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Geschäftsnummer: VB.2018.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe.

Nichteintreten betreffend Abrechnung der Prämienverbilligung (E. 1.3). Öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretung durch den Beschwerdeführer war somit nicht erforderlich (E. 3.2). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück zu verlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden, nicht zurückzufordern. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Da der Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung gerügt hat, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (E. 7). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit.

Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENBEIZUG
ANTRAG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
AUSSTANDSBEGEHREN
BEWEISABNAHME
ERMESSENSSPIELRAUM
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSZULAGE
PRÄMIENVERBILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜGEPRINZIP
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 85bis Abs. I IVV
Art. 85bis Abs. II lit. b IVV
§ 8 Abs. I SHG
§ 10 SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 27 Abs. II SHG
§ 50 Abs. II VRG
Art. 3 Abs. II lit. b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A und C wurden vom 1. August 2015 bis zum 31. August 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 18. April 2017 verfügte die Sozialbehörde B die Einstellung und Schlussabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Mai 2017 Rekurs beim Bezirksrat D. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 29. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und deren Verfahren auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte A sinngemäss in seiner Begründung, auch die Akten der SVA Zürich sowie der Versicherung E AG anzufordern.

Der Bezirksrat D übermittelte mit Schreiben vom 15. Januar 2018 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragte die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 an den Bezirksrat D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018 replizierte A. Die Sozialbehörde äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

1.3 In der Schlussabrechnung vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin von ihr geleistete Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen Prämienverbilligungen. Daraus resultierte ein Saldo von Fr. 1'010.50 zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser beanstandet, dass die rückwirkend bezahlten Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an die Beschwerdegegnerin und nicht an ihn bezahlt wurden.

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni 1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit, diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26 lit. a EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache ist der Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens sowie alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden bei der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des Beschwerdeführers das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Griffel, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE 135 II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3).

3.  

3.1 Mit Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die dem Beschwerdeführer und seiner Frau gewährte wirtschaftliche Hilfe vollumfänglich mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und Prämienverbilligungen verrechnet werden konnten und dass ein Saldobetrag von Fr. 4'202.55 (Fr. 3'192.05 ohne KVG-Prämien und Prämienverbilligungen) zugunsten des Beschwerdeführers resultiere. Eine detaillierte Schlussabrechnung wurde dem Beschluss als integrierender Bestandteil beigelegt. Darin wurde insbesondere die wirtschaftliche Hilfe, welche der Beschwerdeführer und seine Frau erhalten haben, mit IV-Rentennachzahlungen verrechnet, welche direkt an die Beschwerdegegnerin geleistet wurden. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Überweisung ohne seine Zustimmung erfolgte.

3.2 Öffentliche oder private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a SHG sieht eine solche Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vor, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 85bis IVV für eine Abtretung erfüllt. Die SVA Zürich war folglich berechtigt, die IV-Nachzahlungen an die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zu überweisen.

4.  

4.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte während der Zeit der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin Deutschkurse im Umfang von Fr. 5'280.-. Zudem erhielt sie eine Integrationszulage von Fr. 1'200.-. Weiter entstanden für den Besuch der Deutschkurse Verkehrsauslagen, deren Höhe zwischen den Parteien strittig ist. Diese Ausgaben wurden von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit Einnahmen aus Nachzahlungen der IV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet.

4.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 13. März 2018, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Den Sozialbehörden steht gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Da die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel D.2 den kantonalen Gesetzgebern empfehlen würden, Sozialhilfeleistungen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten (Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen), von der Rückerstattungspflicht auszunehmen, und auch Kapitel 15.2.01 des Sozialhilfe-Behördenhandbuches die SKOS-Richtlinien wiedergebe, sei auf die Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin irre mit ihrer Begründung, es liege im Ermessen der Gemeinden, ob und welche Leistungen sie zurückverlangen könnten. Die Beschwerdegegnerin würde das Sozialhilfe-Handbuch nach ihrem Gusto auslegen. Ohne genügend Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche Integration fast schon unmöglich, und diese würde auch einem Leben unabhängig von der Sozialhilfe dienen. Dem Argument der Vorinstanz, ohne Sozialhilfe hätten die Deutschkurse der Ehefrau vom Beschwerdeführer selbst bezahlt werden müssen, entgegnet dieser, dass er sich von seiner Rente keine Sprachkurse für seine Frau hätte leisten können.

4.4 Obwohl die SKOS-Richtlinien empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), nicht zurückzufordern (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E.3.1) und das Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 4.), steht es der Beschwerdegegnerin aufgrund von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch solche Leistungen zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass von jeder zugezogenen Person erwartet werden könne, die landesübliche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer hätte die Kosten für die Deutschkurse selber bezahlen müssen, hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits IV-Leistungen erhalten. Die Vorinstanz begründet weiter, es gehe bei den Deutschkursen darum, das "Grundrüstzeug" für ein Leben in der Schweiz zu erwerben, was zwar allgemein den sozialen und beruflichen Einstieg, jedoch noch keine Integration in einen spezifischen Berufsbereich fördere. Ein eigentliches In­tegrationsprogramm, welches die zuständige Behörde in der Regel im Rahmen einer Auflage/Weisung anordnet und mit der Leistungserbringung verbindet, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht besucht.

Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind somit nicht missbräuchlich. Der Beschwerdeführer rügt die Missbräuchlichkeit der vor­instanzlichen Entscheidung sinngemäss damit, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an die SKOS-Richtlinien und deren Erwähnung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch halte. Da das Vorgehen der Vorinstanz jedoch aufgrund der Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 SHG rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann dadurch allein keine Missbräuchlichkeit angenommen werden. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde vom Kanton für die Ehefrau Kostenersatz erhält, mag daran nichts zu ändern. Denn die Frage des Kostenersatzes betrifft lediglich die Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinden und nicht die Frage, ob eine Leistung vom Sozialhilfeempfänger zurückzuerstatten ist. Eine Rückerstattung erscheint zudem auch angesichts eines Überschusses der rückerstatteten Versicherungsleistungen als verhältnismässig. Damit haben die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht. Aufgrund dessen, dass die Rückforderung von Integrationskosten vorliegend nicht als missbräuchlich zu betrachten ist, kann auch offenbleiben, in welcher Höhe Verkehrsauslagen für den Besuch der Deutschkurse ausfielen, da auch sie zurückgefordert werden durften. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass ein Teil der Fahrtkosten aufgrund seiner Therapiestunden angefallen seien und dass diese als Gesundheitskosten nicht zur Sozialhilfe zählen würden. Bei den Gesundheitskosten gilt es jedoch zu differenzieren. Lediglich Krankenkassenprämien gelten nicht als Sozialhilfeleistungen (Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG), weitere Leistungen wie beispielsweise Franchisen oder Selbstbehalte hingegen schon (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.01). Vorliegend handelt es sich bei den nicht genauer bezifferten Auslagen für Fahrkosten zu den Therapiestunden nicht um Krankenkassenprämien, weshalb diese als Sozialhilfeleistungen zurückverlangt werden können.

5.  

5.1 Im Rahmen der Erwerbstätigkeit der Ehefrau wurden ihr ein Einkommensfreibetrag von Fr. 960.- sowie Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 173.30 gewährt. Diese Beträge wurden ebenfalls mit der Nachzahlung von IV-Leistungen des Beschwerdeführers verrechnet. Dieser rügt sinngemäss, dass diese Kosten der Ehefrau nicht mit seinen IV-Leistungen hätten verrechnet werden dürfen, da er keine Zusatzrente für seine Ehefrau erhalte.

5.2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während der Ehe und ihrer Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat. Zur Zeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Rückerstattungspflichtig ist derjenige Ehegatte, bei welchem sich ein Rückerstattungsgrund realisiert. Dieser trägt die gesamte Rückerstattungsforderung alleine (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 5.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.01, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer, bei welchem sich der Rückerstattungsgrund in Form der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen realisiert hat, hat somit auch die von seiner Ehefrau während des Zusammenlebens erhaltene wirtschaftliche Hilfe zurück zu erstatten.

6.  

Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung F und dem Präsidenten der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225, E. 3; VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 3.3).

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe Akteneinsicht in die Sozialhilfedossiers der Beschwerdegegnerin, die Akten sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren, der Dossiers der SVA Zürich sowie der Versicherung E AG zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2018 die Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.

7.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

7.3 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten) Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw. zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund dessen, dass vom Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhalts gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen.

8.  

8.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Nach dem vorgängig Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Inwieweit er aufgrund des Saldobetrags von rund Fr. 4'200.- zu seinen Gunsten als mittellos betrachtet werden müsste, kann daher offenbleiben. Im Übrigen zeigte er sich durchaus in der Lage, seinen Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist sich als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …