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Geschäftsnummer: VB.2018.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Nichteintretensentscheid nach ausgebliebener Kautionsleistung. Die Kautionsverfügung wurde nicht infrage gestellt, kann jedoch auch noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten und vom Verwaltungsgericht überprüft werden (E. 2.1). Bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses stand der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich soll dessen Höhe den mutmasslichen Verfahrenskosten entsprechen, welche die rekurrierende Partei im Unterliegensfall zu bezahlen hätte. Die Kaution von Fr. 1'700.- liegt deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
KAUTIONSHÖHE
KAUTIONSLEISTUNG
KAUTIONSVERFÜGUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 GebührenO
§ 9 Abs. I GebührenO
§ 13 Abs. I VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. III lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00009

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. März 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

II.  

A rekurrierte dagegen am 27. April 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom 15. September 2017 forderte Letztere A auf, innerhalb von 30 Tagen die Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 1'700.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Am 21. November 2017 entschied sie, auf den Rekurs nicht einzutreten.

III.  

Gegen diesen Entscheid reichte A am 8. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und beantragte dessen Aufhebung sowie die Sache zurückzuweisen mit der Anordnung, auf den Rekurs einzutreten und einen tieferen Kostenvorschuss festzulegen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 16. Januar 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, nach Erhalt der Zwischenverfügung mit der Rekursinstanz telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, wobei ihm gegenüber kein Verständnis entgegengebracht worden sei. Was Gegenstand dieses Telefonats war, wird weder von ihm erläutert noch ergibt sich dies aus den Akten. Dazu ist festzuhalten, dass er den genannten Zwischenentscheid vom 15. September 2017 damit nicht angefochten hat. Die Kautionsverfügung kann indessen auch noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten und vom Verwaltungsgericht überprüft werden (Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 20 und 62 ff.).

2.2 Auf die zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion betreffend Leistung von Kostenvorschüssen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach kann eine Partei unter der Androhung, dass auf ihr Begehren ansonsten nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer züricherischen Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Da der Beschwerdeführer die mit inzwischen rechtskräftigen Rekursentscheid Nr. 01 vom 29. Juni 2016 auferlegten Gebühren schuldig geblieben war, hat ihn die Vorinstanz zu Recht unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'700.- aufgefordert.

2.3 Bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses stand der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich soll dessen Höhe den mutmasslichen Verfahrenskosten entsprechen, welche die rekurrierende Partei um Unterliegensfall zu bezahlen hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 46). Im Rekursverfahren bestimmt sich die Höhe der Kosten nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Vorinstanz in ihren Erwägungen erwähnten Kautionshöhe von Fr. 2'000.- um ein Versehen handeln muss. Zu überprüfen ist lediglich die Kaution im Umfang von Fr. 1'700.-, wie sie tatsächlich verfügt wurde. Diese liegt deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht. Im Übrigen sind der Beschwerde keine substanziierten Vorbringen zu entnehmen, aus welchen Gründen die Kaution überhöht wäre. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Bemessung der Kautionshöhe nicht überschritten.

2.4 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sodann zu Recht aus, dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist als abgeholt galt und demnach die dreissigtägige Frist zur Bezahlung der Kaution am 25. Oktober 2017 abgelaufen war. Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist nach Einleiten eines Rekursverfahrens ohne Weiteres der Fall (vgl. VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 und 90). Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution unbenutzt verstreichen liess, ist die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt und wären im Übrigen mangels Obsiegens bzw. besonderen Aufwands ohnehin nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung bzw. Publikation an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …