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Geschäftsnummer: VB.2017.00839  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung vom Ehemann.]

Es besteht nach der Trennung kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe (E. 2).

Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstellungen erscheinen wenig glaubhaft. Weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Es besteht kein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt aufgrund wichtiger persönlicher Gründe (E. 3).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00839

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1984, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 25. Dezember 2014 den Schweizer Bürger C, geboren 1987, und reiste am 13. Januar 2015 zu ihm in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 12. Januar 2017. Die eheliche Gemeinschaft wurde Mitte September 2016 aufgegeben. Am 21. Dezember 2016 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Mai 2017.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. November 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Februar 2018.

III.  

Am 14. Dezember 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2017, die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit Mitte September 2016 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.

3.  

3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen.

3.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin mache lediglich allgemein gehaltene Behauptungen und Hinweise auf punktuelle Spannungen geltend, was nicht genüge, um einen Verbleib in der Schweiz erforderlich zu machen. Soweit sie vorbringe, ihr Ehemann habe sie nach einigen Monaten ehelicher Gemeinschaft ignoriert, beschimpft, bedroht, beleidigt und isoliert, und sie habe intensiven psychischen Terror erlebt, hätte sie die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisieren und beweismässig unterlegen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Selbst wenn nach muslimischer Tradition die Ehefrau dem Ehemann keinen Widerstand leiste und sie sich deshalb nicht an Ärzte, Eheberater oder die Polizei gewandt habe, seien keinerlei Anzeichen für eheliche Gewalt ersichtlich. Dass die Ehe nicht nach ihren Vorstellungen verlaufen sei, sprich der Ehegatte sich – angeblich – in eine andere Frau verliebt habe, begründe keinen nachehelichen Härtefall. Auch sei sie ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der angeblich stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht nachgekommen. Bosnien und Herzegowina sei nicht als Land mit einem besonders patriarchalischen Gesellschaftssystem bekannt, wo Frauen aufgrund ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Sie sei erst mit dreissig Jahren in die Schweiz gekommen und halte sich noch keine drei Jahre hier auf. Sie sei gesund, arbeitsfähig und noch jung, und verfüge ausserdem über ein soziales Netz in ihrer Heimat.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die psychische bzw. verbale Gewalt, welche sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr habe erfahren müssen, verbunden mit der einhergehenden permanenten Angst, sei naturgemäss beweismässig nur schwer zu unterlegen, da diese in der Regel mündlich und in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden habe. Jedoch gehe aus ihren Ausführungen klar hervor, wie perfide und systematisch ihr Ehemann ihr gegenüber vorgegangen sei, um Kontrolle und Macht über sie auszuüben. Nebst der ehelichen Gewalt erscheine die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet. Sie stamme aus dem muslimisch dominierten Teil des Landes und komme aus einer streng muslimischen Familien. Als geschiedene Frau werde sie als eine vom Ehemann abgestossene und somit schlechte Frau betrachtet, wodurch sie auch den Rückhalt durch ihre Familie verliere. Dies habe zur Folge, dass die wirtschaftliche und andere Unterstützung durch ihre Familie entfalle. Dieser Umstand würde ihr, abgesehen von der prekären wirtschaftlichen Lage, zusätzlich erschweren, wenn nicht verunmöglichen, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei ihr auch nicht möglich in einen anderen nicht muslimisch regierten Landesteil zu gehen. Diese Landesteile seien für sie wie ein fremdes Land, mit einer anderen Regierung, Religion und Kultur. Die jeweiligen Regionen seien sehr nationalistisch geprägt. Bevölkerungsgruppen anderer Landesteile seien mit rechtlicher Unterdrückung und Ausgrenzung konfrontiert.

3.4 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten bei häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppression es an ihr liegt, die Misshandlungen und die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, pauschal zu behaupten, ihr Ehemann habe sie durch die Wegnahme von Wohnungsschlüssel, Mobiltelefon und Laptop sozial isoliert und sie beschimpft, erniedrigt und bedroht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin durch nichts belegt. Die Beschwerdeführerin bleibt in ihren Ausführungen oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen wenig glaubhaft. Auch ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin belegt auch diese Behauptungen in keiner Art und Weise. Es liegen auch keinerlei objektive Hinweis dafür vor, dass ihre Behauptungen zutreffen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt Bosnien und Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von dreissig Jahren verlassen und lebt seit weniger als drei Jahren in der Schweiz. Sie ist mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes somit bestens vertraut. Die geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten betreffen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal der Beschwerdeführerin hebt sich nicht von demjenigen ihrer Landsleute ab. Weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung ausreichen.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.  

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von dreissig Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich noch keine drei Jahre hier auf. Die Ehe habe lediglich ein Jahr und acht Monate gedauert, was als kurz zu bezeichnen sei. Dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Sozialhilfe beziehe, einen Freundeskreis aufgebaut und Deutsch gelernt habe, dürfe erwartet werden und stelle keine besonderen individuellen Umstände dar, die einer Wegweisung entgegenstehen könnten. Es liegt keine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihre eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr. 2'060.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …