|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00017  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Nachträglicher Familiennachzug der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin.] Während der ganzen Zeitspanne von der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters war das Kindeswohl gewährleistet. In der Zusammenführung der Gesamtfamilie ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen (E. 3.3.1). Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern besteht kein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb sie keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage, weshalb kein Härtefall vorliegt (E. 3.3.3) Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
HÄRTEFALL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 8 EMRK
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00017

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1967 geborene kosovarische Staatsangehörige A (Beschwerdeführer 1) war vom 20. März 1989 bis zum 31. Juli 2002 mit D, geboren 1971, Staatsangehörige des Kosovo, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder, E, geboren 1991, B, geboren 1997 (Beschwerdeführerin 2), G, geboren 1999 und H, 2001, die alle Staatsangehörige des Kosovos sind, hervor.

B. A reiste am 20. September 2003 in die Schweiz ein, nachdem er am 12. Mai 2003 im Kosovo die schweizerische Staatsangehörige I, geboren 1976, geheiratet hatte. Am 30. April 2004 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs im Kanton J eine Aufenthaltsbewilligung, die am 24. September 2008 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 17. März 2009 liess er sich von I scheiden. Nach Zuzug in den Kanton Zürich erhielt er hier am 17. November 2009 eine Niederlassungsbewilligung.

C. Im Rahmen des Familiennachzugs reisten seine Kinder G und H am 18. Januar 2013 in die Schweiz ein. Der Nachzug von B erfolgte verspätet und wurde mangels wichtiger familiärer Gründe verweigert.

D. Am 31. Dezember 2013 heiratete A erneut D. Am 15. April 2014 ersuchten D und B um Einreise in die Schweiz.

E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und H, widerrief die Aufenthaltsbewilligung von G und wies die Gesuche von D und B um Einreise in die Schweiz ab. Als Begründung führte das Migrationsamt an, A habe I einzig geheiratet, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, mit dem anschliessenden Ziel, seine kosovarische Familie, insbesondere seine Kinder, in die Schweiz nachzuziehen.

F. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. April 2016 teilweise gut. Während H die Niederlassungsbewilligung belassen wurde, bestätigte die Rekursabteilung den Entscheid des Migrationsamts in Bezug auf A, D, F und G.

G. Mit Urteil vom 24. August 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde teilweise gut und sah vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von G ab (VGr, 24. August 2016, VB.2016.00273). Betreffend D und B wies es die Sache zur eingehenden Prüfung der Familiennachzugsgesuche und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

H. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 nahm die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren wieder auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an das Migrationsamt zurück.

I. Am 14. Februar 2017 ermächtigte das Migrationsamt die zuständige schweizerische Auslandsvertretung, D ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen, wies hingegen mit gleichentags ergangener Verfügung das Gesuch um Familiennachzug von B ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. November 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15Januar 2018 beantragten A und B, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben, B sei die Einreise und der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei A und D zu bewilligen, eventualiter sei die Vor­instanz anzuhalten, ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Bei ausländischen Personen, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist sind, begann der Fristenlauf am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.; 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5).

2.2 Der Beschwerdeführer 1 hat vor dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb die Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen begann. Für B, die zu diesem Zeitpunkt jünger als zwölf Jahre alt war, hätte er innert fünf Jahren bzw. nach Erreichen des zwölften Altersjahrs innert einem Jahr ein Familiennachzugsgesuch einreichen müssen (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5). Ein Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin 2 hätte somit bis spätestens am 10. September 2010 erfolgen müssen. Die vom Beschwerdeführer 1 am 11. Mai 2012 und am 15. April 2014 eingereichten Familiennachzugsgesuche für die Beschwerdeführerin 2 sind somit verspätet erfolgt, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird.

3.  

3.1 Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).

Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit die Mutter D am 1. März 2017 ebenfalls in die Schweiz gezogen sei, gebe es im Heimatland niemanden mehr, der die Beschwerdeführerin 2 betreuen könne. Die Beschwerdeführerin 2 benötige zwar als volljährige junge Frau keine intensive Betreuung mehr wie ein Kleinkind, doch sei sie gegenwärtig in einem Alter, in dem sie nicht einfach sich selbst überlassen werden könne. Sie werde zunehmend depressiv, leide an Einsamkeit und Isolation. Sie traue sich praktisch nicht mehr auf die Strasse, da sie sich ständig mit männlicher Anmache konfrontiert sehe und sich wie ein schutzloses "Freiwild" fühle. Es falle ihr schwer, sich zu konzentrieren, ihre Leistungen im Studium würden abnehmen. Allenfalls müsse sie das Studium sogar aufgeben. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Vorbringen in Missachtung des rechtlichen Gehörs ohne entsprechende Anhaltspunkte einfach willkürlich als Schutzbehauptungen abgetan, obschon die schwierige Situation für alleinstehende junge Frauen im Kosovo gerichtsnotorisch sein dürften. Es bestehe für sie offensichtlich eine Abhängigkeit zur Familie, die über normale affektive Bindungen hinausgehe, was sich durch das jetzige Leiden infolge zunehmender Isolation zeige. Sie sei als einzige im Kosovo zurückgeblieben. Es liege auch ein eigentlicher Härtefall vor, der gebiete, ihr die Übersiedlung in die Schweiz zu ihrer Familie zu bewilligen.

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist mittlerweile volljährig; für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 43 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 AuG eingehalten worden sei, ist jedoch das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.4). Bei der Einreichung des Gesuchs am 15. April 2014 war die Beschwerdeführerin 2 16 Jahre und 7 Monate alt. Eine Berufung auf Art. 43 Abs. 1 AuG i. V. m. Art. 47 Abs. 4 AuG ist somit zulässig. Die Gewährung des nachträglichen Familiennachzugs hängt davon ab, ob der Nachzug die einzige Möglichkeit ist, das Kindeswohl zu wahren. Massgebend zur Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bis zum jeweiligen Entscheidzeitpunkt (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4, BGr, 26. September 2016, 2C_73/2016, E. 3.4). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lebte die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Mutter D zusammen im Heimatland. Bis ihre Mutter per 1. März 2017 in die Schweiz übersiedelte, befand sie sich in einer geregelten Betreuungssituation im Kosovo. Während der ganzen Zeitspanne von der Einreichung des Gesuchs bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters am 10. September 2016 war das Kindeswohl somit gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter dem Titel der Erhaltung des Kindeswohls Raum für eine Bewilligung des Familiennachzugs bestünde. Auch in der Zusammenführung der Gesamtfamilie ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen. Die Beschwerdeführenden übersehen, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug mehr zulassen wollte. Gerade deshalb wurde eine Fristenregelung mit unterschiedlichen Fristen je nach Alter der nachzuziehenden Kinder eingeführt. Wurde die Frist, die eine Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt, reicht das blosse Interesse am gemeinsamen Leben nicht aus (BGr, 10. November 2014, 2C_29/2014, E. 3.3; BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.3; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 seit über 14 Jahren nicht mit ihrem Vater zusammengelebt hatte und sich schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jugendalter befand, kann die Verweigerung des Familiennachzugs auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Art. 96 AuG).

3.3.2 Die Nichtbewilligung des Familiennachzugsgesuchs verletzt auch nicht das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Für die Frage, ob ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht werden kann, ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt Entscheids massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist heute über 20 Jahre alt. Aufgrund ihrer Volljährigkeit kann nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, wenn zwischen ihr und ihren Eltern ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Umstand, dass sie ihre Familie vermisst und eine Belastungsstörung diagnostiziert wurde, vermag noch keine besondere Abhängigkeit zu begründen. Die Trennung beruht auf dem Entscheid ihrer Eltern, welche hierfür und auch für deren Folgen die Verantwortung zu übernehmen haben. Wenn die Ursache der Erkrankung tatsächlich in der Trennung von der Familie besteht, liesse sich diese beispielsweise durch eine (zeitweilige) Rückkehr der Mutter beheben. Sodann kann sie ihre Familie durch Telefonate und Besuche moralisch unterstützen. Es ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 komplett isoliert lebt. Wie aus einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigung der Polizeistation im Kosovo vom 23. Januar 2018 zu entnehmen ist, lebt ihr Onkel K mit seiner Familie im nächsten Haus. Auch leistete ihr gemäss dem Rapport vom 15. Januar 2018 von Dr. L, Spezialist der Familienmedizin, ihre Cousine zumindest zeitweise Gesellschaft.

3.3.3 Weiter ist auch nicht von einem Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Die Beschwerdeführerin 2 studiert in ihrem Heimatland an der Universität. In ihrem Alter ist es nicht unüblich, ein selbständiges und von der (Kern-)Familie getrenntes Leben zu führen. Die Situation der Beschwerdeführerin 2 ist dabei mit unzähligen Studentinnen und Studenten zu vergleichen, welche jahrelang in fremden Ländern und getrennt von ihren ursprünglichen Familien ihrer beruflichen Ausbildung nachgehen. Die Beschwerdeführerin 2 bewegt sich dabei aber im Gegensatz zu im Ausland Studierenden in ihrer gewohnten Umgebung. Wenn der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünschen, dass ihre (erwachsene) Tochter allein lebt, so liegt es an ihnen, für Abhilfe zu sorgen. Auch aus medizinisch-therapeutischer Sicht ist nicht von einer persönlichen Notlage auszugehen, befindet sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Heimatland in adäquater medizinischer Behandlung (VGr, 10. Juli 2013, SB.2013.00256, E. 3). Schliesslich ist auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin 2 sei ohne ihre Familie "Freiwild" und werde von Männern angemacht, nicht geeignet, eine persönliche Notlage zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Behauptung mangels substanziierter Darlegung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als Schutzbehauptung gewertet hat. Inwiefern die Vorinstanz durch diese Wertung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben oder willkürlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen geben die Beschwerdeführenden selbst an, dass die schwierige Situation für alleinstehende junge Frauen im Kosovo gerichtsnotorisch sein dürfte und zeigen damit gerade nicht auf, dass sich ihr Schicksal von dem anderer junger Frauen im Kosovo abhebt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.-- Zustellkosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …