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Geschäftsnummer: VB.2017.00872  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Verbleib in Sicherheitsabteilung


Verbleib in Sicherheitsabteilung.

Die Anstaltsdirektion entscheidet, auf welcher Abteilung ein Insasse untergebracht wird. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl (E. 2.1). Die Einschätzung des Beschwerdegegners (und auch der Vorinstanz) kann nicht geradezu als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wonach ein vergleichsweise offeneres, weniger überwachendes Setting wie dasjenige der Übergangsgruppe aufgrund der psychischen Instabilität, dem teilweise schwierigen Vollzugsverhalten (Nichteinnahme der Medikamente) und der negativen Erfahrungen im offeneren Setting der Integrationsgruppe für den Beschwerdeführer zurzeit nicht angezeigt bzw. verfrüht sei (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
HAUSORDNUNG
NORMALVOLLZUG
PSYCHISCHE INSTABILITÄT
SICHERHEITSABTEILUNG
SICHERUNGSZWECK
Rechtsnormen:
§ 92 Abs. I JVV
Art. 75 Abs. I StGB
§ 20 Abs. II StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00872

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Verbleib in Sicherheitsabteilung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil des Tribunal de Martigny et St. Maurice vom 24. September 2007 wurde A wegen mehrfacher qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Mit Beschluss vom 6. November 2008 des Office du Juge de l'Application des Peines et Mesures du Bas-Valais wurde die stationäre Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und die Verwahrung nach Art. 64 StGB angeordnet.

B. Zurzeit befindet sich A in der Sicherheitsabteilung 2 (SI 2) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 1. September 2017 ersuchte A die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) um Mitteilung, weshalb er weiterhin auf dieser Abteilung untergebracht sei. Die Justizdirektion leitete die Eingabe zur Beantwortung zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weiter, das A mit "Interner Mitteilung" vom 28. September 2017 eröffnete, dass eine Versetzung in den Normalvollzug für ihn nicht infrage komme.

C. Am 4. Oktober 2017 wandte sich A mit einem als "Rekurs" bezeichneten Schreiben an die Justizdirektion und verlangte seine Versetzung in den Normalvollzug. Die Justizdirektion liess diese Eingabe dem Amt für Justizvollzug zur Erledigung bzw. zum Erlass einer formellen Verfügung zukommen. Mit "Interner Mitteilung" an A vom 31. Oktober 2017 hielt das Amt für Justizvollzug fest, dass eine Versetzung in den Normalvollzug zurzeit nicht angezeigt sei.

II.  

A gelangte daraufhin am 2. November 2017 mit Rekurs an die Justizdirektion und beanstandete seinen Verbleib auf der SI 2. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung in die Übergangsgruppe (ÜG). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs indes ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2017 und erneut seine Versetzung in die Übergangsgruppe.

B. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2018 nahm das Verwaltungsgericht die Oberstaatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin in das Verfahren auf und zog die Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Der Strafvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006). Gestützt auf § 92 Abs. 1 Satz 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs. Nach § 6 Abs. 3 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Ausgabe vom 1. Juni 2017) entscheidet die Anstaltsdirektion, auf welcher Abteilung ein Insasse untergebracht wird. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl.

2.2 Um die unterschiedlichen Anforderungen des Straf- und Massnahmenvollzugs umsetzen zu können, bietet die JVA Pöschwies nebst der Abteilung Normalvollzug verschiedene Spezialvollzugsformen an. Die SI 2 dient der sicheren Unterbringung von Gefangenen, von denen ein erhöhtes Risiko für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht und/oder von Gefangenen, welche die Ordnung gefährden und/oder bei denen von einem erhöhten Fluchtrisiko ausgegangen wird. Auch die als genehmigungs- und meldepflichtig geführten Neueintritte mit langen Vollzugsdauern können für die Einstiegsphase auf die SI2 eingewiesen werden. Grundsätzlich ist der Tagesablauf ähnlich wie im Normalvollzug gestaltet. Der Aufenthalt in der SI 2 bezweckt im Endeffekt für den Gefangenen die gefahrlose schrittweise Überführung in ein offeneres Vollzugs-Setting, insbesondere den Normalvollzug. Die ÜG dient der Aufnahme von Gefangenen nach der Eintrittsphase in der Eintrittsgruppe oder dem Aufenthalt im Sicherheitsvollzug (SI 2) als Vorstufe zum Normalvollzug. Im Weiteren wird Gefangenen, welche noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, im Normalvollzug adäquat und konfliktfrei zu bestehen, in der ÜG ein Übungsfeld mit einem reduzierten Gruppenleben angeboten, mit dem Ziel, nach einer bestimmten Zeit wieder in den Normalvollzug integriert werden zu können (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/organisation/jva/bereiche/betreuung-sicherheit.html#a-content).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz zitierte in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2017 zunächst aus dem psychiatrischen Aktengutachten vom 10. Juni 2016, wonach der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen hebephrenen Schizophrenie ohne Unterlass mit einer Entwicklung Richtung autistische Form leide, das Rückfallrisiko für gewalttätiges Verhalten als mittel bis erhöht einzustufen sei und bezüglich des Vollzugsregimes festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer ein enges Setting benötige, um sich vor anderen Personen und äusseren Einflüssen zu schützen sowie seine Rituale einhalten zu können. In diesem Rahmen sei der Beschwerdeführer seit längerer Zeit stabil. Dennoch sei diese Stabilität fragil, und allfällige Verhaltensänderungen könnten unerwartet eintreffen. Eine nicht psychiatrische Unterbringung sei aktuell zu bevorzugen aufgrund der Ambivalenz des Beschwerdeführers gegenüber der Behandlung und seiner Mühe mit Veränderung.

Betreffend die Vorgeschichte des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, dessen Zustand vor dem Übertritt in die JVA Pöschwies sei sehr instabil gewesen. In der Strafanstalt C habe er sich zuletzt zunehmend aggressiv verhalten. Er habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und jegliche Medikation verweigert. Eine Kommunikation habe kaum mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet und sei zuletzt nur noch allein im Gefängnis umhergeschlendert. Nach Eintritt in die SI 1 der JVA Pöschwies am 29. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer wegen schwerer psychischer Auffälligkeiten mehrfach vorübergehend in psychiatrische Kliniken verlegt werden müssen. Trotzdem habe es rund zwei Jahre gedauert, bis sich eine stabilere Phase eingestellt habe. Der Versuch, den Beschwerdeführer im Oktober 2016 im offeneren Setting der Integrationsgruppe (IG) zu integrieren, sei unter anderem daran gescheitert, dass er sich erneut geweigert habe, seine Medikamente einzunehmen. Sein Zustand habe sich verschlechtert, und er habe damit gedroht, Feuer zu legen, weshalb er am 9. November 2016 in die SI 1 habe zurückverlegt werden müssen. Nach erster Stabilisation habe er am 8. Dezember 2016 in die SI 2, mit Gruppenvollzug, verlegt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dort gut integriert. Er arbeite, und medikamentös sei er gut eingestellt. Sodann erhalte er regelmässig Besuch von einer Bekannten und einem Psychiater, den er von früher kenne. Im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung werde er vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Beschwerdegegners betreut.

Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug sei vom Ringen um Stabilität gekennzeichnet. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner bei der Unterbringung des Beschwerdeführers eine möglichst enge Betreuung und Beobachtung sowie die Möglichkeit des Rückzugs als unabdingbar erachte. Auch wenn der Beschwerdeführer auf der SI 2 mit Gruppenvollzug (im Unterschied zur SI 1 mit Einzelhaft) "aufgeblüht" sei, sei gemäss der ihn betreuenden Personen doch zu beachten, dass ihm der Kontakt mit Mitgefangenen, die zum Teil manipulativ und mit krimineller Haltung unterwegs seien und keine Rücksicht auf ihn nehmen würden, während er schlecht Nein sagen könne, nicht nur guttue. Zudem habe der Beschwerdeführer auch auf der SI 2 die Medikamenteneinnahme teilweise erneut verweigert, was eine starke Angetriebenheit zur Folge gehabt habe, und versucht, durch Hungerstreik oder Zellenverweigerung eine Versetzung in eine andere Abteilung zu forcieren.

3.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und werden durch die Akten belegt, sodass in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag sie nicht infrage zu stellen, zumal er sich damit nicht eingehend auseinandersetzt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eines engen Settings bedarf, um die derzeitige Stabilität aufrechterhalten zu können, wobei ein zukünftiger Wechsel in die Übergangsgruppe (oder den Normalvollzug) auch nach Ansicht des Beschwerdegegners jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund des ihm zustehenden Ermessensspielraums bezüglich der Frage, auf welcher Abteilung ein Insasse unterzubringen ist, kann die Einschätzung des Beschwerdegegners (und auch der Vorinstanz) nicht geradezu als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wonach ein vergleichsweise offeneres, weniger überwachendes Setting wie dasjenige der Übergangsgruppe aufgrund der psychischen Instabilität, dem teilweise schwierigen Vollzugsverhalten (Nichteinnahme der Medikamente) und der im Oktober 2016 gemachten Erfahrungen für den Beschwerdeführer zurzeit nicht angezeigt bzw. verfrüht sei (vorn E. 2.3).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr.    590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …