{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.04.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00003_06-04-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218111&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19b56679b2275142a67fc8440988427c"}, "Num": [" VB.2018.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung Pr\u00e4mienverbilligung (E. 1.3). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder ist die F\u00f6rderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Vollj\u00e4hrige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdef\u00fchrerin ihr die Nachzahlungen der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt f\u00fcr ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihrer Vollj\u00e4hrigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen k\u00f6nnen. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation und ein R\u00fcckerstattungsanspruch gest\u00fctzt auf \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 3.2). Weiter k\u00f6nnen \u00f6ffentliche und private F\u00fcrsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur H\u00f6he ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretungserkl\u00e4rung ist somit nicht notwendig (E. 3.3). Die Kann-Formulierung von \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zust\u00e4ndigen Gemeinwesens liegt, rechtm\u00e4sssig bezogene Sozialhilfe zur\u00fcckzuverlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur F\u00f6rderung der Integration gew\u00e4hrt wurden nicht zur\u00fcckzufordern. Eine solche R\u00fcckerstattung muss allerdings immer angemessen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Den Sozialbeh\u00f6rden steht bei der Anwendung von \u00a7 27 SHG bez\u00fcglich Billigkeits\u00fcberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gr\u00fcnde, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begr\u00fcndung der R\u00fcckforderung anf\u00fchren, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbr\u00e4uchlich (E. 4.2-4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:42", "Checksum": "989b5cfed35ff97c684fc6e52b2e49ab"}