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VB.2018.00010
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Fachhochschule C,
vertreten durch RA D und/oder RA E, Beschwerdegegnerin,
betreffend Zwischenzeugnis, hat sich ergeben: I. A war ab dem 1. Dezember 2001 für die Fachhochschule C tätig. Mit Verfügung vom 22. März 2016 löste der Direktor der Fachhochschule C das Anstellungsverhältnis mit A per 30. September 2016 auf. Bereits am 11. Dezember 2015 hatte A den Direktor um Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht, nachdem vorgängigen mündlichen Ersuchen nicht nachgekommen worden sei. In der Folge entstand eine längere Korrespondenz über den Inhalt des Zeugnisses, wobei keine Einigung zustande kam. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 erliess die Fachhochschule C daraufhin ein vom 9. Mai 2016 datierendes Zwischenzeugnis. II. Mit Rekurs vom 22. Juni 2016 liess A der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragen, die Fachhochschule C sei zu verpflichten, ein Zwischenzeugnis mit geändertem Wortlaut zu erstellen. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. November 2017 ab, soweit darauf einzutreten sei, und verweigerte beiden Parteien eine Parteientschädigung. III. A liess am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid in der Hauptsache und betreffend Parteientschädigung aufzuheben, die Fachhochschule C zu verpflichten, ihm ein Zwischenzeugnis mit beantragtem Wortlaut auszustellen und ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekurskommission schloss mit Vernehmlassung vom 15./16. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Fachhochschule C beantragte am 12. Februar 2018, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 9. April und 17. Mai sowie der Fachhochschule C vom 23. April und 25. Mai 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über personalrechtliche Ansprüche gegenüber einer Fachhochschule nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3 [= RB 2008 Nr. 29]). Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt einen Bruttomonatslohn von rund Fr. 15'773.15. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet ein Zwischenzeugnis, das nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses, aber vor der Beendigung der Anstellung ausgestellt wurde. Die Vorinstanz wies den gegen den Inhalt des Zwischenzeugnisses erhobenen Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund des Zeitablaufs und der inzwischen erfolgten Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung des Zwischenzeugnisses; er habe nur noch Anspruch auf ein Schlusszeugnis, das jedoch nicht Verfahrensgegenstand sei. 2.2 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FaHG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre und Praxis dazu zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 31. Mai 2006, PB.2005.00050, E. 4.1, mit Hinweis; Tomas Poledna, Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, ZBl 104/2003, S. 169 ff., 170 f.). Da "jederzeit" ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende während des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 31 f.; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 330a OR N. 11; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014, Art. 330a OR N. 2c). Für die Ausstellung eines Zeugnisses während der Anstellung müssen Angestellte ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, wobei an den Interessennachweis keine hohen Anforderungen gestellt werden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 2a; Rehbinder/Stöckli, Art. 330a OR N. 11). 2.3 Angestellte haben auch in gekündigter Stellung Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das rasch auszustellen ist. Dieser Anspruch entfällt erst nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses; dafür haben die Angestellten nunmehr Anspruch auf ein Schlusszeugnis. Ebenso kann das Interesse an einer Berichtigung des Zwischenzeugnisses mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses entfallen. Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Zwischenzeugnis wenige Monate vor dem Anstellungsende und nach erfolgter Freistellung ausgestellt worden war. Zwischen- und Schlusszeugnis unterscheiden sich in solchen Fällen nämlich einzig darin, dass Ersteres über ein bestehendes und Letzteres über ein beendetes Anstellungsverhältnis Auskunft gibt. Da der Beschwerdeführer im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben bei einer Stellenbewerbung offenlegen muss, dass das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin beendet ist, verschafft ihm ein korrigiertes Zwischenzeugnis damit gegenüber einem korrekten Schlusszeugnis keinen zusätzlichen Nutzen. Ihm droht auch kein Rechtsverlust, weil er das Schlusszeugnis wiederum auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen kann. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz den Rekurs in diesem Sinn als gegenstandslos geworden hätte abschreiben müssen. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Entschädigungsanspruch (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlichrechtliche Anstalten wie die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. betreffend die Beschwerdegegnerin VGr, 25. Juli 2018, VB.2017.00711, E. 6.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten. 5. Soweit das Bundesgericht hier ebenfalls von einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.- ausgeht oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |