilte sie der Beschwerdegegnerin auf Anfrage unverzüglich mit, dass für sie wieder eine Rente gesprochen wurde. Eine Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund von § 26 SHG kann somit ebenfalls nicht erfolgen. 4.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückerstattung aufgrund von Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 erfolgen kann. Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; VGr, 12. August 2013, VB.2013.00424, E. 3.2; VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 25. April 2013, VB.2012.00815, E. 3.2; 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; 8. Oktober 2009, VB.2009.00316, E. 2.2). Der Stiefvater der Beschwerdeführerin erhielt für sie für die Monate Oktober und November 2016 eine Kinderrente von je Fr. 747.-. Die Kinderrente ist für den Unterhalt der Beschwerdeführerin bestimmt (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr Stiefvater ihr diesen Betrag nicht hat zukommen lassen, resp. nicht für ihren Unterhalt aufgewendet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinderrente für die Beschwerdeführerin verwendet wurde, zumal sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, falls dies nicht der Fall gewesen wäre, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich zu verlangen. Da die Kinderrente nicht in den Budgets der Monate Oktober und November 2016 enthalten ist, hat die Beschwerdeführerin für die beiden Monate gesamthaft Fr. 1'494.- zu viel erhalten und ist somit unrechtmässig bereichert. Es kann daher für die Monate Oktober und November 2016, gestützt auf Art. 62 OR der Betrag von Fr. 1'494.- zurückverlangt werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe die Akten in den Sozialhilfedossiers der Vorinstanz, die Akten sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren sowie des laufenden Verfahrens SO.2017.33 (Aufsichtsbeschwerde) bei der Vorinstanz anzufordern. Das Verwaltungsgericht verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 die Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1). 5.3 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten) Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw. zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund dessen, dass vom Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen. 6. Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft J und dem Präsidenten der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen wollen, ist zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 3.3). 7. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sowie der Vorinstanz, welche nicht auf die aufsichtsrechtlichen Anliegen einging und als Rechtsmittel einzig die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufführte, je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 7.3 Das Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gewesen wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits diverse Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat und dem Verwaltungsgericht selbständig geführt hat und jeweils in der Lage war, rechtsgenügende Anträge zu stellen und zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Gestützt auf die Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerde ist mindestens insofern nicht als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen, als die Vorinstanz dem Rekurs der Beschwerdeführerin nicht auch den Charakter einer zusätzlichen Aufsichtsbeschwerde zuerkannte (vorn E. 2.3) und sich die Rückerstattung der Kinderrentenbeträge für Oktober und November 2016 nicht einfach auf das Sozialhilfegesetz zurückführen liess (vorn E. 4.3.2 f.). Entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |