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VB.2017.00848
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 2. Juni 1997 erstmals in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und musste am 26. Mai 1998 aus der Schweiz ausgeschafft werden. Nachdem A am 28. September 1998 erneut als Asylbewerber in die Schweiz einreiste, heiratete er am 13. Dezember 1999 in C die hier niedergelassene Landsfrau D, weshalb ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2004 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Sein (zweites) Asylgesuch zog er zurück. Am 16. Januar 2006 liess sich A scheiden und heiratete kurz darauf am 26. Mai 2006 in seinem Heimatland die Landsfrau E, geborene F, von welcher er sich wiederum am 15. März 2012 scheiden liess. Gleichwohl hielt er den Kontakt zu E auch nach der Scheidung weiter aufrecht. Im Jahr 2014 kam der gemeinsame Sohn G zur Welt, welcher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und welchen er am 22. Juli 2014 anerkannte. Seit der Geburt des Sohnes unterhalten A und die Kindsmutter gemäss den Angaben von A eine partnerschaftliche Beziehung, ohne jedoch zusammenzuwohnen. Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und erwirkte folgende Strafen: - Busse von Fr. 200.- wegen Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) sowie Erschleichens einer Leistung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 1998; - Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Busse von Fr. 400.- wegen unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (AVIG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Mai 2009; - 30 Monate Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und Geldwäscherei gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2016. Wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen wurde A am 12. Juni 2009 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Am 19. April 2016 erfolgte eine weitere Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft, hatte er doch zu diesem Zeitpunkt bereits 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 112'000.- angehäuft und zahlreiche Betreibungen gegen sich erwirkt. Gestützt auf diese Umstände, insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, widerrief das Migrationsamt am 27. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017. Einem allfälligen Rekurs oder dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. November 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. In Bezug auf die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde traf es keine Anordnungen. III. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache "zurückzuweisen". Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der mit verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein. 1.4 Ein grosser Teil der Beschwerdeschrift entspricht wörtlich der Rekurseingabe, wenngleich teilweise die Bezeichnungen der Instanzen und der Parteien dem Verfahrensstand angepasst und Textpassagen etwas umgestellt wurden. Lediglich wenige Passagen der materiellen Ausführungen der Beschwerdeschrift lassen eine rudimentäre Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erkennen, während die übrigen Erwägungen der Beschwerdeschrift eine blosse Wiederholung der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente sind. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt, weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt wurden. Indes wäre die Beschwerde im Sinn nachstehender Erwägungen selbst bei umfassendem Eintreten abzuweisen. 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. 2.3 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bei seiner letzten Verurteilung eine überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. 3. 3.1 3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). 3.1.2 Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Wo ein besuchsberechtigter ausländischer Elternteil auch noch sorgeberechtigt ist, ist nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein tadelloses Verhalten keine zwingende Voraussetzung mehr für die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs zum Verbleib beim minderjährigen Kind (BGE 140 I 145 E. 3 und 4 = Pra 103 [2014] Nr. 90). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. 3.1.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Umstände, welche zur letzten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Demnach war der selbst nicht drogensüchtige Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr 2009 im Drogenhandel (Heroinhandel im Kilogrammbereich) tätig und hat in diesem Zusammenhang auch Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Die Widerhandlung gegen das BetmG wurde als schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG qualifiziert, was die (eventual)vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen durch Betäubungsmittel impliziert. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht in seinem Urteil vom 13. September 2016 insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft. Zudem hat es die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt und die Einsatzstrafe deshalb um mehrere Monate reduziert. Die vom Beschwerdeführer begangenen Drogendelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die von ihm begangene (qualifizierte) Betäubungsmitteldelinquenz als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden darf (BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.3). Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven begangene (qualifizierte) Widerhandlung gegen das BetmG sodann schon in langjähriger Praxis ausdrücklich als schwerwiegend (BGE 125 II 521 E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176 E. 4.2 ff.; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.3 Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch zwei frühere Bestrafungen noch durch seine im Deliktzeitpunkt noch laufende Probezeit von seinen mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehenden Delikte abhalten lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass er wenige Monate zuvor wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt wurde. Angesichts dieser Umstände ist nur von geringer Bedeutung, dass seine vorangegangene Delinquenz eher geringfügigerer Natur und nicht einschlägig war. Dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2009 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich zunächst im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft befand, einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Demgegenüber sind die gesetzlichen Maximalfristen für Einreiseverbote und Landesverweisungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für die Würdigung der bisherigen Bewährungszeit des Beschwerdeführers nicht massgeblich, zumal diese jeweils eine Bewährung in der Heimat und damit den vorgängigen Wegweisungsvollzug voraussetzen und bei (heutigen) Katalogtaten nach Art. 66a StGB ohnehin ein strengerer Massstab angebracht ist (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 3 und 4.3). Zudem ist zu beachten, dass die bereits 2009 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers erst Ende 2016 rechtskräftig abgeurteilt wurden und ein früherer Bewilligungswiderruf deshalb nicht in Betracht kam. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen. 3.4 3.4.1 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält und inzwischen die hiesige Sprache spricht, ist seine Integration insbesondere durch seine wiederholte und – zumindest hinsichtlich der letzten Verurteilung – erhebliche Delinquenz stark getrübt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich hier nur ungenügend integriert, ist er doch trotz seiner relativ einträglichen Erwerbstätigkeit im Baugewerbe stark verschuldet und hat gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug vom 8. Dezember 2017 neben zahlreichen Betreibungen weiterhin Verlustscheine in Höhe von über Fr. 112'000.- offen. Ein Vergleich mit früheren Auszügen aus dem Betreibungsregister und missachtete Vorladungen des Betreibungsamtes lassen nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren besonders intensiv um die Tilgung seiner Schulden bemüht hat, wenngleich er offenbar mit der Rückzahlung einzelner Schulden begonnen hat. Das Interesse der Gläubigerschaft, dem Beschwerdeführer durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner Schulden zu erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der Beschwerdeführer doch ansonsten bessergestellt als ein hier nicht verschuldeter Ausländer (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00636, E. 4.4.1, bestätigt in BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 4.3). Damit sind seine Schulden zumindest bei der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten zu würdigen. Es kann offenbleiben, ob seine Schuldenwirtschaft darüber hinaus allenfalls sogar einen selbständigen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bilden könnte, nachdem er auch diesbezüglich bereits verwarnt wurde. 3.4.2 Der Beschwerdeführer ist seiner kosovarischen Heimat nach wie vor verbunden, wo er auch aufgewachsen ist. Er hat sein Heimatland regelmässig ferienhalber besucht und dort Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können und zu welchen er gemäss eigenen Angaben intensiven Kontakt pflegt. Seine im Kosovo verbliebenen Brüder bewohnen jeweils eigene Häuser und der Beschwerdeführer äusserte anlässlich einer am 28. März 2017 durchgeführten polizeilichen Befragung die Vermutung, dass es für ihn wahrscheinlich kein Problem wäre, in Kosovo bei Verwandten unterzukommen. Eine Rückkehr in den Kosovo ist damit zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm aber grundsätzlich zuzumuten. 3.4.3 Unter dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK stehende besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich sind trotz langer Landesanwesenheit nicht ersichtlich, pflegt der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben nur wenige Kontakte ausserhalb seines familiären Umfelds. 3.4.4 Angesichts des hohen Fernhalteinteresses vermögen die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. Zwar führt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wieder eine partnerschaftliche Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Exfrau, mit welcher er einen gemeinsamen, bald vierjährigen Sohn hat. Da der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Exfrau nicht zusammenwohnt, wäre ihm aufgrund dieser Beziehung selbst bei tadellosem Verhalten und erneuter Heirat eine Aufenthaltsbewilligung (und erst Recht eine Niederlassungsbewilligung) zu verweigern, setzt doch der diesbezüglich in Art. 43 Abs. 1 AuG statuierte Anspruch ein Zusammenwohnen voraus. Zudem mussten sowohl die Exfrau des Beschwerdeführers als auch er selbst mit einer Wegweisung im Falle erneuter Delinquenz rechnen. 3.4.5 In Bezug auf den bei der Kindsmutter lebenden Sohn des Beschwerdeführers erschliesst sich aus der Aktenlage nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer – neben der Kindsmutter – sorgeberechtigt ist: Die gemeinsame elterliche Sorge ist nach heutigem Recht zwar der Regelfall, setzt aber bei einer Vaterschaft durch Anerkennung eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern vor der Kindesschutzbehörde oder dem Zivilstandsamt voraus (vgl. Art. 298a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Gemäss schriftlicher Auskunft der Kindsmutter vom 8. Dezember 2017 kümmert sich der Beschwerdeführer vorbildlich um seinen Sohn, besucht ihn regelmässig und alimentiert ihn auch finanziell. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn unterhalten und neben der Kindsmutter sorgeberechtigt sein sollte, würde ein Bewilligungswiderruf angesichts der erwirkten mehrjährigen Freiheitsstrafe und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund nach wie vor verhältnismässig erscheinen: So hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen einen Bewilligungswiderruf auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz und intakter Beziehung zu einer hier lebenden Ehefrau und gemeinsamen Kindern geschützt (vgl. die in BGE 139 I 16 E. 2.2.3 aufgeführten Beispiele). Damit ist der Bewilligungswiderruf in der vorliegenden Konstellation erst recht gerechtfertigt, wo der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch zusammen mit seinem Kind und der Kindsmutter lebt. Die in E. 3.1.2 vorstehend zitierte Praxis, wonach nicht jedes zu tadelnde Verhalten eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag, ist auch nicht auf einen Widerrufsfall wie den vorliegenden, sondern auf Konstellationen des umgekehrten Familiennachzugs oder nacheheliche Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zugeschnitten (vgl. auch BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 90). 3.4.6 Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist der in der Schweiz niedergelassenen Exfrau und dem Sohn zuzumuten, den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie ihm nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden, könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Familie ersuchen. Auch wenn die Trennung von seinem Vater für den Sohn des Beschwerdeführers zweifellos eine Zäsur darstellt, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen werden kann. Sodann ist das Bleiberecht des bei der Kindsmutter lebenden Sohnes in der Schweiz nicht gefährdet, zumal dessen hier niedergelassene Mutter nicht angedeutet hat, dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen zu wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4.2). Unter Berücksichtigung des hohen Fernhalteinteresses ist hinzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Kind und die Kindsmutter aus seinem Heimatland allenfalls nicht mehr im bisherigen Umfang wird unterstützen können (vgl. VGr, 16. März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.7; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00661, E. 4.2.3). 3.5 Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint eine erneute Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG des bereits mehrfach ausländerrechtlich verwarnten Beschwerdeführers nicht geboten und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angemessen. 4. Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen. 5. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf sein zweites, von ihm selbst zurückgezogenes Asylverfahren keine Verfolgungssituation in seinem Heimatland darzulegen, zumal bereits ein früheres Asylgesuch von ihm aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz rechtskräftig abgewiesen wurde, er seine Heimat auch danach regelmässig besucht hatte und er dort 2006 auch seine zweite Ehefrau ehelichte. Die derzeitige Situation im Kosovo ist auch nicht mit den Gegebenheiten zur Zeit seiner ersten beiden Asylgesuche vergleichbar. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint damit weder glaubhaft noch substanziiert dargelegt. Angesichts dieser Umstände erscheinen ein Beizug weiterer Asylakten (soweit diese nicht ohnehin schon in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind), die Einholung eines Botschaftsberichts usw. entbehrlich, würden entsprechende Abklärungen doch zumindest eine hinreichend substanziierte Darlegung der angeblichen Verfolgungssituation im Kosovo voraussetzen. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |