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Geschäftsnummer: VB.2017.00853  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Löschung im Anwaltsregister


Löschung im Anwaltsregister mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2). Verlegt ein Anwalt sein Büro unter Aufgabe seiner bisherigen Geschäftsadresse von einem Kanton in einen anderen, so hat er sich im Kanton der neuen Geschäftsadresse in das dortige Anwaltsregister eintragen zu lassen. Im Kanton der ehemaligen Geschäftsadresse ist die Eintragung zu löschen. Nur wenn ein Anwalt in einer Kanzlei tätig ist, die über mehrere Büros verfügt, ist er zwingend in demjenigen Kanton einzutragen, in dem er persönlich seinen beruflichen Schwerpunkt und somit sein Hauptbüro hat (E. 5.1). Dadurch wird weder das Recht auf freien Marktzugang noch die Niederlassungsfreiheit verletzt, können doch Anwälte gemäss Art. 4 BGFA unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister sie eingetragen sind, in der gesamten Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (E. 5.2). Die Frage der örtlichen Zuständigkeit für ein allfälliges Disziplinarverfahren ist für die Beurteilung der Frage der Eintragung im kantonalen Anwaltsregister nicht von Belang (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer nur über eine Geschäftsadresse verfügt, kommt eine Eintragung am Ort seiner überwiegenden Tätigkeit nicht infrage. Mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich ist der Eintrag des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die Löschung erscheint denn auch nicht unverhältnismässig (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTSREGISTER
GESCHÄFTSADRESSE
LÖSCHUNG
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 4 BGFA
Art. 5 BGFA
Art. 5 Abs. I BGFA
Art. 6 BGFA
Art. 6 Abs. I BGFA
Art. 9 BGFA
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00853

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A teilte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) am 2. Februar 2016 seine neue Geschäftsadresse an der B-Strasse 01, E (Kanton D) mit. Die alte Geschäfts­adresse lautete C-Strasse 02, F (Kanton Zürich). Am 18. Mai 2016 wurde Rechtsanwalt A mitgeteilt, dass die neue Geschäftsadresse versehentlich im Anwaltsregister des Kantons Zürich aufgenommen worden sei. Da ein Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Zürich mit einer ausserkantonalen Geschäftsadresse nicht zulässig sei, werde er darum ersucht, eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich mitzuteilen oder ein Gesuch um Löschung im Register des Kantons Zürich einzureichen. Nachdem Rechtsanwalt A dargelegt hatte, dass sich seine ganze Tätigkeit auf den Kanton Zürich beschränke und er per Ende 2016 mit seiner Anwaltstätigkeit aufhören werde, verzichtete die Aufsichtskommission aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit auf eine Berichtigung des zürcherischen Anwaltsregisters. Sollte er seine Anwaltstätigkeit aber wider Erwarten nicht per Ende 2016 einstellen, sei eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich zu bezeichnen oder ein Löschungsgesuch zu stellen.

B. Am 27. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt A der Aufsichtskommission mit, dass die Anwaltskammer des Kantons D aus Verhältnismässigkeitsgründen auf eine Eintragung im Anwaltsregister des Kantons D verzichte, sofern er seine Anwaltstätigkeit nach seinem letzten Gerichtstermin am 17. Januar 2017 vor dem Mietgericht in F aufgebe. In der Folge verzichtete die Aufsichtskommission erneut auf Weiterungen hinsichtlich der Geschäftsadresse, sofern Rechtsanwalt A seine Tätigkeit nach Abschluss des Verfahrens vor dem Mietgericht F endgültig aufgebe.

C. Nachdem seine Klientin ihn mit der Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Mietgerichts F vom 30. Mai 2017 beauftragt hatte, beantragte Rechtsanwalt A der Anwaltskommission am 16. Juli 2017, es sei ihm ein letztes Mal zu bewilligen, ein Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich durchzuführen, ohne im Kanton Zürich eine neue Geschäftsadresse errichten zu müssen. Daraufhin teilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A am 7. August 2017 mit, dass der Eintrag im zürcherischen Anwaltsregister ohne Geschäftsadresse im Kanton Zürich nicht länger aufrechterhalten werden könne. Ihm wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt mit der Androhung, dass im Säumnisfall von seinem Einverständnis zur Löschung ausgegangen werde. Rechtsanwalt A nahm am 1. September 2017 Stellung. Am 2. November 2017 beschloss die Aufsichtskommission, dass der Eintrag von Rechtsanwalt A im kantonalen Anwaltsregister gelöscht werde. Die Kosten in Höhe von Fr. 500.- wurden Rechtsanwalt A auferlegt.

II.  

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 14. Dezember 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2017 sei vollständig aufzuheben und sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister sei zu belassen bzw. wiederherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Aufsichtskommission sei anzuweisen, auf die Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister zu verzichten bzw. den Eintrag wiederherzustellen. Sodann sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission.

Das Verwaltungsgericht wies mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 darauf hin, dass der Beschwerde mangels gegenteiliger Anordnung der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und setzte der Aufsichtskommission Frist zur Beschwerdeantwort und zur Einreichung ihrer Akten. Die Aufsichtskommission verzichtete am 12. Januar 2018 auf eine Beschwerdeantwort und übermittelte die Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdegegnerin beschloss, den Eintrag des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister zu löschen, da er nicht mehr über eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich verfüge.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister sei darauf abzustellen, in welchem Kanton der betreffende Anwalt überwiegend tätig sei. Im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin habe er den Beweis erbracht, dass er ausschliesslich im Kanton Zürich als Anwalt tätig sei und keinen einzigen Fall im Kanton D vertrete. Dass die Eintragung im Anwaltsregister eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich voraussetze, verletze die Niederlassungsfreiheit und stehe im Widerspruch zu Art. 95 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie verschiedenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM).

3.  

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinen Argumenten hinsichtlich des Binnenmarktgesetzes nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich in E. 2.3 des angefochtenen Beschlusses mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Binnenmarktgesetz auseinander und verwies dazu zusammengefasst auf Art. 4 BGFA, mit welchem die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gewährleistet sei. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit sämtlichen Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzt. Insgesamt hat sie sich in rechtgenügender Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Beschluss ausführlich begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Die Kantone sind gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA verpflichtet, ein Register der Anwältinnen und Anwälte zu führen, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten, so insbesondere die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Im Kanton Zürich ist die Beschwerdegegnerin mit der Führung des Anwaltsregisters betraut (Art. 5 Abs. 3 BGFA in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b AnwG). Die patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1 BGFA).

4.2 Nach Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Vom Begriff der Voraussetzungen in einem weiteren Sinn wird auch die Geschäftsadresse erfasst. Fällt bspw. die Geschäftsadresse eines eingetragenen Anwalts weg, ohne dass eine neue gemeldet wird, kann gestützt auf Art. 9 BGFA die Löschung des Eintrags erfolgen (Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 9 N. 7). Auch die Verlegung der Anwaltstätigkeit in einen anderen Kanton hat die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister des bisherigen Tätigkeitsorts zur Folge (VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538, E. 5.2; Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 514 und 516).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat seine Geschäftsadresse von F im Kanton Zürich nach E im Kanton D verlegt und dabei seine alte Geschäftsadresse aufgegeben. Verlegt ein Anwalt sein Büro unter Aufgabe seiner bisherigen Geschäftsadresse von einem Kanton in einen anderen, so hat er sich im Kanton der neuen Geschäftsadresse in das dortige Anwaltsregister eintragen zu lassen. Im Kanton der ehemaligen Geschäftsadresse ist die Eintragung zu löschen (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 6 N. 40). Entscheidend für die Eintragung in ein bestimmtes kantonales Register ist damit grundsätzlich allein die geografische Lage der Kanzlei. Lediglich wenn ein Anwalt in einer Kanzlei tätig ist, die über mehrere Büros verfügt, ist er zwingend in demjenigen Kanton einzutragen, in dem er persönlich seinen beruflichen Schwerpunkt und somit sein Hauptbüro hat. Dies rührt daher, dass das BGFA nur einen Eintrag in einem einzigen kantonalen Anwaltsregister vorsieht (BGE 131 II 639 E. 3.5; Staehelin/Oetiker, Art. 5 N. 5 und Art. 6 N. 12; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 28 Rz. 53). Damit kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – eine Eintragung gestützt auf den Ort der überwiegenden Tätigkeit nur dann infrage, wenn der betroffene Anwalt mehrere Geschäftsadressen hat. Hat ein Anwalt nur eine Geschäftsadresse, hat er sich im Kanton der Geschäftsadresse eintragen zu lassen. Die Frage, wo er überwiegend tätig ist, stellt sich in diesem Fall nicht.

5.2 Dem steht auch das Recht auf freien Marktzugang gemäss dem Binnenmarktgesetz, das gestützt auf Art. 94 und 95 BV beschlossen wurde, nicht entgegen: Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich dazu auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und die Tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 3 BGBM nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird (Art. 2 Abs. 4 BGBM). Beschränkungen des freien Marktzugangs sind namentlich dann unverhältnismässig, wenn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am Bestimmungsort verlangt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. c BGBM).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt der Umstand, wonach für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister vorausgesetzt wird, dass sich die Geschäfts­adresse im nämlichen Kanton befindet, weder sein Recht auf freien Marktzugang noch seine Niederlassungsfreiheit. Vielmehr können Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 4 BGFA unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister sie eingetragen sind, in der gesamten Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die Kantone dürfen den Marktzugang namentlich nicht dadurch beschränken, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder den Sitz am Bestimmungsort verlangen. Inhaber eines Anwaltspatents können frei bestimmen, in welchem Kanton sie ihre Geschäftsadresse haben (Brunner/Henn/Kriesi, S. 7 Rz. 17). Der Beschwerdeführer ist demnach, unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister er eingetragen ist, in der gesamten Schweiz zur Parteienvertretung berechtigt. Für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich muss der Beschwerdeführer folglich weder über eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich verfügen noch im Kanton Zürich niedergelassen sein oder im Register des Kantons Zürich eingetragen sein.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Eintrag im Anwaltsregister des Kantons D mache keinen Sinn, weil die Aufsichtsbehörde des Kantons D ihm gegenüber keine Aufsichtsmöglichkeit habe, verkennt er, dass sich die örtliche Zuständigkeit für allfällige Disziplinarverfahren nicht danach richtet, in welchem kantonalen Anwaltsregister die betreffende Person eingetragen ist. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Gerichtsbehörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der entsprechenden kantonalen Behörde. Die Aufsicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen, sondern erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen (Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 14 N. 7). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1 BGFA). Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit für ein allfälliges Disziplinarverfahren für die Beurteilung der Frage der Eintragung im kantonalen Anwaltsregister nicht von Belang ist.

5.4 Da der Beschwerdeführer nur über eine Geschäftsadresse verfügt, kommt eine Eintragung am Ort seiner überwiegenden Tätigkeit nicht infrage. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, im Kanton D, wo sich seine Geschäftsadresse befindet, um Eintragung ins Anwaltsregister zu ersuchen. Mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Kanton Zürich zu löschen (vgl. vorn E. 5.1). Die Löschung des Eintrags im zürcherischen Anwaltsregister erscheint denn auch nicht unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer seine anwaltliche Tätigkeit ursprünglich bereits per Ende 2016 aufgeben wollte, soweit ersichtlich aber bis heute als Anwalt tätig ist. Es ist damit nicht absehbar, wie lange der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit noch weiterführen wird. Es ist aber nicht gerechtfertigt, den (falschen) Eintrag im zürcherischen Anwaltsregister auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin, den Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Zürich zu löschen, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …