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Geschäftsnummer: VB.2017.00852  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist (E. 3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwer (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00852

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Fürsorgebehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 beschloss die Fürsorgebehörde, A bei der Firma C in D anzumelden. A wurde aufgefordert, an diesem Arbeitsintegrationsprogramm von sechs Monaten Dauer lückenlos teilzunehmen.

II.  

Mit Rekurs vom 7. August 2017 beantragte A beim Bezirksrat E sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juli 2017. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 begründete die Fürsorgebehörde B ihren Beschluss. A nahm sodann mit Schreiben vom 12. September 2017 zur Vernehmlassung der Fürsorgebehörde Stellung. Mit Beschluss vom 10. November 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Weisung, am Integrationsprogramm bei der Firma C teilnehmen zu müssen, sei vollständig aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerde legte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei. Der Bezirksrat E nahm dazu mit Schreiben vom 16. Januar 2018 Stellung. Die Fürsorgebehörde B reichte keine Beschwerdeantwort ein. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor Verwaltungsgericht noch streitig ist, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist und ob diese Verletzung allenfalls geheilt wurde, sowie sinngemäss, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Weisung aufzuheben ist. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss vom 11. Juli 2017 der Fürsorgebehörde B über seine Teilnahme am Integrationsprogramm bei der Firma C sei ohne seine Zusammenarbeit oder eine Anhörung über seinen Kopf hinweg entschieden worden. Auf sein umfassendes Mitspracherecht im Hilfsprozess gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sei nicht eingegangen worden. Dieses Mitspracherecht erstrecke sich jedoch auf alle Bereiche, welche im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe berührt würden. Das Ignorieren seines rechtlichen Gehörs komme somit einer Bevormundung gleich. Gemäss VB.2013.00658, E. 2.3, könne eine schwere Gehörsverletzung nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Schliesslich sehe auch VB.2011.00223, E. 4.4, vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei und keinen Nachweis voraussetze; eine Gehörsverletzung ziehe daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst.

2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ihm sei im Rahmen der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationsprogramm bei der Firma C das rechtliche Gehör durch die Fürsorgebehörde B nicht gewährt worden, handle es sich dabei um ein neues Vorbringen, das im Rekursverfahren nicht geltend gemacht und entsprechend vom Bezirksrat nicht geprüft worden sei.

3.  

3.1 Während des Rekursverfahrens führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. September 2017 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Begründung auf, der Beschluss für das Integrationsprogramm bei der Firma C sei ohne seine Zusammenarbeit oder eine Anhörung über seinen Kopf hinweg beschlossen worden. Weiter brachte der Beschwerdeführer die gleichen Hinweise betreffend das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sowie der Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Zürich wie in der Beschwerde vor. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, wurde somit schon vor der Vorinstanz vorgebracht. Es handelt sich dabei folglich nicht um ein neues Vorbringen, sondern um ein Vorbringen, welches von der Vorinstanz nicht behandelt wurde.

3.2 Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 3 VRG ist die Verwaltungsbehörde an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 164, 173).

Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt worden sind (Donatsch, § 50 N. 10; VGr, 11.11.2010, VB.2009.00191, E. 2.3; VGr, 3.9.2008, VB.2008.00188, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie die Rüge, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, nicht behandelt hat, ihrerseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Dies, obwohl der Beschwerdeführer eine solche Verletzung nicht gerügt hat.

3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195, E. 2.2, 2.3.2).

3.4 Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, obwohl dieser sein Vorbringen auf einer halben Seite erläuterte und sogar auf zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts verwies. Die Vorinstanz wäre, da durchaus entscheidwesentliche Argumente vorgebracht wurden, gehalten gewesen, kurz darzulegen, weshalb sie dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete. Indem sie dies nicht tat, verletzte die Vorinstanz neben dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen auch ihre Begründungspflicht. Dementsprechend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Da sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesem Vorbringen auseinandersetzte, wiegt die Gehörsverletzung schwer. Eine Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen Leerlauf dar. Zumal zur Gehörsverletzungsrüge der Standpunkt der Beschwerdegegnerin unklar ist, weil sie sich im Rekursverfahren dazu nicht vernehmen liess und auch keine Beschwerdeantwort einreichte. Die Vor­instanz hat zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte sowie, ob eine allfällige Verletzung geheilt werden kann.

3.5 Es rechtfertigt sich dementsprechend – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts – die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

4.  

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f.). Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

5.  

Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Hat eine Partei keine Rechtsvertretung beigezogen, kann ihr eine Parteientschädigung namentlich zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vorliegend stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen und war auch kein komplizierter Sachverhalt darzustellen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Der Beschwerdeführer ersucht zudem um unentgeltliche Prozessführung. Durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

6.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …