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Geschäftsnummer: VB.2018.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs. Beschwerdelegitimation der Gemeinde bejaht (E. 1). Die Vorinstanz hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (insb. aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdegegnerin kurz nach Verfügung der Kürzung ihr Pensum erhöhen konnte und in der Zwischenzeit eine existenzsichernde Arbeitsstelle finden konnte) die Kürzung für unverhältnismässig befunden und diese aufgehoben. Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und erfolgte rechtmässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
BESCHWERDELEGITIMATION
BESCHWERDERECHT
GEMEINDEBESCHWERDE
KÜRZUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 7 Abs. I VRG
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00012

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschlüssen vom 8. Juni 2016 und 3. August 2016 wies die Sozialbehörde der Gemeinde A B unter anderem an, sich um eine Erhöhung ihres bestehenden Arbeitspensums und/oder sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dies monatlich schriftlich zu belegen. Es seien mindestens fünf sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen.

B. Am 8. Februar 2017 beschloss die Sozialbehörde wegen Auflagenverstosses die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Monate März 2017 bis August 2017.

II.  

Gegen letztgenannten Beschluss rekurrierte B am 7. März 2017 beim Bezirksrat E. Dieser hiess den Rekurs am 4. Dezember 2017 gut und hob die Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar 2017 auf. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. Am 10. Januar 2018 focht die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, den Bezirksratsbeschluss mit Beschwerde an. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats, eventualiter die Zurückweisung an den Bezirksrat zu einem neuen Entscheid, alles unter Kostenfolgen.

B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 verzichtete der Bezirksrat A auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

 

 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt um 15 % während sechs Monaten, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle mass­gebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des Entscheids geltend. Die präjudizielle Bedeutung des Entscheides ist sodann auch nicht sofort ersichtlich; begründet die Vorinstanz ihren Entscheid doch mit der Verhältnismässigkeit des vorliegenden Einzelfalls. In der Sache geht es um die Frage, ob eine nach Erlass der Kürzung eingetretene Erfüllung der Weisung die Kürzung dahinfallen lässt. Der Beurteilung dieser Frage kann durchaus präjudizielle Wirkung zukommen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin trotz privater Schwierigkeiten immer zu 50 % bei der C AG gearbeitet habe. Sie habe öfters bei der C AG nach der Erhöhung ihres Arbeitspensums gefragt, jedoch jeweils eine Absage erhalten, da sie kein Auto hätte. Sodann habe die Beschwerdegegnerin einige Bewerbungen verfasst, die der verlangten Qualität entsprochen hätten, jedoch nicht der verlangten Anzahl. Kurz nach Erlass der Kürzung habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum bei der C AG auf 70 % erhöhen können und mittlerweile habe sie eine existenzsichernde Stelle im Altersheim D. Aufgrund dieser Umstände und der Bemühungen der Beschwerdegegnerin sei die ausgesprochene Kürzung unverhältnismässig und die angefochtene Kürzung aufzuheben.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erhöhung des Arbeitspensums kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung oder die Aufnahme der existenzsichernden Anstellung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da die Erfüllung von Auflagen nur eine allfällige Verlängerung der Kürzung am Ende des bereits beschlossenen Zeitraums verhindern könne, aber auf den bereits verfügten Kürzungsbeschluss keine Auswirkungen habe. Ansonsten die durch die Kürzung beabsichtigte Wirkung, nämlich die zukünftige Erfüllung von Auflagen, nicht erreicht werden könnte.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.3 Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8–4 vor, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen (EFB und IZU) gekürzt bzw. gestrichen werden können. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person. Daneben hat sie auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.3). Die Kürzung erfolgt nur solange wie der Verstoss gegen die Auflage andauert (Sozialhilfe-Behörden­handbuch des Kantons Zürich, Kapitel 14.2.01, 26. September 2017).

3.4 Bei einem Rekurs gegen die verfügte Kürzung klärt die Rekursinstanz den dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt von Amtes wegen ab (§ 7 Abs. 1 VRG), wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rekurs-)Entscheids massgebend sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff.; VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 5.6).

4.  

4.1 Nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.4), auf welche vorliegend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), war die Weisung an die Beschwerdegegnerin, ihr Arbeitspensum zu erhöhen oder sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern und dafür monatlich mindestens fünf sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen, rechtmässig erfolgt und ihr die Leistungskürzung vorgängig schriftlich angedroht worden.

4.2 Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin verfügte Kürzung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgrund der Gegebenheiten (vgl. E. 2.1) als nachvollziehbar. Indessen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdegegnerin in der Zeit zwischen August 2016 bis Januar 2017 und der Tatsachen, dass sie ununterbrochen mindestens 50 % gearbeitet hat, ihr Pensum kurz nach der verfügten Kürzung doch noch erhöhen konnte und sich auch weiterhin – erfolgreich – um eine existenzsichernde Anstellung bemühte, die verfügte Kürzung unverhältnismässig gewesen sei. Dass die Vorinstanz in ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls – auch diejenigen, die erst nach der angefochtenen Verfügung eingetreten sind – gegeneinander abgewogen und berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4). Da sich die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sodann nicht als rechtsverletzend erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …