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Geschäftsnummer: VB.2017.00875  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.11.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit]

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz, insbesondere kann er aus der Beziehung zu seinen zwei Kindern keinen Anspruch ableiten, da kein tadelloses Verhalten vorliegt (E. 2).

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Straffälligkeit einen Widerrufsgrund gesetzt. Das Strafmass, die Rückfallgefahr, die Art (Anlassdelikte) und Anzahl der Delikte lassen auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers schliessen (E. 4).

Es liegt keine gelungene Integration vor. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers überwiegt vorliegend die privaten Interessen der Kinder. Eine adäquate Behandlung von Schizophrenie ist auch in der Türkei möglich. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zuzumuten (E. 5).

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
STRAFFÄLLIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 AuG
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 96 AuG
Art. 121 Abs. III BV
Art. 2 EMRK
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00875

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1982, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 1996 zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 1. Oktober 1996 abgewiesen. Nachdem alle von A erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben, wurde er am 21. Juni 2005 in die Türkei ausgeschafft.

B. Am 1. Oktober 2009 heiratete A in der Türkei die Schweizer Bürgerin C, geboren 1974, und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Juni 2010 trennten sich die Ehegatten. 2010 kam das gemeinsame Kind D zur Welt, welches Schweizer Bürger ist. Das Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wurde sistiert, nachdem beide Ehegatten übereinstimmend die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in Aussicht stellten. Im März 2012 nahmen die Ehegatten das Eheleben wieder auf. 2013 kam das zweite gemeinsame Kind E zur Welt, welches ebenfalls Schweizer Bürger ist. Mit Urteil und Verfügung des Eheschutzgerichts L vom 25. November 2013 wurde das Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Kinder unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2015 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und die gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt.

A wurde mit Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 24. Juli 2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'560.- zugesprochen.

C. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2001 wurde er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-       Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. April 2002 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfachenr Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit drei Jahre) bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2010 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. August 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2015 wurde er wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziffer 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB [Versuch]) sowie mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB [Drohung während der Ehe]) zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 22 Monaten mit gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme verurteilt.

A befand sich vom 27. Juli 2013 bis 9. April 2014 in Haft. Im Anschluss erfolgte der Eintritt zur stationären Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB in die Psychiatrisch-forensische Klinik G. Seit dem 11. Juni 2014 befindet er sich in einer ambulanten Massnahme in der psychiatrischen Klinik G, welche bis heute andauert.

D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Urteil vom 12. Juli 2017 (VB.2017.00218) hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 6. März 2017 erhobene Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

IV.  

Am 6. Oktober 2017 stellte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A die im ersten Verfahren nicht zugestellten Akten sowie den bei der Sozialabteilung der Stadt H eingeholten Bericht, wonach der Beschwerdeführer bis am 4. Oktober 2017 insgesamt Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70 bezogen habe, zur Stellungnahme zu.

Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A im zweiten Rechtsgang ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen habe.

V.  

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2017 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. November 2017 und die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Bals unentgeltlicher Rechsbeistand.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr (Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Von der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz im März 2010 bis zur gerichtlichen Trennung im November 2013 hat die Haushaltsgemeinschaft weniger als fünf Jahre gedauert, weshalb er aus der Ehe mit der Schweizerin auch keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann (Art. 42 Abs. 3 AuG; vgl. statt vieler BGr, 25. März 2014, 2C_773/2013, E. 3.6.2).

2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (Ex-)Ehefrau dauerte keine drei Jahre. Die beiden lebten vom 6. März 2010 bis am 25. Juni 2010 zusammen. Im März 2012 nahmen sie das Eheleben wieder auf, trennten sich jedoch am 25. November 2013 wieder. Dass für die Trennung – bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG bestanden hätte, wird nicht geltend gemacht. Das Zusammenwohnen dauerte somit rund elf Monate und damit deutlich weniger lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre, womit es bereits an der ersten Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt (BGE 140 II 289 E. 3.8).

2.3  

2.3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 1.4).

2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März 2016, 2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5). Es hat diese einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

2.3.3 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhalte, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass er keine persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Kinder bezahle. Zudem liege aufgrund seiner schweren Straffälligkeit auch kein tadelloses Verhalten vor.

2.3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Kinderrente direkt als Kinderunterhalt an die Mutter ausbezahlt werde und die Kindsmutter im Übrigen explizit auf weiteren Kinderunterhalt verzichtet habe. Er sei psychisch krank und könne daher keiner regulären Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, nicht mehr Einkommen zu generieren. Er entlaste die Kindsmutter, wenn sie Hilfe brauche. Es treffe nicht zu, dass er schwere Straftaten begangen habe, solches lasse sich aus dem unbegründeten Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2015 nicht ableiten. Sodann habe der in der Anklageschrift erwähnte Vorfall im November 2009 in der Türkei stattgefunden und seine (Ex-)Ehefrau habe ihm verziehen.

2.3.5 Der Beschwerdeführer ist Vater zweier minderjähriger Kinder schweizerischer Nationalität. Er hat weder das Sorge- noch Obhutsrecht und lebt auch nicht mit ihnen zusammen; diese leben bei ihrer Mutter. Es besteht unbestritten eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen. Ob die vom Beschwerdeführer übernommenen Betreuungsaufgaben den Umfang erreichen, dass trotz fehlender Unterhaltsbeiträge, von einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung auszugehen wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat sich angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht wie erforderlich tadellos verhalten. Der Beschwerdeführer wurde wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Taten (teilweise) im Ausland verübt hat oder, ob die Geschädigte (seine Ex-Ehefrau) ihm mittlerweile verziehen hat. Der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Dass er während einem Jahr eine Beziehung mit einer Schweizerin geführt hat, in einem Sportverein Mitglied ist und im Jahr 1999 sowie 2000 einen Schweizer Sportrekord gebrochen hat, vermag noch keine vertieften sozialen Beziehungen zu belegen. Die Feststellung der Vor­instanz, dass der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten kann, ist damit nicht zu beanstanden.  

3.  

Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihm einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt. Nach Art. 33 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, liegt im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers.

4.  

4.1 Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

Der Beschwerdeführer ist am 3. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer ambulanten Massnahme verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

4.2  

4.2.1 Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

4.2.2 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei stellt das Strafmass von 22 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden dar, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

4.2.3 In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er musste von 2001 bis 2015 vier Mal zu insgesamt 25 Mo­naten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.- Bussen bestraft werden. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden schliessen.
Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem der Gefährdung des Lebens und der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht
, beides sind Anlassdelikte, welche nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Die Vorinstanz hat betreffend Rückfallgefahr zutreffend festgehalten, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten bestehen, liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen vom weiteren Delinquieren abhalten, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Aus der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 3. Juni 2015 zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; vom 27. Juli 2013 bis 9. April 2014 befand er sich zudem in Haft, danach in stationärer Behandlung und seit Juni 2014 befindet er sich in einer ambulanten Massnahme in der psychiatrischen Klinik G. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen aktuellen Bericht der psychiatrischen Klinik G betreffend Legalprognose eingeholt habe, verkennt er, dass Therapie- und Vollzugsberichte zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden können, jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend sind. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, zutreffen sollte, dass er keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr konsumiert und sich die Risikofaktoren durch die Therapie seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie seit der letzten Beurteilung vom März 2016 weiter verbessert haben, lässt sich die Rückfallgefahr aufgrund der obgenannten Erwägungen nicht gänzlich ausschliessen. Im ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 20. Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016, 2C_725/2016, E. 3.2). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zudem nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Vorinstanz durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung weiterer Beweismittel absehen und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte), die nicht gänzlich auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

5.  

5.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der Beschwerdeführer ist 1996 im Alter von 14 Jahren zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern erstmals in die Schweiz eingereist und wurde nach erfolglosem Asylverfahren 2005 und mehreren Rechtsmitteln in die Türkei ausgeschafft. Er verfügte nach dem negativen Asylentscheid und seiner rechtskräftigen Wegweisung weder über ein Recht noch über einen Titel zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Infolge der rechtskräftig gewordenen Wegweisung war er vielmehr gehalten gewesen, das Land zu verlassen. Praxisgemäss wird der Dauer eines illegalen oder prekären Aufenthalts kein besonderes Gewicht beigemessen. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (BGE 137 II 1 E. 4.3). Am 1. Oktober 2009 heiratete er in der Türkei eine Schweizerin und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein und hält sich somit seit acht Jahren (rechtmässig) hier auf. In dieser Zeit, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren und hat keine nennenswerte Verwurzelung stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen sprachlich in der Schweiz integriert. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen.

Weiter ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei die Primarschule und in der Schweiz die Realschule absolviert, danach jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemäss eigenen (unbelegten) Angaben war er zeitweise als Küchenhilfe in verschiedenen Gastronomiebetrieben tätig. Zurzeit ist er auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt in einer Tagesstätte für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung tätig und bezieht eine monatliche IV-Rente von rund Fr. 1'567.-. Seit März 2014 muss er ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70 (Stand Oktober 2017) bezogen, was als erheblich zu bezeichnen ist. Der Bezug dauert gemäss Auskunft der Stadt H sicherlich noch zwei Jahre an, da er erst ab 2020 Ergänzungsleistungen beantragen könne.

In sozialer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer unterhält hier Beziehungen zu seiner Mutter, zwei Brüdern, einer Schwester und seinen Kindern. Im ausserfamiliären Bereich pflegt er Kontakt mit Leuten aus dem betreuten Wohnen, I AG, und der Stiftung J. Darüber hinaus ist er Mitglied im Sportverein K. Die mittlerweile beendete Beziehung mit einer Schweizerin, die zwei im Jahr 1999 sowie 2000 gewonnenen Schweizer Sportrekorde vermögen noch keine erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Willkür von einer nicht gelungenen sozialen Integration ausgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Taten (teilweise) im Ausland verübt hat oder, ob die Geschädigte (seine Ex-Ehefrau) ihm mittlerweile verziehen hat (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5).

Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

5.3 Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine beiden minderjährigen Söhne. Die vier und sieben Jahre alten Kinder leben bei der Kindsmutter, welche die elterliche Sorge und Obhut hat. Der Beschwerdeführer pflegt unbestritten eine enge und schützenswerte Beziehung zu seinen Kindern. Diese haben ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrem Vater in der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Auch wenn dem Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Betroffenen bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz dieses überwiegen (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch eine Wegweisung stark belastet wird und die Kinder wie auch den Beschwerdeführer hart treffen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Beziehung jedoch nach wie vor mittels gegenseitigen Besuchen und den Mitteln der Telekommunikation aufrechterhalten werden. Sollten die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sein, den Kontakt zum Beschwerdeführer selbst wahrzunehmen, können sie durch ihre Mutter unterstützt werden, mit der der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis pflegt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiegen sehr schwer und begründen ein erhebliches und vorliegend die Interessen der Kinder überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers.

5.4 Schliesslich sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in die Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als 14-Jähriger in die Schweiz gekommen. Im Alter von 23 Jahren kehrte er in die Türkei zurück und hielt sich dort während fünf Jahren auf. Er hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil seines Erwachsenenalters in seinem Heimatland verbracht. Auch wenn er vorbringt, sein Heimatland seit sieben Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut ist. Dort leben seinen Angaben zufolge Tanten und Onkel, zu denen er aber nicht viel Kontakt habe. Es kann vom Beschwerdeführer indes erwartet werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ist eine adäquate Behandlung von Schizophrenie auch in der Türkei möglich und kann eine in der Schweiz begonnene Therapie in der Türkei fortgesetzt werden. Personen, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung und Medikamenten (vgl. BVGr, 4. August 2014, D-1601/2013, E. 7.3.2.2). Eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers ist somit auch in der Türkei gewährleistet und es liegt keine medizinische Notlage vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG BGr, 4. De­zember 2014, 2C_573/2014, E. 4.3.1). Sollte die Wegweisung und die damit einhergehende Trennung von seinen Kindern zu einer kritischen psychischen Situation führen, wie er geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit einer rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG) und sich, falls erforderlich, auch darum bemühen, seine weitere Behandlung im Heimatstaat grenzüberschreitend zu organisieren (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 14. September 2017, 2C_112/2017, E. 3.4.4). Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er hier zurzeit einer Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz nachgehen kann, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde. Der Umstand, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei schwieriger ist als in der Schweiz, lässt die Rückkehr jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.; BGE 137 II 345 E. 3.2.3, BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Dem 36-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 19 Jahre verbracht hat, zuzumuten.

6.  

6.1 Aufgrund der genannten Umstände, namentlich der bei Anlassdelikten herrschenden Strenge im Ausländerrecht, ist der Schluss der Vorinstanz, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass sich sein Schicksal von demjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt.

6.2 An diesem Resultat vermag auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz (sinngemäss) vorwirft, die Praxis des EGMR missachtet zu haben, wonach selbst eine Verurteilung zu 3 ½ Jahren Freiheitsentzug und Sozialhilfeabhängigkeit keine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertige, verkennt er die Tragweite des Urteils. Der EGMR hat dort keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedenerlei Hinsicht nicht mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 141 II 169 E. 5.1; 139 I 325 E. 2.4). So war für den EGMR etwa von Bedeutung, dass Udeh bereits vor längerer Zeit aus der Haft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich immer noch in der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme, weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer vergleichbaren Situation ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer kann aus dem Entscheid keine weitergehenden Rechte zu seinen Gunsten ableiten.

6.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. Sie hat ihr Ermessen nach dem Gesagten pflichtgemäss ausgeübt. Damit erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechts- und konventionskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

7.3 Der Beschwerdeführer ist (ergänzend) sozialhilfeabhängig, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Er ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.4 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7.1 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'755.65 (inkl. Barauslagen von Fr. 63.60.- und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--    Zustellkosten,
Fr. 2'060.--    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführes nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'755.65 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …