{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00001_2018-04-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218102&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6d2333a21ff3114e6934efe4258d057"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.04.2018  VB.2018.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.04.2018  VB.2018.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.04.2018  VB.2018.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI170260-L) | Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster, Kloten resp. Lindau; rechtliches Geh\u00f6r im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverf\u00fcgung; alternative Eingrenzung auf drei unterschiedliche Gemeindegebiete. Grunds\u00e4tzlich muss die einzugrenzende Person nicht nur bei der erstmaligen Eingrenzung, sondern auch bei der Anpassung der Eingrenzungsverf\u00fcgung vorg\u00e4ngig angeh\u00f6rt werden. In besonderen F\u00e4llen ist es ausnahmsweise zul\u00e4ssig, eine Anpassungsverf\u00fcgung ohne vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung zu erlassen; diesfalls muss das rechtliche Geh\u00f6r im Nachhinein zeitnah gew\u00e4hrt werden (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde der Geh\u00f6rsanspruch verletzt, da weder vorg\u00e4ngig noch nachtr\u00e4glich eine Anh\u00f6rung stattfand. Die (nicht schwerwiegende) Geh\u00f6rsverletzung konnte jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden; die Rechtslage war bislang ungekl\u00e4rt (E. 2.3). Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.1 ff.). Mit Blick auf die Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, da das \u00f6ffentliche Interesse daran vergleichsweise schwer wiegt (E. 3.4.1).  Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer auf mehr als eine Gemeinde einzugrenzen w\u00e4re. Es ergibt sich auch keine Notwendigkeit f\u00fcr ein solches Vorgehen aus den Akten. Der Beschwerdef\u00fchrer ist auf das Gebiet einer Gemeinde einzugrenzen (E. 3.4.2).  Nichteintreten auf das Entsch\u00e4digungsbegehren wegen Verletzung von Grundrechten; dieser Anspruch ist auf dem Zivilweg zu verfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:58:36", "Checksum": "bc63321bfdb104b50c54be4cddb260c6"}