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Geschäftsnummer: VB.2017.00855  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Erlöschen des Asyls] Auf die geltend gemachten Asylgründe ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (E. 1). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung (E. 2). Mit dem Wegfall des Aufenthaltszwecks (Asyl) liegt ein Widerrufsgrund vor. Auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen muss der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (E. 3). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch ein mögliches öffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Beschäftigung weniger qualifizierter Arbeitnehmener im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung erweist sich als unvollständig und teilweise unrichtig (E. 4 und 5). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen damit rechtsverletzend ausgeübt (E. 6). Es sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht beim SEM keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt hat (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit darauf einzutreten ist, und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ASYL
AUFENTHALTSZWECK
KONKUBINAT
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTSVERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III AuG
Art. 33 AuG
Art. 62 Abs. I AuG
Art. 62 Abs. I lit. d AuG
Art. 96 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00855

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B-Beratung, C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1983, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 12. März 2010 in die Schweiz ein und ersuchte am 15. März 2010 um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 7. Februar 2012 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) erfülle. Am 19. April 2012 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis 11. März 2017 verlängert worden ist.

B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2016 teilte A dem SEM mit, dass er auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichte. Das SEM stellte mit Schreiben vom 9. Februar 2016 fest, dass das A in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling gelte.

C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 20. September 2016.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2016 von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. November 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Februar 2018.

III.  

Am 19. Dezember 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid vom 20. November 2017 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, den ursprünglichen Rechtszustand wiedereinzusetzen. Subeventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von C zu gewähren. 

Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am 29. Dezember 2017 reichte A einen Zeitungsartikel zu den Akten und am 12. Februar 2018 eine Kopie des Änderungsvertrags, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet weitergeführt wird. Er bat weiter um eine Bestätigung, dass er sich während des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht, dass er sich weiterhin hier aufhalten darf und verwies ihn betreffend die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an die dafür zuständige Behörde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1958 [VRG]).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei seinem Aufenthalt in der Türkei bedroht worden und benötige weiterhin den Schutz der Schweiz, und beantragt, ihm sei wieder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist auf sein Begehren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten und ist er an das für die Behandlung von Asylgesuchen zuständige SEM zu verweisen (Art. 6a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer hat nach dem Verzicht auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 60 Abs. 1 AsylG)

2.2 Dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse vorweist, macht er weder geltend noch ist solches ersichtlich. Er kann daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus der Achtung des Privatlebens ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

2.3 Auch kann er aus der Beziehung mit der Schweizerin D – zumindest zurzeit – keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) ableiten. Für einen Rechtsanspruch gestützt auf ein Konkubinat ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt eheähnlich zusammenleben; es ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 5. August 2013, 2C_1105/2012, E. 3.1). Der Beschwerdeführer lebt weder mit D in einem stabilen Konkubinat noch ist eine baldige Eheschliessung geplant.

3.  

Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihm einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt.

3.1 Nach Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, liegt im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers. Im Rahmen der Interessenabwägung hat sie die gesetzlichen Widerrufsgründe verbindlich miteinzubeziehen. Auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen muss die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Peter Bolzli in: Marc Spescha/Hanspeter Thüs/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hrschka [Hrsg.], Migrationsrecht [Kommentar Migrationsrecht], 4. A., Zürich 2015 Bern 2010, Art. 33 N. 8).

3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Der Widerrufsgrund ist gegeben, wenn der Zweck, zu welchem die ausländische Person der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt worden ist, wegfällt und sich ihr Aufenthaltszweck damit "erfüllt" hat (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 42 ff.). Mit zunehmender Aufenthaltsdauer verliert der ursprüngliche Zweck an Gewicht, was bei der Interessenabwägung zu würdigen ist (vgl. Peter Bolzli in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N. 7).

3.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen und persönlichen Verhältnisse, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die der ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 145; BGE 135 II 377).

4.  

4.1 Als öffentliches Interesse ist nach Art. 3 Abs. 3 AuG bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen. Weiter ist zu prüfen, ob über die allgemeinen ausländerrechtlichen Gründe der Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die Verweigerung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. BGE 135 I 143 E. 4.4). Demgegenüber ist auch ein mögliches öffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 ff. AuG).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch ein öffentliches Interesse für seine Weiterbeschäftigung als Pflegehelfer besteht. Art. 3 Abs. 1 AuG formuliert als Leitlinie für die Regelung der Arbeitsmigration das gesamtwirtschaftliche Interesse, wobei die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend sind. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 3 lit. c AuG handelt, und die Arbeitsimmigration unqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten aufgrund befürchteter Integrationsprobleme tendenziell unerwünscht ist, kann bei nachgewiesenem Bedarf auch die Beschäftigung weniger qualifizierter Arbeitnehmer im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (vgl. Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 3 N. 1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einbringt, besteht ein hoher Mangel an Pflegepersonal und wird der Bedarf aufgrund der demografischen Entwicklung in der Schweiz zukünftig noch weiter zunehmen, weshalb vermehrt Pflegepersonal aus dem Ausland benötigt wird und gezielt auch Flüchtlinge – wie der Beschwerdeführer – zu Pflegepersonal ausgebildet werden (vgl. Bericht des Bundesrates zur Verstärkung der Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene vom 18. Dezember 2015, S. 19).

Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich nicht zum öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und erweist sich damit als unvollständig.

5.  

5.1 Betreffend die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit fast acht Jahren hier auf. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist, obwohl er von 19. April 2012 bis 30. September 2015 vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich (AOZ) mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde, von einer guten wirtschaftlichen Integration auszugehen. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach Asylerteilung intensiv Deutschkurse besucht und verfügt heute über das Niveau B1. Danach absolvierte er Berufspraktika und schloss im Juli 2015 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Pflegehelfer ab. Seit September 2015 arbeitet er als Pflegehelfer und befindet sich in ungekündigtem Arbeitsverhältnis und ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Er gibt an, sich weiter zur Fachpflege Gesundheit ausbilden zu lassen, sollte er in der Schweiz bleiben können. Die Vorinstanz hat diese Integrationsleistungen bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Integration nicht berücksichtigt. Weiter ist sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die berufliche Integration davon abhängt, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 3 lit. c AuG handelt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in die Schweiz gekommen ist, innerhalb kürzester Zeit die Sprache gelernt hat, eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, seit zweieinhalb Jahren seinen Lebensunterhalt selbständig bestreitet und sich weiter ausbilden möchte, ist trotz der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit von einer guten beruflichen Integration auszugehen. Da er auch keine Schulden aufweist, ist die wirtschaftliche Integration insgesamt als gut zu bezeichnen. Bei der Beurteilung der beruflichen Integration hat die Vorinstanz nicht alle Sachverhaltselemente mitberücksichtigt und unzutreffend hohe Anforderungen an eine gute berufliche Integration gestellt. Der Beschwerdeführer hat nie Anlass zu Klagen gegeben. Seit Juni 2016 führt er eine ernsthafte Beziehung mit einer Schweizerin. Die beiden planen zusammenzuziehen und in Zukunft eine Familie zu gründen sowie zu heiraten. Daneben hat er mehrere Schweizer Freunde, mit denen er seine Freizeit verbringt. Er führt somit vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Zu seiner sprachlichen und sozialen Integration sowie seinen (ausserfamiliären) Beziehungsverhältnissen in der Schweiz äussert sich die Vorinstanz nicht.

5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass grundsätzlich weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland verbracht. Er hat dort die Schulen besucht und im medizinischen Bereich gearbeitet. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren.

6.  

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die für die Feststellung des öffentlichen und des privaten Interesses notwendigen Sachverhaltselemente unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt hat. Auch hat sie keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen, welche für oder gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, vorgenommen. Die Ermessensausübung der Vorinstanz ist erweist sich damit als rechtsverletzend. Die Sache ist daher zur Prüfung der allfälligen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

7.  

Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, da er befürchtet, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und unmenschlich behandelt zu werden.

7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So kann sich ein Verbot der Rückschiebung aus Art. 3 EMRK ergeben. Das als zwingendes Völkerrecht geltende "Verbot der Folter" will sicherstellen, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe explizit auf sein Asyl verzichtet, um in die Türkei zurückkehren zu können und seine an Multiple Sklerose (MS) erkrankte Mutter zu besuchen und zu pflegen. Er habe sich zu diesem Zweck vom 28. August 2016 bis zum 12. Dezember 2016 in seinem Heimatland aufgehalten. Während dieser Zeit habe ihn seine Freundin zweimal besucht. Er gibt an, aus Angst vor einer Verhaftung nach E geflogen und mit dem Schiff nach F gereist zu sein, um unauffällig in die Türkei einreisen zu können. Bei der Einreise sei "Ein Terrorist kommt ins Land" gefunkt worden, und er sei befragt worden, wo er solange gewesen sei. Während seines Aufenthalts sei er zwei Mal mit türkischen Behörden in Kontakt gekommen und beide Male provoziert und bedroht worden. Er habe sich beobachtet gefühlt. Bei seiner Rückreise über den Flughafen Istanbul sei er bedroht worden ("Unsere Augen sind auf dir, achte auf die Schritte, die du unternimmst"), dank des Rückreisevisums habe er ausreisen können.

7.3 Die Bedenken des Beschwerdeführers sind nicht zu teilen. Einerseits blieben seine Angaben zu wenig substanziiert, um auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden zu können, und hat er keinerlei Beweismittel eingereicht. Andererseits liefern seine Ausführungen Hinweise dafür, dass er bei Rückkehr nicht verhaftet und unmenschlich behandelt werden würde. Nachdem der Beschwerdeführer freiwillig auf den Schutz der Schweiz verzichtet hatte, hielt er sich während fast vier Monaten in der Türkei auf. Während dieser Zeit soll es zwei Mal zu Kontakt mit den türkischen Behörden gekommen sein. Obwohl die türkischen Behörden offenbar über seine Anwesenheit Bescheid wussten, wurde er nicht weiter behelligt. Sodann liess er seine Freundin zweimal zu Besuch kommen, was nicht nachvollziehbar ist, hätte er tatsächlich mit einer Gefahr gerechnet. Schliesslich fühlte er sich auch sicher genug, um über den Flughafen Istanbul zurückzureisen und die türkischen Behörden liessen ihn ausreisen. Der Vollzug erweist sich somit als zulässig. Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte, liegen keine vor. Sodann herrscht in der Türkei auch keine Lage allgemeiner Gewalt, weshalb sich der Vollzug auch als zumutbar erweist. Es sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht beim SEM keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt. 

8.  

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend Abweisung des Begehrens, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen, zu bestätigen ist. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Februar 2017 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage zurückzuweisen.

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer obsiegt im Hauptbegehren insoweit, als weitere Abklärungen in Bezug auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013).

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit Fr. 1'500.- festzusetzen ist.

9.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

9.4 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 38).

Der vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen Lebensbedarf zu substanziieren und zu belegen. Er erwirtschaftet gemäss seinem eingereichten Arbeitsvertrag ein Jahreslohn von Fr. 56'305.20 (Fr. 4'692.10 pro Monat). Er sollte daher in der Lage sein, für die Kosten für seine Rechtsverbeiständung aufzukommen. Die Mittellosigkeit ist nicht nachgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen.

10.  

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über das Begehren um Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM entschieden wird. Diesbezüglich kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden.

Im Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur weiteren Untersuchungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.  

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

8.    Mitteilung an …