|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00874  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Zuständigkeit für Schadenersatzbegehren.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Schadenersatzanspruch aus Rentenausfall, welcher durch nicht entrichtete Nichterwerbstätigenbeiträge entstanden sei, auf widerrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin, weshalb sein Anspruch nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen ist und demnach in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (E. 2). Der Bezirksrat hat seine Zuständigkeit somit zu Recht verneint (E. 2.3.3).
Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung weist keinen offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel auf, weshalb sie nicht nichtig ist (E. 3).
Es besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 4), und eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde geheilt (E. 5).
Gewährung UP.

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
NICHTIGKEIT
RENTENAUSFALL
SCHADENERSATZ
SCHADENERSATZFORDERUNG
STAATSHAFTUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERTRAUENSGRUNDSATZ
VERTRAUENSPRINZIP
ZIVILGERICHT/-RICHTER
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 19 Abs. I lit. a HaftungsG
§ 22 Abs. I lit. b HaftungsG
§ 23 HaftungsG
§ 2 VRG
§ 2 Zus. 1 VRG
§ 5 VRG
§ 5 Abs. II VRG
§ 8 VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00874

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Dezember 2003 bis September 2006 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im September 2006 meldete er sich nach B ab. Seit Juni 2011 bezieht er eine Invalidenrente.

B. Mit Entscheid vom 29. April 2016 lehnte es der Sozialarbeiter des Quartierteams C, Sozialzentrum D, ab, die aufgrund unbezahlter Nichterwerbstätigenbeiträge entstandene Beitragslücke aus dem Jahr 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugunsten von A zu übernehmen.

C. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 1. September 2016 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

II.  

A. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 erhob A Rekurs gegen den Entscheid der SEK beim Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen, die Sozialbehörde der Stadt Zürich habe die erwähnte Beitragslücke und die dadurch entstandenen Rentenausfälle zu übernehmen.

B. Am 22. Mai 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und machte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats geltend, da dieser seinen Rekurs noch nicht behandelt habe. Mit Urteil vom 3. August 2017 (VB.2017.00318) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und stellte eine Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats fest.

C. Am 23. November 2017 trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats. Darin beantragte er im Wesentlichen, die Sozialbehörde der Stadt Zürich habe die Beitragslücke und die dadurch entstandenen Rentenausfälle zu übernehmen, inkl. einem Zins von 5 %. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen Anhörung sowie um Überprüfung der in das Verfahren einbezogenen Akten.

B. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine verbesserte, das heisst mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Eine verbesserte Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 ein, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 die Akten beizog. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner verbesserten Beschwerdeschrift zusätzlich die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats.

C. Wiederum mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung an. Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

D. Am 12. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingaben vom 16. Februar 2018 bzw. 1. März 2018 unter Verweis auf den Rekursentscheid vom 23. November 2017 und den Einspracheentscheid vom 1. September 2017 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen und gleichzeitig sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2018 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. März 2018 sowie 10. April 2018 weitere Stellungnahmen ein, worin er das Verwaltungsgericht ersuchte, die internationalen Abkommen über die Menschenrechte zu vollstrecken. Zudem stellte er das Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit drei Richtern, welche nicht der SVP angehörten und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

F. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung ihrer Akten und Einreichung von fehlenden Akten aufgefordert. Die eingegangenen Akten wurden dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wendet, zuständig. Das gilt selbst für den Fall, dass sich bei der Prüfung der (gerade Streitgegenstand bildenden) Frage nach dem den Parteien offenstehenden Rechtsweg herausstellen sollte, dass die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für eine materielle Beurteilung der streitbetroffenen Forderung fehlen sollte; denn indem der Bezirksrat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses verneint hat, liegt jedenfalls bezüglich der Frage nach dem in dieser Streitsache offenstehenden Rechtsweg eine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG vor (vgl. VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 1).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der durch die Beitragslücke bereits entstandenen und künftigen Rentenausfälle. Für die Renteneinbusse macht der Beschwerdeführer einen Betrag von monatlich Fr. 100.- und somit von jährlich Fr. 1'200.- geltend. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, und da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin und nicht die Kammer in Dreierbesetzung zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Vorbringen macht, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton Zürich und für solche Vorbringen deshalb nicht zuständig ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Sodann ist nicht weiter auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, die internationalen Abkommen seien anzuwenden; welche Rechtsnormen verletzt sind, ist Teil der Begründung und nicht des Begehrens, in welchem nur Sach- oder Verfahrensanträge gestellt werden können.

2.  

2.1 Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, weil er die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren als Schadenersatzbegehren betrachtete und er sich für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren sachlich nicht zuständig betrachtete; vielmehr seien für Schadenersatzbegehren die Zivilgerichte zuständig. Im vorliegenden Verfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

2.2 Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 VRG). Dem Bezirksrat obliegen Entscheide über Rechtsmittel in Gemeindesachen (§ 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG]); Ausnahmen davon sind in Spezialgesetzen vorgesehen (§ 10 Abs. 1 BezVG; vgl. bspw. § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975). Funktionell ist der Bezirksrat Rekursinstanz, wenn Anordnungen einer politischen Gemeinde angefochten sind (§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG).

2.2.1 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz) entscheiden über Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Kanton oder Gemeinden (in der Regel) die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 lit. b Haftungsgesetz sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen die Gemeinde in einem Vorverfahren schriftlich bei der Gemeindevorsteherschaft einzureichen. Zuständig ist demnach die Exekutivbehörde der Gemeinde. Lehnt die Gemeindevorsteherschaft den Anspruch ganz oder teilweise ab oder nimmt sie nicht innert drei Monaten zum Anspruch Stellung, kann Klage beim Gericht erhoben werden (§ 23 Haftungsgesetz).

2.2.2 Schadenersatzansprüche, die nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen sind, sind primär Ansprüche, die durch widerrechtliches Verhalten von Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen entstanden sind (§ 6 Haftungsgesetz); die Widerrechtlichkeit wird durch den Verstoss gegen Normen (Verhaltensunrecht) oder die Verletzung absoluter Rechtsgüter (Erfolgsunrecht) begründet. Liegt keine Handlung vor, sondern ein Unterlassen, bedarf es zur Begründung der Widerrechtlichkeit einer Garantenstellung und einer Verletzung einer daraus resultierenden Handlungspflicht (Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, Zürich/St. Gallen, Rz. 118 und 122; Martin A. Kessler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I], Art. 1–529, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 41 N. 31 ff.). Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Staates entsteht, haftet der Staat nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 Haftungsgesetz). Auf Schadenersatzansprüche, für welche sich die betroffene Person ausschliesslich oder vorwiegend auf den Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beruft, ist das Haftungsgesetz – soweit sie nicht auf widerrechtliches Verhalten zurückzuführen sind – nicht anwendbar, weshalb der Ausschluss von § 2 VRG nicht zum Tragen kommt; solche Ansprüche sind im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege, und nicht durch die Zivilgerichte, zu beurteilen (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 3; Plüss, § 2 N. 19; ohne Differenzierung: Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013, LB120050).

2.3 Somit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht von einem Schadenersatzanspruch, der durch die Zivilgerichte zu beurteilen ist, ausgegangen ist. Bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit, wie hier, nach der rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs, sind die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen tatsächlichen Behauptungen Ausgangspunkt. Dieses Vorgehen darf allerdings nicht dazu führen, dass die materiellrechtliche Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit vollständig vorweg genommen wird. Weshalb es mit Blick auf das Zivilrecht für sogenannte doppelrelevante Tatsachen bei der Beurteilung der Zuständigkeit ausreicht, wenn diese Tatsachen nicht ausserhalb des Möglichen liegen und die Klage/Beschwerde nicht geradezu missbräuchlich erhoben zu sein scheint (zur Rechtsprechung der doppelrelevanten Tatsachen im Verwaltungsprozessrecht: BGE 137 II 313 E. 3.3.3; zum Beweismass doppelrelevanter Tatsachen: BGE 136 III 486 E. 5). Deshalb werden die tatsächlichen Behauptungen einer Partei vorerst als richtig angenommen (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 2.2). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, von dem nicht erwartet wird, dass er juristische Fachbegriffe korrekt verwendet.

2.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die "Übernahme und Entschädigung der NEB, betreffend AHV Beitragslücke […] der Jahre 2004, welches das Sozial Departement D der Stadt Zürich, gegen Pflichtverletzung nicht bezahlt wurde". Angesichts der Verjährung der Beiträge für das Jahr 2004 ist dieser Antrag so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer für den Rentenausfall entschädigt werden möchte, welcher ihm durch die nicht entrichteten AHV-Beiträge im Jahr 2004 entstanden sei. Er begründet seinen Anspruch einerseits damit, dass er im Jahr 2011 vom Sozialhilfezentrum die Zusicherung erhalten habe, eine Entschädigung für die Renteneinbusse zu erhalten, und andererseits habe die Sozialarbeiterin damals ihre Arbeit nicht korrekt gemacht und ihre Verpflichtungen gegenüber ihm als Sozialhilfeempfänger nicht erfüllt, indem sie die AHV nicht bezahlt habe, nur damit die Beschwerdegegnerin habe Geld sparen können. Insbesondere habe die Sozialarbeiterin wissen müssen, dass er das Formular der SVA, welches er für das Jahr 2004 nie erhalten habe, hätte ausfüllen müssen, da auf dem Formular handschriftlich vermerkt gewesen sei, dass er von der Fürsorge unterstützt werde; dadurch habe sie ihre Amtsgewalt im Sinn von Art. 312 ff. StGB missbraucht.

2.3.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatzbegehren somit zwar teilweise auf die im Jahr 2011 erhaltene Auskunft – und somit auf den Vertrauensgrundsatz – ab, aber nicht ausschliesslich oder vorwiegend, sondern mehrheitlich auf die seiner Meinung nach durch die Beschwerdegegnerin begangene Pflichtverletzung, indem sie die AHV-Beiträge nicht entrichtet hätte. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer von einer widerrechtlichen Schadensverursachung ausgeht, die nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen wäre. Ob eine solche widerrechtliche Schadensverursachung auch wirklich vorliegt bzw. ob ein Anspruch besteht, hat der Zivilrichter zu entscheiden (§ 2 VRG).

2.3.3 Demnach bestand keine Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des Schadenersatzbegehrens des Beschwerdeführers, da die Zivilgerichte dafür zuständig sind, weshalb der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde abzuweisen ist.

Da gemäss Erwägungen des Bezirksrats die Zivilgerichte für die Beurteilung der Sache zuständig seien, war dieser aufgrund § 5 Abs. 2 VRG auch nicht zur Weiterleitung verpflichtet, da diese Pflicht nur die Weiterleitung an Verwaltungsbehörden umfasst, nicht aber die Weiterleitung an Zivilgerichte (Plüss, § 5 N. 54 ff.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, weil für das Schadenersatzbegehren das Verfahren nach Haftungsgesetz zur Anwendung gelangt. Somit stellt sich die Frage, ob die durch das Sozialzentrum der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügungen vom 29. April 2016 überhaupt hätte erlassen werden dürfen bzw. ob diese infolge Unzuständigkeit nichtig ist. Denn die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen.

3.1.1 Nach § 22 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes sind Schadenersatzbegehren schriftlich bei der Gemeindevorsteherschaft einzureichen, wenn es um Ansprüche gegen die Gemeinde geht. Dementsprechend ist in der Stadt Zürich grundsätzlich der Stadtrat zuständig, ein solches Begehren abzulehnen.

3.2 Selbst wenn die angefochtene Verfügung des Sozialarbeiters des Sozialzentrums vom 29. April 2016 nicht vom zuständigen Organ erlassen wurde und somit insofern fehlerhaft wäre, führte dies nach der überwiegenden Praxis noch nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Anordnung, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. In Anwendung der sogenannten Evidenztheorie machen Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit führt zur Nichtigkeit, ausser wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt und die Nichtigkeit nicht die Rechtssicherheit gefährdet (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; BGE 136 II 489 E. 3.3; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3; VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.4).

3.3 Im vorliegenden Fall kann nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel ausgegangen werden, gingen die Sozialbehörden doch selbst von ihrer Zuständigkeit aus und kommt ihnen auf dem Gebiet der Sozialhilfe grundsätzlich allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Ausserdem wären die Sozialbehörden sehr wohl zuständig, ein Entschädigungsbegehren gestützt auf den Vertrauensschutz zu beurteilen (vgl. E. 2.2.2), wie sie es auch getan haben. Sodann sprechen weder das Prinzip von Treu und Glauben noch die Rechtssicherheit für die Nichtigkeit der Verfügung. Zum einen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Schadenersatz dem Sozialzentrum D zu, erwartete von diesem einen Entscheid und drohte gleichzeitig an, andernfalls eine Klage beim Bezirksgericht Zürich zu erheben. Zum anderen ist die Klageeinreichung nach § 23 Haftungsgesetz beim Zivilgericht auch möglich, wenn eine unzuständige Behörde zum Schadenersatzbegehren Stellung nimmt, dem Beschwerdeführer entstand dadurch kein Nachteil (vgl. Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Auflage, Zürich 1985, § 23 N. 4). Von einem leicht erkennbaren oder offensichtlichen Mangel kann demnach nicht gesprochen werden. Die Verfügung ist nicht nichtig.

4.  

Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung bzw. eine mündliche Verhandlung durch drei Richter, die nicht der SVP angehören. Sind aber wie vorliegend lediglich prozessuale Fragen (siehe E. 2) zu beurteilen, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ableiten (VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.2). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt.

Der vom Beschwerdeführer angerufene § 84 VRG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung auf das Klageverfahren bezieht.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in den Verfahrensakten falsche Akten befänden, die nicht ihn beträfen, sondern jemand anderes mit demselben Namen. Damit macht er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 8 VRG geltend, welches die Vollständigkeit der Akten voraussetzt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5).

5.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihr Dossier entsprechend nachzuführen und die fehlenden den Beschwerdeführer betreffenden Akten dem Verwaltungsgericht einzureichen. Kopien der eingereichten Akten wurden dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zugestellt.

5.3 Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist mit der Edition der fehlenden Akten und Zustellung an den Beschwerdeführer geheilt worden.

6.  

6.1 Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. April 2018 wiederum die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, ist nicht darauf einzutreten, da das Gesuch bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. März 2018 rechtskräftig beurteilt wurde. Vorliegend ist nur noch über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entscheiden.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

6.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'551.-, über weitere Einnahmen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht, womit von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG sind folglich erfüllt und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …