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Geschäftsnummer: VB.2018.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe.

Nichteintreten betreffend Abrechnung Prämienverbilligung (E. 1.3). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlungen der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation, und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 3.2). Weiter können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretungserklärung ist somit nicht notwendig (E. 3.3). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück zu verlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden, nicht zurückzufordern. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit.

Abweisung.
 
Stichworte:
ANTRAG
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUSSICHTSLOSIGKEIT
AUSSTAND
BEWEISANTRAG
ERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
INTEGRATIONSMASSNAHMEN
KINDERRENTE
PRÄMIENVERBILLIGUNG
RENTENNACHZAHLUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜGEPRINZIP
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
STREITGEGENSTAND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 71ter Abs. III AHVV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 35 Abs. IV IVG
Art. 82 Abs. I IVV
Art. 85bis Abs. I IVV
§ 8 Abs. I SHG
§ 10 SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
Art. 3 Abs. II lit. b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde vom 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2016 wurden von der Gemeinde C für A lediglich noch die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen. Mit Beschluss vom 18. April 2017 verfügte die Sozialbehörde C die Einstellung und Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Mai 2017 Rekurs beim Bezirksrat D. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 29. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und deren Verfahren auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei ihr für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Zudem beantragte A in ihrer Begründung, auch die Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F und C, die Akten des Bezirksrats D, der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG anzufordern. Der Bezirksrat D übermittelte mit Schreiben vom 15. Januar 2018 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 an den Bezirksrat D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018 replizierte A. Die Sozialbehörde äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

1.3 In der Schlussabrechnung vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin von ihr geleistete Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen Prämienverbilligungen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die rückwirkend bezahlten Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an die Beschwerdegegnerin und nicht an sie bezahlt und verrechnet wurden sowie, dass die Verrechnungsanträge auch die Prämien ihrer Schwestern beinhalteten.

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni 1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit, diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26 lit. a EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache ist der Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG).

1.4 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann weiter nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt die Rüge vor, die Kosten der Verkehrsauslagen seien nicht hauptsächlich aufgrund der ärztlichen Termine des Stiefvaters verursacht worden. Hier verwechselt der Vertreter der Beschwerdeführer aber offensichtlich zwei Verfahren miteinander. Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde nie geltend gemacht, ihre Verkehrsauslagen seien von einer anderen Person (Stiefvater) verursacht worden. Zudem bezieht sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) auf ihre Schwester und verwechselt auch hier zwei Verfahren. Diese Vorbringen sind nicht Gegenstand der (angefochtenen) Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 betreffend die Einstellung und Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe der Beschwerdeführerin, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens sowie alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden bei der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der Beschwerdeführerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE 135 II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3).

3.  

3.1 Mit Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zu einem Betrag von Fr. 421.15 mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und Prämienverbilligungen verrechnet werden konnte. Gemäss Schlussabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe resultiere für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 ein Saldobetrag von Fr. 421.15 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. Eine detaillierte Schlussabrechnung wurde dem Beschluss als integrierender Bestandteil beigelegt. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die IV-Kinderrente nicht sie, sondern ihr Stiefvater erhalten habe und dass die zur Verrechnung gebrachten Nachzahlungen nicht hätten an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt werden dürfen, da weder sie noch ihr Stiefvater ihre Einwilligungen gegeben oder eine Abtretungserklärung unterzeichnet hätten.

3.2 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereicherung der betreffenden Person infrage (vgl. VGr, 27. Oktober 2016, VB. 2016.00011, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf die Kinderrente steht dem Stammrentner (i. c. dem Stiefvater der Beschwerdeführerin) zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (BGE 143 V 305 E. 3.2). Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Die Rente soll für den Unterhalt des Kindes verwendet werden (BGE 143 V 305 E. 4.2; Erläuterungen des BSV zur Verordnungsanpassung AHVV 2011 vom 22. Oktober 2010, S. 9 f.; [zu finden unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html]). Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen (Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Da die Beschwerdeführerin bis jetzt keine direkte Auszahlung der Kinderrente an sich verlangt hat, ist davon auszugehen, dass ihr Stiefvater seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und ihr auch die Nachzahlungen der Kinderrenten, wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Kinderrente auch direkt an sich selber hätte verlangen können (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund dieses Anspruches in einer verbesserten finanziellen Situation. Die wirtschaftliche Hilfe kann somit gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG grundsätzlich zurückverlangt werden, auch wenn der Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsleistung nicht direkt ausbezahlt wurde.

3.3 Weiter können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a SHG sieht eine solche Rückerstattung vor, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält. Wie dargelegt (E. 3.2) kann von der Beschwerdeführerin grundsätzlich die wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden, weshalb vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV für eine Abtretung an die Beschwerdegegnerin erfüllt sind. Die SVA Zürich war folglich berechtigt, die IV-Nachzahlungen der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin oder ihres Stiefvaters zu überweisen.

4.  

4.1 Während der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin besuchte die Beschwerdeführerin Deutschkurse im Umfang von Fr. 1'300.-. Zudem erhielt sie eine Integrationszulage von Fr. 1'500.-. Weiter entstanden Verkehrsauslagen von Fr. 1'380.-. Diese Ausgaben wurden von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit Einnahmen aus Nachzahlungen der IV-Kinderrente verrechnet. Diese führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 aus, die Verkehrsauslagen und die Integrationsmassnahmen seien im Zusammenhang mit dem Praktikum der Beschwerdeführerin gewährt worden.

4.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen, haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 13. März 2018, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Den Sozialbehörden steht gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterschreitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Die Beschwerdegegnerin lege das Sozialhilfe-Behördenhandbuch nach ihrem "Gusto" aus. Ohne genügende Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche Integration fast schon unmöglich, und eine solche diene einem Leben unabhängig von der Sozialhilfe. Die Deutschkurse seien von der Beschwerdeführerin sodann auch bewilligt worden. Von der Kinderrente hätte auch keine Sozialhilfe bezahlt werden können.

4.4 Obwohl die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), nicht zurückzufordern (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E. 3.1) und das Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 4), steht es der Beschwerdegegnerin aufgrund von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch solche Leistungen zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, von zugezogenen Personen könne grundsätzlich erwartet werden, dass sie die landesübliche Sprache erlernen, um sich in das Land ihrer Wahl zu integrieren. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Besuch von Deutschkursen daher keine besondere Integrationsleistung im Sinn der Sozialhilfe erbracht. Anders wäre es, wenn sie beispielsweise berufliche und/oder soziale Integrationsprojekte, wie Arbeitseinsatzprogramme oder berufliche Qualifikationsprogramme, absolviert hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die Kosten für die Deutschkurse auch selber bezahlen müssen, wenn für sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kinderrente gesprochen worden wäre. Weiter seien die Mehrkosten Verkehrsauslagen und Integrationszulagen im Zusammenhang mit dem bereits vor Unterstützungsbeginn bestehenden Praktikum der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Auch hier gelte das Subsidiaritätsprinzip, d. h. hätte die Beschwerdeführerin bereits vor Unterstützungsbeginn die Kinderrente erhalten, hätte sie gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Die Vorinstanz begründet weiter, bei Unterstützungsbeginn habe die Beschwerdeführerin bereits ein Berufspraktikum absolviert. Es gehe deshalb beim Deutschkurs lediglich um die Verbesserung ihrer Eingliederungsmöglichkeiten. Es sei davon auszugehen, dass ein eigentliches Integrationsprogramm im Sinn der Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin gar nicht erforderlich wäre. Auch wenn davon auszugehen sei, dass bessere Deutschkenntnisse zu einer schnelleren beruflichen wie sozialen Eingliederung/Integration beitragen würden, sei Folgendes zu beachten: Die IV-Kinderzusatzrente würde bei jungen Erwachsenen gerade bezwecken, Kosten, welche im Rahmen einer beruflichen (Erst-)Ausbildung entstehen, zu decken. Es wäre deshalb stossend, wenn bei einer nachträglichen Zusatzrentenzahlung Sozialhilfekosten für die berufliche Eingliederung junger Erwachsener nicht zur Verrechnung gebracht würden, respektive nicht zurückverlangt werden dürften.

Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt sowie nachvollziehbar und sind folglich nicht missbräuchlich. Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen auch nicht darzulegen, inwiefern die Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet worden, willkürlich oder unverhältnismässig wäre. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde für die Beschwerdeführerin Kostenersatz vom Kanton erhält, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Frage des Kostenersatzes betrifft lediglich die Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinden und nicht die Frage, ob eine Leistung von der Sozialhilfeempfängerin zurückzuerstatten ist. Damit haben die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht.

5.  

Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft H und dem Präsidenten der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 3.3).

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe Akteneinsicht in die Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F und C, die Akten sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren, der Dossiers der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2018 die Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.

6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

6.3 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten) Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw. zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund dessen, dass von der Beschwerdeführerin hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3 Nach dem vorgängig Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Im Übrigen zeigte sie sich durchaus in der Lage, ihren Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist sich als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …