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VB.2017.00843
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Betriebsbewilligung der Kinderkrippe A in B, hat sich ergeben: I. A ersuchte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) am 25. Januar 2017 um Verlängerung ihrer Bewilligung für den Betrieb einer Kinderkrippe in B mit drei Gruppen. Mit Verfügung vom 5. September 2017 erteilte das AJB die Bewilligung bis zum 30. April 2021 unter dem Vorbehalt von Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen beträfen (Dispositiv-Ziff. I und III). In den Erwägungen hielt das AJB unter anderem fest, für die Leitung einer Kinderkrippe mit drei Gruppen sei ein Pensum von 70 % "ausreichend". Der Krippenleitung stehe hier ein Pensum von 34 % für pädagogische Leitungsaufgaben und Personalführung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des anteilsmässigen Pensums einer betrieblichen und pädagogischen Gesamtleitung von 13 % und weil das notwendige Pensum aufgrund der Gesamtumstände um einen Drittel reduziert werden könne, seien die rechtlichen Vorgaben erfüllt. II. A rekurrierte am 2. Oktober 2017 bei der Bildungsdirektion und beantragte, die Auflage in den Erwägungen betreffend Pensum der Krippenleitung sei dadurch zu ersetzen, dass für drei Gruppen ein Pensum von 40 % ausreiche, wobei dieses bei einer zentralen pädagogischen Leitung und/oder Geschäftsleitung "weiter anteilig reduziert werden" könne. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs nicht ein. III. A erhob am 14. Dezember 2017 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und direkt ein materieller Entscheid zu fällen. Die Bildungsdirektion liess sich am 14. Februar 2018 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen; das AJB verlangte mit Beschwerdeantwort vom 26./27. Februar 2018, das Rechtsmittel sei abzuweisen, eventualiter die Ausgangsverfügung zu bestätigen. A äusserte sich hierzu am 18. April 2018. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwert und die Begründung einer Verfügung nicht anfechtbar sei. 2.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 14 ff.). Der Beschwerdegegner ist zum Schluss gekommen, dass die Krippenleitung derzeit für den Vollbetrieb mit drei Gruppen ein genügend grosses Pensum aufweise. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, konkrete Pläne für eine Reduktion des Pensums der Krippenleitung zu haben. Damit könnte eine Überprüfung der fraglichen Auflage der Beschwerdeführerin derzeit keinen praktischen Nutzen verschaffen. Allein der Umstand, dass sie künftig einmal in die Lage kommen könnte, den Betrieb mit geringerem Leitungspensum zu führen, begründet kein schutzwürdiges Interesse daran, bereits heute zu prüfen, ob dies dereinst zulässig wäre. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, um eine Anpassung der Bewilligung zu ersuchen, wenn sich die Frage eines geringeren Leitungspensums konkret stellt. Weil es demnach an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse fehlte, ist die Vorinstanz auf den Rekurs unabhängig davon zu Recht nicht eingetreten, ob die fragliche Auflage als anfechtbare Anordnung zu betrachten sei (vgl. hierzu den heutigen Entscheid VB.2017.00842, E. 2.2). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an… |