{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00873_2018-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218448&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0222f7686469c6a7a441f66623c24d74"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00873"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2018  VB.2017.00873"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2018  VB.2017.00873"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2018  VB.2017.00873"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache f\u00fcr einen Anwalt hat die Beschwerdef\u00fchrerin im Rekursverfahren nicht angefochten. Darauf kann sie im Beschwerdeverfahren nicht zur\u00fcckkommen, weshalb diesbez\u00fcglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3). In den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren l\u00e4sst sich kein gen\u00fcgendes - und falls \u00fcberhaupt - ein jedenfalls versp\u00e4tet vorgebrachtes Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der Sozialbeh\u00f6rde und ihre Beh\u00f6rdenmitglieder erkennen. Ohnehin l\u00e4sst das Einreichen einer Strafanzeige gegen eine Amtsperson diese nicht als befangen erscheinen (E. 2.3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Replik den Antrag stellt, die Sache sei wegen Befangenheit der Besetzung der Sozialbeh\u00f6rde an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen, handelt es sich dabei um einen neuen, versp\u00e4tet vorgebrachten Antrag. Von einer R\u00fcckweisung der Sache ist daher abzusehen (E. 2.4). Indem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef\u00fchrerin zur Auskunftserteilung aufforderte, traf sie verfahrensleitende Anordnungen zur Kl\u00e4rung der Verh\u00e4ltnisse im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenbesitz der Beschwerdef\u00fchrerin. Solche verfahrensleitenden Anordnungen sind nicht anfechtbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eintrat (E. 4.2). Nichtgew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5).  Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:01:25", "Checksum": "5643afdcd75a769c51e4bc360e095193"}