{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00855_21-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218066&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c59d78deed8612059671a4e50715765b"}, "Num": [" VB.2017.00855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Erl\u00f6schen des Asyls]  Auf die geltend gemachten Asylgr\u00fcnde ist mangels Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (E. 1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Anwesenheitsbewilligung (E. 2). Mit dem Wegfall des Aufenthaltszwecks (Asyl) liegt ein Widerrufsgrund vor. Auch bei Vorliegen von Widerrufsgr\u00fcnden muss der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 3).  Im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung ist auch ein m\u00f6gliches \u00f6ffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz zu ber\u00fccksichtigen. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Besch\u00e4ftigung weniger qualifizierter Arbeitnehmener im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Die vorinstanzliche Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung erweist sich als unvollst\u00e4ndig und teilweise unrichtig (E. 4 und 5). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen damit rechtsverletzend ausge\u00fcbt (E. 6). Es sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht beim SEM keinen Antrag auf vorl\u00e4ufige Aufnahme gestellt hat (E. 7).   Teilweise Gutheissung, soweit darauf einzutreten ist, und R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:10", "Checksum": "d67266e035297ffb9b4913510df90334"}