{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00848_21-02-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217990&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21a47036be2c439dfd69e787f1970279"}, "Num": [" VB.2017.00848"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00848"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00848"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00848"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Straff\u00e4lligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des kosovarischen Beschwerdef\u00fchrers wurde nach dessen Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe wegen eines qualifizierten BetmG-Delikts und Geldw\u00e4scherei widerrufen, nachdem dieser bereits zuvor wiederholt straff\u00e4llig geworden ist, Schulden angeh\u00e4uft hatte und ausl\u00e4nderrechtlich verwarnt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer hat einen vierj\u00e4hrigen Sohn mit seiner Exfrau. Er behauptet, eine partnerschaftliche Beziehung zu seiner Exfrau bzw. Kindsmutter zu unterhalten, wohnt jedoch nicht mit dieser und dem gemeinsamen Kind zusammen.] Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als dass die Beschwerdeschrift nicht w\u00f6rtlich der Rekurseingabe entspricht und eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erkennen l\u00e4sst. Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem bei der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen, d. h. \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe, widerrufen werden, wobei der Widerruf auch auf den Einzelfall bezogen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheinen muss. Der Beschwerdef\u00fchrer ist zuletzt wegen eines qualifizierten BetmG-Delikts und Geldw\u00e4scherei zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem ist er aufgrund seiner Schuldenwirtschaft auch wirtschaftlich nicht gut integriert. Auch seine famili\u00e4ren Beziehungen verm\u00f6gen das hieraus resultierende \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse nicht zu \u00fcberwiegen, zumal er weder verheiratet ist noch mit seinem Kind und der Kindsmutter zusammenlebt. Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich, insbesondere ist eine Verfolgungssituation nicht hinreichend substanziiert dargelegt, zumal der Beschwerdef\u00fchrer bereits erfolglos um Asyl ersucht hatte und seine Heimat regelm\u00e4ssig besucht. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:54", "Checksum": "84e6e8bff157da3291d8a63b5ea85010"}