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VB.2017.00851
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA G, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1959, wohnt mit seiner Partnerin im 5. Stock eines Büro-/Wohnhauses an der B-Strasse 01 in Zürich. In der Nacht des 8. März 2015, um ca. 23.15 Uhr, will er verdächtige Geräusche im Treppenhaus wahrgenommen haben. In der Folge behändigte A zwei grosskalibrige Revolver aus seinem Waffensafe und begab sich mit den Waffen ins Treppenhaus. Nachdem er die Ursache für die wahrgenommenen Geräusche nicht hatte eruieren können, wollte er zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk die Waffen wieder entriegeln, wobei sich aus jeder Waffe ein Schuss löste, welche die Türe der Firma C trafen. Danach begab sich A wieder in die Wohnung zurück. Eine Mitarbeiterin der geschädigten Firma informierte am nächsten Tag die Polizei, womit unter anderem das vorliegende Verfahren ins Rollen kam. B. Mit Verfügung vom 13. März 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft H Waffen und Zubehör entsprechend der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich. Mit Strafbefehl vom 3. November 2015 wurde A des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (total Fr. 3'850.-) bestraft (Dispositiv-Ziffer 2), unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wurde er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziffer 3). Verschiedene Waffen und Gegenstände zog die Staatsanwaltschaft bereits definitiv ein (so die Positionen 14, 16–19, 26–29 gemäss Liste der Stadtpolizei; Dispositiv-Ziffer 4). Ferner sollten die folgenden Gegenstände beschlagnahmt bleiben und von der Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls an das Statthalteramt Zürich zur allfälligen Einleitung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens weitergeleitet werden (Dispositiv-Ziffer 5): 1) Pistole SLP Glock 26, Nr. … (ohne Laserzusatz) 2) Pistole SLP Glock 17C, Nr. … (ohne Laserzusatz) 3) Pistole SLP Glock 19, Nr. … 4) Revolver Freedom Arms, Nr. … 4a) Revolver Smith&Wesson, Mod. 610, Nr. … 4b) Revolver Smith&Wesson, Mod. 627-PC, Nr. … 5) Revolver Taurus, Raging Bull. Nr. … 6) Pistole Colt, Gold Cup, Nr. … 7) Pistole IMI, Desert Eagle, Nr. … 8) Pistole Ruger, 22/45, Nr. … 9) Pistole American Derringer Co., Derr Alaskan, Nr. … 10) Revolver Colt Python, Nr. … 11) Revolver Manurhin MR73, Nr. … 12) Pistole SIG Sauer R 230, … 13) Revolver Arminius HW3, Nr. … 15) Pistole SIG P220, Nr. … 20) Schrotflinte, Vorderschaftsrepetierflinte Remington 870 Express Magnum, … 21) Diverse Waffenbestandteile, Schliessfedern 22) 12 Magazine für verschiedene Waffen 23 2 Magazine (1 CZ VZ 58-1M; 1 Ruger 22-45) 24) Gewindeersatzlauf für Glock 26 25) Munition diverser Hersteller für diverse Kaliber C. Mit Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 19. Juni 2017 wurden die erwähnten Waffen inklusive Munition und Zubehör aus dem Besitz von A beschlagnahmt und definitiv eingezogen. Sie sollten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung drei Waffenhändlern zum Kauf angeboten werden. Für die Lagerung der Waffen hatte A Fr. 3'400.- zu bezahlen. II. Gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 19. Juni 2017 liess A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Regierungsrat Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und die darin erwähnten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und Munition seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur weitergehenden Abklärung und erneuten Entscheidung an das Statthalteramt zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 wies der Regierungsrat dessen Rekurs ab und auferlegte ihm die Kosten. III. Dagegen liess A am 14. Dezember 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien der Beschluss des Regierungsrates vom 8. November 2017 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin (recte des Beschwerdegegners) vom 19. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben. Weiter seien ihm die in lit. A des Beschlusses des Regierungsrats vom 8. November 2017 bzw. die in Ziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts erwähnten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und Munition auszuhändigen. Eventualiter sei das Verfahren zu weitergehender Abklärung und erneuter Entscheidung an das Statthalteramt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu dessen Lasten. Das Statthalteramt verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2017 im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde und verwies dazu auf den angefochtenen Beschluss und die Akten. A verzichtete auf weitere Stellungnahmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die vom Beschwerdegegner angeordnete Beschlagnahme und definitive Einziehung der bisher bloss von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Waffen und gefährlichen Gegenstände (vgl. Liste in I.B.). 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). 2.2 Gemäss überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine anhand einer konkreten Gegebenheit sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 Rz. 16). Andere Lehrmeinungen lassen demgegenüber eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung zu (zum ersten Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76 f.; zum zweiten Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., 163). Die Voraussetzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mag ihre Berechtigung insbesondere bei Betrunkenen, Geisteskranken, suizidgefährdeten Personen, bei Alkohol- und Drogensucht haben, indem schon der gesundheitliche Zustand Anhaltspunkte dafür liefert (Bopp, Kommentar WG, Rz. 23). Mindestens bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer muss dagegen eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung genügen. 2.3 Die Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Zwar wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, immerhin aber mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Besteht ein Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür – im konkreten Fall neben einem Alkohol- und Drogenproblem des Betroffenen – auch eine grosse Anzahl und auffällige Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprechen kann, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen, etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August 2009, 2C_125 2009, E. 4; Wüst S. 77). Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist aber auch dann erfüllt, wenn eine Person mit einer Waffe unkontrolliert um sich oder auch nur in die Luft schiesst. Dabei kann schon bei einem einmaligen Vorfall die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins verweigert werden, wenn die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht (Bopp, Art. 8 Rz. 21, 24 f.; Weissenberger, S. 163). 2.4 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem gegebenen Fall auch ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). In sämtlichen Fällen, wo dies der Fall ist, kann auch von einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung gesprochen werden. Dieser Begriff ist ohnehin weit zu fassen. Stellt sich die Frage einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 Rz. 21–23, 27). 2.5 Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2). 3. Da die Frage einer Selbst- oder Fremdgefährdung an eine konkrete Gegebenheit gebunden ist (vorn E. 2.2), ist vorab der Sachverhalt festzustellen. 3.1 Gemäss seinen Aussagen bei der Stadtpolizei Zürich am 12. März 2015 will der Beschwerdeführer am Abend des 8. März 2015, um ca. 23.15 Uhr, verdächtige Geräusche im Treppenhaus gehört haben. Er habe Licht im Treppenhaus gemacht und "Hallo" gerufen. Es habe dann nochmals "gerumpelt", worauf er zwei grosskalibrige Revolver aus dem Safe behändigt und die Schlaghämmer gespannt habe (eine Waffe Kaliber 9 mm 357 Magnum und eine 10 mm). Er sei dann langsam das Treppenhaus hinuntergestiegen, die Waffen auf den Boden gerichtet; die Zeigefinger habe er nicht an den Abzügen gehalten. Etwa zwischen dem zweiten und dem ersten Stockwerk habe er die Waffen entriegeln wollen, indem er abgedrückt habe und mit dem Daumen den Hammer langsam nach vorne habe führen wollen, was nicht gelungen sei. Es hätten sich die beiden Schüsse (je einer aus jeder Waffe) gelöst, die in die Türe gingen. Allerdings sei er barfuss unterwegs gewesen und auch etwas gerutscht, wobei sich die Schüsse unbeabsichtigt gelöst hätten. Beide Umstände – das Entladen-Wollen und Rutschen – hätten mitgespielt. Er habe dann schriftlich Nachrichten über seine Urheberschaft am Schaden verfasst und am Lift, an der beschädigten Türe und am Briefkasten (der betroffenen Firma) angebracht. Danach habe er die Trommeln der beiden Revolver entladen und diese wieder in den Safe gelegt. Etwas nervös über das Vorgefallene habe er noch zwei Whiskies getrunken. Gemäss der Aussage der Auskunftsperson D vom 9. März 2015 sei der Beschwerdeführer am Morgen um 07.30 Uhr im Büro (Firma C) erschienen und habe auf sie einen sehr alkoholisierten Eindruck gemacht. Nach seiner Darstellung sei er zwischen dem zweiten und dem ersten OG "ausgerutscht/umgefallen", worauf sich ein Schuss gelöst habe. Nachträglich betrachtete der Beschwerdeführer sein Vorgehen als einen riesigen Fehler und "blöde" Reaktion. Auf die Frage, ob er den Umgang mit Waffen gewohnt sei, erklärte er, er habe im Jahr 1993 oder 1994 eine Combat-Ausbildung in E gemacht. Er sei in keinem Schiessverein, und wann er das letzte Mal geschossen habe, entzog sich seiner Erinnerung. Weiter wurde er noch zu seinen sämtlichen Waffen und zum Waffenzubehör befragt. Nach Aussagen der Auskunftsperson F nimmt die Securitas in der betroffenen Liegenschaft zwei Aussen- und eine Innenkontrolle pro Nacht vor (Auskunft F). 3.2 Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 33 Abs. 1, Verletzung der Meldepflicht (Art. 42 Abs. 5 WG) sowie Schiessens mit einer Feuerwaffe ohne Berechtigung (Art. 34 Abs. 1 lit. b WG) mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.- (total Fr. 6'750.-) unter Gewährung des bedingten Vollzugs (2 Jahre Probezeit) und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Gleichzeitig wurde ein Teil seiner Waffen eingezogen (vgl. vorn I.B Positionen 14, 16–19 und 26–29) und ein weiterer Teil dem Statthalteramt für ein Beschlagnahmeverfahren zugeführt. Am 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zum Vorfall vom 8. März 2015 befragt. Gemäss dem Tatvorwurf behändigte der Beschwerdeführer zwei Revolver der Marke Smith&Wesson (Mod. 610 und Mod. 627-PC), als er sich am 8. März 2015 um ca. 23.15 Uhr ins Treppenhaus begab. Aufgrund unsachgemässer Handhabung habe sich aus beiden Waffen je ein Schuss gelöst und die Scheibe einer Eingangstür beschädigt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei im Treppenhaus im ersten UG [recte wohl OG] wegen der Trainerhose ausgerutscht, dabei habe sich aus beiden Waffen ein Schuss gelöst. Beim Revolver spanne man den Hahn nach hinten, dann wieder nach vorne, und beim Rutschen habe er das nicht mehr zustande gebracht. Der Beschwerdeführer empfand die Höhe der Strafe im Strafbefehl als unverhältnismässig. 3.3 Thema im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl war zudem, dass die beim Vorfall vom 8. März 2015 verwendeten Waffen unter Ziff. 5 des Strafbefehls aufgeführt und damit zwar beschlagnahmt, jedoch nicht schon definitiv eingezogen würden. Weiter einigte man sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (total Fr. 3'850.-). Der Beschwerdeführer anerkannte im Sachverhalt den Strafbefehl und auch die rechtliche Würdigung (vorn E. 3.2). Schliesslich wurde das Verfahren mit Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Strafbefehl vom 3. November 2015 abgeschlossen. 3.4 Am 22. Januar 2016 holte das Statthalteramt bei der Stadtpolizei Zürich eine Personensicherheitsprüfung ein. Der entsprechende Informationsbericht wurde am 19. Februar 2016 erstellt. Am 7. April 2016 zog der Beschwerdegegner die Strafbefehlsakten und die beschlagnahmten Gegenstände bei. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 beschlagnahmte der Statthalter die unter Ziff. 5 des Strafbefehls aufgeführten Waffen und zog sie ebenfalls definitiv ein. Am 12. Juli 2017 wurden die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers auf Gesuch hin zur Einsicht zugestellt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer wie erwähnt Rekurs gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2017. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, sein rechtliches Gehör sei im Verfahren verletzt und der Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden. Er verweist dazu vorab auf die Rekursschrift und darauf, dass sich die Vorinstanz mit den einzelnen Vorbringen nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt habe. Zwar fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Stellt eine Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, muss sie den angefochtenen, formell mangelhaften Hoheitsakt der Vorinstanz aufheben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 f., 1039). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4). 4.3 Wie im Rekurs kann auch mit Beschwerde die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 60; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden, ebenso, wenn die rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen, aktenwidrigen Tatsachen beruht. Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn von der verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). 4.4 Die Vorinstanz hielt zum bereits in ihrem Verfahren erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Strafuntersuchung umfassend angehört worden, und sein Rechtsvertreter habe den Sachverhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2015 anerkannt (vgl. vorn E. 3.3). Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers hätte keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt hervorgebracht. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts der umfassenden Kognition der Rekursbehörde und der Äusserungsmöglichkeiten im Rekursverfahren geheilt worden. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer hält fest, dass er im Strafverfahren nicht umfassend befragt worden sei. Insbesondere die Frage einer künftigen Selbst- oder Drittgefährdung durch Waffenbesitz sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zudem habe er sich dort als Beschuldigter in einer ganz anderen Ausgangslage befunden als im Administrativverfahren vor dem Beschwerdegegner. Es trifft zu, dass im Straf(befehls-)verfahren die Frage einer Selbst- oder Drittgefährdung nicht geprüft werden musste. Einerseits zog die Staatsanwaltschaft verschiedene Waffen und Gegenstände (Serienfeuerwaffen, Schalldämpfer, Laserzielgeräte) deshalb definitiv ein, weil der Beschwerdeführer über keine Bewilligung dafür verfügte und nicht wegen einer allfälligen Gefährdung Dritter. Anderseits wurde der Beschwerdeführer für die Verstösse gegen das Waffengesetz bestraft, was keine Prognose über eine künftige Selbst- oder Drittgefährdung erforderte (vgl. vorn I.B und E. 2.4). Schon der Beschwerdegegner verletzte indessen mit seinem Entscheid vom 19. Juni 2017 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem er bei der Stadtpolizei Zürich zwar eine Personensicherheitsüberprüfung einholte, diese jedoch vor seinem Entscheid dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme nicht unterbreitete (vorn E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört aber gerade das Recht auf Akteneinsicht (BGE 139 II 489 E. 3.3). Weitere ergänzende Sachverhaltsabklärungen wurden vom Beschwerdegegner dagegen nicht vorgenommen. Ausserdem erschöpfte sich die Prognose des Beschwerdegegners über eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im Wesentlichen in der allgemein gehaltenen Erwägung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gezeigten Verhaltens in einer ähnlichen Situation erneut kurzentschlossen zur Waffe greifen und damit eine Selbst- oder Drittgefährdung schaffen könnte, was zur Begründung einer solchen kaum ausreichte. Unter diesen Umständen liegt eine nicht mehr leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner vor. Nachdem der Beschwerdeführer zwar nicht mehr im Verfahren vor dem Beschwerdegegner, aber noch vor der Rekurserhebung Einblick in sämtliche Akten (und damit in den Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Februar 2016) nehmen seinen Standpunkt im Rekursverfahren immerhin rechtsgenügend untermauern konnte, ist von einer Heilung im Rekursverfahren auszugehen. Dies umso eher, als eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; vorn E. 4.2). 4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich mit den in der Rekursschrift enthaltenen Ausführungen zu den Hintergründen des Vorfalls vom 8. März 2015 nicht auseinandergesetzt, unter Hinweis auf die Ziffern 10–12 in der Rekursschrift. Darin rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass nur gerade eine Woche zuvor in unmittelbarer Nähe eingebrochen worden sei. Er sehe zwar ein, dass er eine grosse Dummheit begangen habe. Angesichts der besonderen Wohnsituation – Gewerbeliegenschaft mit zwei Wohnungen im obersten Stockwerk – und wegen der erwähnten Einbrüche sei sein Verhalten indessen nicht völlig verantwortungslos gewesen. Er habe auch nicht mit Personal in den Büroräumlichkeiten rechnen müssen, nicht um diese Zeit (23.15 Uhr) und nicht in einer Nacht von Sonntag auf Montag. Sollte der Securitas-Mitarbeiter anwesend gewesen sein, hätte sich dieser aber auf sein Rufen hin gewiss bemerkbar gemacht. Zudem sei er im Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe die Schadensregulierung anhand genommen. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid nur pauschal auf die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers ein, indem sie ausführte, dieser habe seinen Angaben zufolge in seinem Vorgehen keine besondere Gefahr für Dritte gesehen und seinen Fehler bereut. Dem hielt sie entgegen, dass die unkontrollierte Schussabgabe gerade auf eine Selbst- oder Drittgefährdung hinweise. Damit ging die Vorinstanz auf wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein, worin wiederum eine Verletzung von dessen rechtlichem Gehör zu erkennen ist. Allerdings war es dem Beschwerdeführer möglich, die wichtigen Entscheidgründe der Begründung des angefochtenen Entscheids zu entnehmen und in der Beschwerde diese Punkte erneut vorzubringen, weshalb die ohnehin nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden kann. Die Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden aber bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sein. 4.5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit Bezug auf den Strafbefehl bzw. die Verurteilung wegen Waffenverstössen habe sich die Vorinstanz wohl auf den Besitz verbotener Waffen und Waffenbestandteile gestützt. Dazu habe er sich in der Rekursschrift geäussert und dargestellt, wie seine Sammlung zustande gekommen sei und wie er diese lagere, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. In den angegebenen Randziffern 13 und 16 der Rekursschrift legte der Beschwerdeführer dar, dass er seiner Ansicht nach ein geübter Schütze sei und sich im Combat-Schiessen geübt habe (vgl. dazu die Zertifikate vom 14. März 1995 [Grundkurs I] und vom 25. April 1995 [Grundkurs II], die je die Ergebnisse eines Schiessprogramm während eines Tages enthalten). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Übung mit Waffen gefährdend für Dritte im Treppenhaus mit zwei geladenen – und entsicherten – Waffen bewegt habe. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sodann den Besitz weiterer verbotener (automatischer) und nicht gemeldeter Waffen mit Sammlerzwecken und relativierte die Missachtung der Melde- und Bewilligungspflicht. Entsprechend seien die von der Vorinstanz angemeldeten Zweifel an seinem Waffenbesitz nicht stichhaltig. Daraus geht indessen gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen auseinandersetzte, weshalb hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. 4.6 Inwieweit schliesslich der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sein soll (dazu vorn E. 5.1), legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erkennen (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 36). 5. Damit bleibt zu prüfen, ob die definitive Einziehung der aufgelisteten Waffen gerechtfertigt erscheint. 5.1 Vorliegend scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG beim Beschwerdeführer bereits aus: So ist er mit 58 Jahren (nicht 68 Jahre gemäss der Rekursschrift) älter als 18 Jahre (lit. a), und Einträge im Strafregister bestehen mit Ausnahme des Strafbefehls vom 3. November 2015 nicht (vorn E. 2.1). Die Vorinstanz wie der Beschwerdegegner legten in ihren Entscheiden deshalb zu Recht das Gewicht auf die Annahme gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dass der Beschwerdeführer sich selber oder Dritte mit der Waffe gefährde. 5.2 Vorerst leitet sich der Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung aus der grossen Anzahl und teilweise auffälligen Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer aufbewahrten Waffen und Munition ab. Beim Beschwerdeführer wurden mehrere verbotene Serienfeuerwaffen beschlagnahmt, so mehrere Maschinenpistolen, darunter eine israelische "Micro-Uzi" und eine Maschinenpistole "Sterling", bei der die Seriennummer unkenntlich gemacht worden war, zwei getarnte Kleinkaliberwaffen, zwei Schalldämpfer für unterschiedliche Kaliber (Kleinkaliber und 9 mm) sowie ein Springmesser. Daneben fanden sich neben vielen weiteren Waffen diverse Munition in verschiedenen Kalibern, eine Pistole Glock 19 mit eingebautem Federstangenlaser (Ziellaser) sowie ein Revolver Smith&Wesson mit einem selten grossen Kaliber von 10 mm. Diese Vielzahl an besonderen, teilweise verbotenen, teilweise erlaubten Waffen, Waffenbestandteilen und Munition vermögen mindestens einen Verdacht auf Selbst- oder Drittgefährdung nahezulegen (vorn E. 2.3). Ein Alkohol- oder Drogenproblem war dem Beschwerdeführer dagegen nicht nachzuweisen, auch wenn der Blutalkoholwert von 0,93 °/°° am Tag nach dem Vorfall auch ihn überraschte. Der Hinderungsgrund einer künftigen Selbst- oder Drittgefährdung leitet sich sodann auch daraus ab, dass der Beschwerdeführer mit zwei Waffen wenn auch ungewollt unkontrolliert in die Luft bzw. auf eine Türe schoss (vorn E. 2.3). 5.3 Schliesslich lässt sich aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers selber auf eine künftige Selbst- oder Drittgefährdung schliessen. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer nach der Wahrnehmung vermeintlicher Geräusche sofort zur Waffe griff und weder Polizei noch Sicherheitsdienst verständigte, dass er gleich zwei Waffen behändigte, dass es sich um grosskalibrige Revolver handelte, die er unmittelbar in Schussbereitschaft brachte und schliesslich im Stolpern versuchte, die Waffen gleichzeitig zu entspannen. 5.3.1 Vorab ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer selber mit Waffen aktiv wurde, statt nach der Wahrnehmung verdächtiger Geräusche die Polizei oder Securitas zu informieren; er konnte dafür keine Begründung liefern. Auch wenn er während während rund 20 Jahren im Langstrassenquartier tätig und nicht selten gefährlichen Situationen ausgesetzt gewesen war, erklärt das sein Vorgehen nicht. 5.3.2 Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb er gleich zwei und ausserordentlich grosskalibrige Revolver aus seiner Sammlung behändigte, die sich nicht mechanisch sichern lassen. Das Kaliber 10 mm ist ein selten grosses Kaliber (Smith& Wesson, Mod. 610), und die Munition 357 Magnum hat gegenüber der normalen 9 mm-Patrone eine erhöhte Durchschlagskraft. Die Wahl dieser besonderen Waffen und Munition hätte im Einsatz eine besonders schwere Verletzungsgefahr für einen Dritten bedeutet, die noch dadurch erhöht wurde, dass der Beschwerdeführer beide Waffen in schussbereitem Zustand (Hahnen gespannt) mit sich führte. Sein Vorgehen war daher darauf ausgerichtet, eine Schussabgabe mit der verheerenden Wirkung der grosskalibrigen Munition mindestens in Kauf zu nehmen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn er einen Eindringling nur verbal hätte stoppen oder allenfalls mit seinen grosskalibrigen Waffen nur beeindrucken wollen. 5.3.3 Inwiefern der Umstand, dass kurz vor dem Ereignis am 8. März 2015 in der Nähe eingebrochen worden war, sein Verhalten als nicht völlig verantwortungslos erscheinen lasse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere minderten diese Umstände die Gefährdung nicht, die von seinem unsachgemässen Umgang mit den Waffen am 8. März 2015 ausging. Diese Umstände vermöchten zwar allenfalls Verständnis dafür zu wecken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlich wahrgenommenen Geräusche aktiv wurde, nicht aber die Schussabgabe oder nur schon die unsachgemässe Auswahl und Handhabung der Waffen, welche Dritte und auch ihn selber hätte gefährden können, zu rechtfertigen. Der Vorfall gibt zur Befürchtung Anlass, der Beschwerdeführer könnte in ähnlichen Fällen oder anderen als bedrohlich empfundenen Situationen wiederum Waffen behändigen und diese erneut unsachgemäss auswählen und handhaben. 5.3.4 Daran ändert nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer den Finger nicht am Abzug gehabt haben will, hätte sich auch im Falle eines Sturzes oder Stolperns – wie geschehen – oder einer unbedachten Bewegung somit leicht und ungewollt ein Schuss in unkontrollierter Weise und Richtung lösen können. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Combat-Schiessausbildung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Bescheinigungen vom Frühjahr 1995 datieren und er sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann er zum letzten Mal geschossen hatte (vorn E. 3.1). Dies weist nicht auf einen geübten Umgang mit Schusswaffen hin. 5.3.5 Der Beschwerdeführer versuchte seiner Darstellung nach, in Bewegung je beide Revolver je mit einer Hand zu entspannen, wobei er stolperte und sich je ein Schuss aus jeder Waffe löste. Dieses Vorgehen erscheint geradezu leichtsinnig, wie das Ereignis vom 8. März 2015 belegt, und deutet nicht auf grosse Umsicht im Umgang mit Waffen hin. Wenn der Beschwerdeführer seine Waffen auf diese Weise hätte sichern wollen, hätte er die eine Waffe beiseitegelegt und die andere mit beiden Händen entspannt. Da beim Stolpern oder Rutschen zudem Arme und Hände reflexartig eine Schutzstellung einnehmen und sich entsprechend bewegen, ist es wohl nur einem glücklichen Umstand zu verdanken, dass der Beschwerdeführer bei der Schussabgabe nicht selber getroffen wurde. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich der Securitas-Mitarbeiter im Zeitpunkt der Schussabgabe im Haus befunden hätte. Es geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, wie er sichergestellt hätte, dass die von ihm wahrgenommenen Geräusche nicht vom Securitas-Mitarbeiter anlässlich der internen Kontrolle stammten. Entgegen seiner Aussage konnte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass der Securitas-Mitarbeiter, wäre er im Haus gewesen, auf sein Rufen hin reagiert hätte, befanden sich doch die zu kontrollierenden Büroräumlichkeiten in den unteren vier Obergeschossen, weshalb der Securitas-Mitarbeiter je nach aktuellem Standort das Rufen des Beschwerdeführers hätte überhören können. Ferner hätte er das Rufen des Beschwerdeführers auch als dasjenige eines Eindringlings beurteilen können, das er wohl kaum beantwortet hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich daher nicht sicher sein, sich allein im Treppenhaus zu befinden, weshalb das Vorgehen mit schussbereiten Waffen sehr riskiert war. Insbesondere wäre er beim Stolpern wohl kaum in der Lage gewesen, eine unkontrollierte Schussabgabe zu verhindern, wodurch ein anwesender Dritter hätte getroffen werden können. 5.3.6 Inwieweit die gute gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gegen eine Selbst- oder Drittgefährdung sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person gesundheitlich oder psychisch angeschlagen sein muss, um eine Selbst- oder Drittgefährdung anzunehmen (vorn E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, er habe im Strafverfahren kooperiert, lässt sich daraus mit Bezug auf die Prognose über sein zukünftiges Verhalten wenig ableiten, wird doch Solches in erster Linie strafmindernd oder strafmildernd berücksichtigt (Hans Wiprächtiger, in Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A. 2007, Art. 47 N. 130 f.; Art. 48 N. 28 f.). 5.3.7 Die Leichtfertigkeit schliesslich, mit der sich der Beschwerdeführer ohne Not und persönliche Bedrohungslage, nur wegen diffus wahrgenommener unbestimmter Geräusche sofort und spontan entschied, mit zwei grosskalibrigen schussbereiten Waffen barfuss das Treppenhaus nach einem Eindringling abzusuchen, wobei er dann stolperte/ausrutschte, lässt nicht nur die Wahl der Waffen als unverhältnismässig erscheinen, sondern auch grosse Zweifel an seinen Fähigkeiten im Umgang mit Waffen aufkommen und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in Zukunft als erheblich erscheinen. Auch wenn die mangelnde Sicherheit in der Handhabung der Waffe für sich allein noch keinen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG darstellt (Wüst, S. 77; Bopp, Kommentar WG, Art. 8 Rz. 26), liegt im Vorgehen des Beschwerdeführers eine grosse Verantwortungslosigkeit und Unsicherheit, sodass auch künftig von einem sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe nicht ausgegangen werden kann, weshalb von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen ist. 5.4 Die Voraussetzungen der Einziehung der Waffen sind damit erfüllt. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt entsprechend abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandete, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers im Bereich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ ihm und zu ¼ der Vorinstanz zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende Partei hat er keinen Anspruch auf Entschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung verlangt. Demgegenüber sind die Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 1'742.-) vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen, unterlag der Beschwerdeführer im Rekursverfahren in der Hauptsache zwar zu Recht, rügte aber ebenso mit Recht die nicht unerhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom 8. November 2017 insoweit aufgehoben, als die Kosten des Rekursverfahrens nunmehr vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Vorinstanz zu ¼ auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |