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Geschäftsnummer: VB.2017.00868  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes; unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz.

Inzwischen hat der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung des Hundes der Beschwerdeführerin angeordnet, weshalb das Rechtschutzinteresse daran, die vorsorgliche Beschlagnahmung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung anzufechten, während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Da sich der Entscheid der Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung nicht als offensichtlich falsch bzw. nicht ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (E. 3).
Die Rekurserhebung war zwar nicht geradezu aussichtslos, allerdings fehlt es an der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin über ein Freizügigkeitskonto; dieses Alterskapital könnte sie sich als Bezügerin einer Invalidenrente auszahlen lassen, weshalb ihr dieses Vermögen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit anzurechnen ist. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung somit zurecht ab (E. 4).

Abweisung UP/URB.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BESCHLAGNAHME
DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG
FREIZÜGIGKEITSKONTO
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HUNDEHALTUNG
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
MITTELLOSIGKEIT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERMÖGEN
VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II FZV
§ 16 VRG
§ 21 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00868

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

 


hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Halterin des Belgischen Schäferhund-Mischlings C. Das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) verfügte am 17. Juli 2017 vorsorglich die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund C im öffentlich zugänglichen Raum. Der Verfügung ist ein Vorfall vorausgegangen, in welchem der Hund ein Kind ins Gesicht gebissen und verletzt habe.

B. Nachdem es am 28. September 2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen war – der unangeleinte Hund soll im Wald unter Aufsicht der stark alkoholisierten A eine Joggerin angefallen haben –, verfügte das Veterinäramt im Beisein der Stadtpolizei Zürich am 16. Oktober 2017 die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes C und brachte diesen für die weiteren Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständigung mit Verfügung vom 27. November 2017 abwies. Die Kosten auferlegte die Gesundheitsdirektion A. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

A. Am 22. Dezember 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben und der Hund C nicht vorsorglich zu beschlagnahmen, sondern unverzüglich an A herauszugeben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien nicht A aufzuerlegen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei gutzuheissen. Weiter begehrt sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihre anwaltliche Vertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 10. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. Januar 2018 nahm das Veterinäramt zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies im Weiteren auf die am 18. Januar 2018 erlassene Verfügung, worin die definitive Beschlagnahmung des Hundes C angeordnet wurde.

C. A nahm am 9. Februar 2018 erneut Stellung und teilte mit, dass sie gegen die Verfügung vom 18. Januar 2018 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erhoben hätte. Am 13. März 2018 ging erneut eine Stellungnahme von A ein. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b und c VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, einerseits teilweise als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und andererseits im Übrigen einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- aufweist.

1.2 Beim Entscheid über die vorsorgliche Beschlagnahmung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter der Voraussetzung von Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG) anfechtbar ist. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere (weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffende; vgl. Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitl.figes Beweisverfahren ersparen würde (dazu auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff.). Die vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes stellt einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, womit die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids gegeben ist.

2.  

2.1 Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnete der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung des Hundes C an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat dagegen am 9. Februar 2018 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erhoben. Ein Rekursentscheid ist, soweit dem Verwaltungsgericht bekannt, bisher noch nicht ergangen.

2.2 Aufgrund der definitiven Beschlagnahmung ihres Hundes hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2017 und 16. Oktober 2017, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung von "C" zum Inhalt haben. Vielmehr ist ihr Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses – soweit die vorsorgliche Beschlagnahmung sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung betroffen ist – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 131 II 670, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1). Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht kann dann eine vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes beurteilten, wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz mit dem Entscheid über die definitive Beschlagnahmung zuwarten. Es liegt hier also kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der regelmässig der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung entzogen bleibt (VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465, E. 2.2 mit Hinweis).

3.  

3.1 Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich seit 2007 diverse Vorfälle ereignet hätten, in denen der Hund C davon gelaufen sei oder andere Hunde oder Personen verletzt hätte. Daraus resultierte die Verpflichtung an die Beschwerdeführerin im Jahr 2010, über drei Jahre hinweg ihre Alkoholabstinenz mittels regelmässigen ärztlichen Berichten zu belegen, und im Jahr 2017 die Verpflichtung, dass der Hund C im öffentlichen Raum einen Maulkorb zu tragen habe und angeleint sein müsse. Zudem habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin immer wieder in Aussicht gestellt, dass bei weiteren Vorkommnissen weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (insb. eine Beschlagnahmung) geprüft würden. Am 28. September 2017 habe die stark angetrunkene Beschwerdeführerin "C" ohne Maulkorb und unangeleint in einem Waldgebiet geführt, er habe eine Joggerin von hinten angesprungen und sie am T-Shirt gepackt. Dieser Vorfall sowie ein weiterer vom April 2017, von welchem der Beschwerdegegner zwischenzeitlich Kenntnis erhalten habe, aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die ihr auferlegte Maulkorb- und Leinenplicht gehalten habe, sowie die weiteren Gesamtumstände zeigen auf, dass der Hund C unter der Aufsicht der Beschwerdeführerin ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle, welches sofortiges Handeln erforderlich gemacht habe. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Geschehnisse jeweils herabgespielt hätte und ihren Hund selber als völlig ungefährlich einschätze. Ausserdem zeige sich, dass die frühere Alkoholabstinenz nicht nachhaltig gewesen sei und aufgrund der Verletzung der ihr auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Auflagen im Sinn von milderen Massnahmen halten würde. Die vorsorgliche Beschlagnahmung erweise sich somit als rechtmässig.

Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass es zu Vorfällen mit dem Hund C gekommen ist. Die Auferlegung einer Maulkorb- und Leinenpflicht als mildere Massnahme reicht nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus, auch wenn sie einmalig gegen diese Anordnung verstossen habe. Denn in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin alles in die Wege geleitet, um die Alkoholsucht behandeln zu können.

3.3 Aufgrund einer summarischen Prüfung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die Abweisung des Rekurses, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als offensichtlich falsch. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie inzwischen wieder Antabus einnähme und somit Alkohol abstinent sei, nichts, da die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hatte, inwiefern eine erneute Auflage zur Alkoholabstinenz einer vorsorglichen Beschlagnahmung nicht im Weg stehe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 27. November 2017 sind damit zu bestätigen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, weil der Rekurs aussichtslos gewesen sei. Insbesondere seien die Aussichten auf Gutheissung des Rekurses als wesentlichen kleiner einzustufen gewesen als eine Bestätigung und Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahmen. Im Übrigen wäre die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin fraglich, da sie über ein Vermögen von mehr als Fr. 132'000.- verfüge (angefochtener Entscheid, E. 8).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie von sich aus Massnahmen ergriffen hätte, um ihr Alkoholproblem in den Griff zu bekommen und damit die Chancen, dass ihr Hund an sie zurückgegeben würde, erhöht habe. Ihr Rekurs sei deshalb nicht aussichtslos gewesen. Zum von der Vorinstanz erwähnten Vermögen über Fr. 132'000.- bringt sie vor, dass es sich dabei um Reste ihrer früheren Pensionskasse handle. Das Geld befände sich auf einem Freizügigkeitskonto und stellte ihre künftige Altersvorsorge dar.

4.3 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Ein Begehren gilt als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Plüss, § 16 N. 54).

4.4 Die Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Rekurseingabe am 27. Oktober 2017. Darin brachte sie vor, dass sie ab 30. Oktober 2017 mit der freiwilligen Einnahme von Antabus beginne, um so die sofortige Alkoholabstinenz zu erzielen. Aufgrund der regelmässigen Einnahme von Antabus im Jahr 2010 sei bereits damals die Beschlagnahmung des Hundes aufgehoben worden. Dazu reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres Psychotherapeuten ein.

Auch wenn der Rekurs abgewiesen wurde, war das Rechtsmittel aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und dem Umstand, dass bereits früher wegen der freiwilligen Einnahme von Antabus auf Beschlagnahmung aufgehoben worden war, nicht geradezu aussichtslos.

4.5 Allerdings war das Gesuch mangels Mittellosigkeit abzuweisen: Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bedarf. Insbesondere ist dafür – nach Abzug eines angemessenen "Notgroschens" – auch Vermögen unbesehen der Art der Vermögensanlage zu berücksichtigen, sofern dieses verfügbar ist (Plüss, § 16 N. 27; BGr, 2. Juli 2010, 4A_294/2010, E. 1.3).

4.5.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin fraglich sei, weil aus den eingereichten Akten hervorgehe, dass sie über Vermögen von mehr als Fr. 132'000.- verfüge (E. 8c des angefochtenen Entscheids). Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Danach wird der Beschwerdeführerin seit Mai 2016 neben dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung (Fr. 9'529.-) Reinvermögen im Umfang von Fr. 132'786.- angerechnet. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie über Vermögen in dieser Höhe verfügt, macht allerdings geltend, es handle sich dabei um ihre früheren Pensionskassengelder, welche sich zurzeit auf einem Freizügigkeitskonto befänden und später ihrer Altersvorsorge dienen sollen.

4.5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV gelten Freizügigkeitsguthaben, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) bezogen werden können, als verfügbar und die Guthaben sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit anzurechnen (BGE 135 I 288 E. 2.4; BGr, 4. Juni 2014, 5A_103/2014, E. 4.4). Als Bezügerin einer ganzen Invalidenrente (monatlich Fr. 1'955.-), kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihr Alterskapital gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV auszahlen lassen, zumal ihr das Freizügigkeitsguthaben auch im Rahmen der Zusatzleistungen angerechnet wird, wofür dieselben Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013, E. 2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin freiwillig auf die Auszahlung verzichtet, wäre ihr die Geltendmachung zumutbar, und ihr dieses Vermögen somit bei der Beurteilung der Mittellosigkeit anzurechnen.

4.5.3 Aufgrund der Höhe des verfügbaren Betrags (über Fr. 132'000.-) und dem Fehlen von weiteren Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, neben ihren Lebenshaltungskosten auch die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Verfahrens zu finanzieren und sie gilt nicht als mittellos i. S. v. § 16 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.  

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13 N. 75). Die summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie gesagt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (siehe oben E. 4.7) ist dieses allerdings abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die vorsorgliche Beschlagnahmung und der Entzug der aufschiebenden Wirkung betroffen sind.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …