{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00851_2018-06-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218274&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ab12c712e2f527f577b10a130243e58"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00851"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2017.00851"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2017.00851"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2017.00851"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung: Definitive Einziehung. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer ein Ger\u00e4usch geh\u00f6rt haben wollte, begab er sich mit zwei gosskalibrigen Revolvern in das Treppenhaus. Dabei stolperte er, wobei sich zwei Sch\u00fcsse l\u00f6sten. Die beiden Revolver sowie weitere Waffen und Munition wurden nach einem Strafverfahren daraufhin vom Statthalteramt beschlagnahmt und definitiv eingezogen, wogegen sich der Beschwerdef\u00fchrer wehrt.  Der Hinderungsgrund einer k\u00fcnftigen Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung leitet sich zun\u00e4chst aus der grossen Anzahl und auff\u00e4lligen Beschaffenheit der - teilweise auch verbotenen - Waffen des Beschwerdef\u00fchrers ab. Zudem schoss er mit zwei Waffen, wenn auch ungewollt, unkontrolliert in die Luft bzw. in eine T\u00fcr. Auch aus seinem Verhalten an sich ist auf eine Gef\u00e4hrdung zu schliessen, zumal er sofort zu den Waffen griff, anstatt den Sicherheitsdienst oder die Polizei zu verst\u00e4ndigen. Schliesslich ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person psychisch oder physisch angeschlagen sein muss, um eine Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung anzunehmen. Aufgrund der Verantwortungslosigkeit und Unsicherheit im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers ist von einer deutlich erh\u00f6hten Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung auszugehen und sind die Voraussetzungen zur Einziehung der Waffen damit erf\u00fcllt (E. 5). Grundlagen zur Beschlagnahme (E. 2.1) bzw. Einziehung (E. 2.4) von Waffen sowie zur Selbst- und Drittgef\u00e4hrdung (E. 2.3). Die Vorinstanz ging auf wesentliche Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht ein, worin eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs zu erkennen ist. Diese kann im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden, da es dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glich war, die wichtigen Entscheidgr\u00fcnde der Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids zu entnehmen und in der Beschwerde diese Punkte erneut vorzubringen. Es erfolgt jedoch eine Ber\u00fccksichtigung bei den Kostenfolgen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung (rechtliches Geh\u00f6r), im \u00dcbrigen Abweisung(Waffeneinziehung)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:51", "Checksum": "b8391d7a3e844f5138d0d31b7c33be6c"}