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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00023
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A und B
beziehen seit Oktober 2015 wirtschaftliche Hilfe. Sie leben mit ihren drei
erwachsenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, wobei die Tochter D, geboren
1987, an einer Behinderung leidet und eine IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie
eine Hilflosenentschädigung bezieht.
B. Mit
Leistungsentscheid vom 22. Oktober 2015 rechnete das Sozialzentrum E die
Hilflosenentschädigung von D an das Einkommen von A und B an. Die dagegen
erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 25. Februar 2016 gut, soweit sie
darauf eintrat. Sie hob den angefochtenen Leistungsentscheid aufgrund einer
Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum Neuentscheid an
die Sozialen Dienste zurück.
C. Daraufhin
verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums E am 14. April 2016 in
einem neuen Entscheid, dass im monatlichen Budget von A und B mit Wirkung ab
1. Oktober 2015 Fr. 1'880.- als Einnahmen aus der für D
ausgerichteten Hilflosenentschädigung angerechnet würden.
D.
Dagegen erhoben A und B erneut Einsprache. Die SEK
wies diese mit Beschluss vom 1. September 2016 ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und die Gesuche um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung
wurden abgewiesen.
II.
Den von A und B gegen
den Entscheid der SEK vom 1. September 2016 erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. November 2017 ab. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Das Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
wurde abgewiesen.
III.
Am 10. Januar 2018 gelangten A und B
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss der
Vorinstanz vom 23. November 2018 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, die Hilflosenentschädigung von Tochter D bei den
anrechenbaren Einnahmen im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden nicht zu
berücksichtigen bzw. aus dem Sozialhilfebudget zu entfernen. Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Beizug einer
betriebswirtschaftlich qualifizierten Fachperson, genauere Abklärungen
betreffend die konkrete Verwendung der Hilflosenentschädigung von D
durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Absprache mit der
zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genauer abzuklären, ob D
überhaupt in der Lage sei, einen Teil ihrer Hilflosenentschädigung den
Beschwerdeführenden als Entschädigung für deren Betreuungsleistungen zu
bezahlen. Den Beschwerdeführenden sei sowohl für das Einsprache- und
Rekursverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren jeweils die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei
für das Einsprache- und Rekursverfahren sowie für das vorliegende
Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der
Beschwerdeführenden.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am
18. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch
das Sozialdepartement, beantragte am 29. Januar 2018 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Dazu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen. Ihr
Rechtsvertreter reichte auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
hin am 23. August 2018 seine Honorarnote zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden
beantragen, die Hilflosenentschädigung von Fr. 1'880.- pro Monat ihrer
Tochter D sei nicht in ihrem Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, speziell im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Der Streitwert liegt damit bei Fr. 22'560.-, weshalb die Kammer zu Beurteilung der vorliegenden
Beschwerdesache zuständig ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin und
die Vorinstanz hätten zum Bericht der Lebenssituation von D sowie zu ihren
dokumentierten Ausgaben nicht Stellung genommen und damit die Begründungs- und
Untersuchungspflicht sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.1 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht wird dann nachgekommen, wenn die
Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller
Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die
entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat
sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232
E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2014.00438, E. 4.1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5,
in Verbindung mit Plüss, § 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen, und entsprechenden
Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (Plüss, § 7 N. 10).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung
abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und
zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr,
17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201
E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung
oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen
(vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.2 Entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz insofern zum Bericht
der Lebenssituation sowie zu den Ausgaben von D Stellung, als sie festhielt, es
müsse kein Budget abgeklärt und erstellt werden, um zu ermitteln, ob D in der
Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die
Beschwerdeführenden zu bezahlen. Dem von den Beschwerdeführenden erstellten
Budget für D komme von vornherein keine Aussagekraft zu, da es nicht die
Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung für spezifische Dienstleistungen
berücksichtige und offensichtlich auch nicht den tatsächlichen Aufwand für D
adäquat wiedergebe. Damit nahm die Vorinstanz in genügender Weise zu den von
den Beschwerdeführenden dokumentierten Ausgaben von D Stellung. Hinzu kommt,
dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung der
Beschwerdeführenden auseinandersetzen musste. Insgesamt erscheint der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz – auch wenn sie sich nicht mit sämtlichen
tatsächlichen Vorbringen im Detail auseinandergesetzt hat – genügend begründet
und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Im Übrigen ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Beschwerdegegnerin erkannte, legte doch die Beschwerdegegnerin
zumindest kurz dar, weshalb weder die Fahrkosten noch die Kosten für die
Anschaffung von neuem Mobiliar im monatlichen Budget berücksichtigt werden könnten.
Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint zudem erstellt. Dass die
Beschwerdegegnerin keine Fachperson zur Abklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse von D beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. hinten
E. 6). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist unter diesen Umständen
nicht ersichtlich.
2.3 Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. April 2016 sei nur ihnen direkt, nicht aber ihrem Rechtsvertreter
zugestellt worden, scheint dies zuzutreffen. Die Zustellung der Verfügung an
die Partei selber statt an ihren Rechtsvertreter ist zwar mangelhaft, lässt die
Verfügung aber nicht nichtig werden. Allfällige Fristen beginnen diesfalls
grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Anordnung in den Machtbereich des
Vertreters gelangt (Plüss, § 10 N. 67). Vorliegend erwuchs den
Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Zustellung kein Nachteil, ergriff doch
ihr Rechtsvertreter fristgemäss das Rechtsmittel.
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien F der Sozialen
Dienste Zürich, G von Pro Infirmis sowie J von der KESB der Stadt Zürich als
Zeugen zu befragen. Sie könnten bestätigen, dass D ihre sämtlichen Einnahmen
selber benötige und kaum ein Überschuss verbleibe, sowie, dass ihre Ausgaben
von der KESB bewilligt und nicht zweckfremd oder sinnlos seien. Angesichts der
vorliegenden Rechts- und Sachlage erweisen sich die beantragten
Zeugeneinvernahmen jedoch als nicht notwendig. Zeugeneinvernahmen dienen der
Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts (Plüss, § 7 N. 43,
53, 58). Die Sachlage ergibt sich vorliegend jedoch in genügender Weise aus den
dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten, zumal das von F handschriftlich
erstellte Budget für D sowie die E-Mail von G vom 27. Mai 2015 bei den
Akten liegen. Auch der Umstand, dass die KESB die Ausgaben für D genehmigte,
ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es ist nicht
ersichtlich, und wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan, inwiefern die
beantragten Zeugeneinvernahmen für die weitere Erstellung des Sachverhalts
notwendig wären (vgl. hinten E. 6.2). Entsprechend kann auf eine
Zeugeneinvernahme verzichtet werden.
4.
4.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss
§ 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person sowie ihres Ehegatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres
eingetragenen Partners, sofern sie nicht getrennt leben.
4.2 Personen,
die zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also
von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden, werden in einer Unterstützungseinheit
zusammengefasst. Das heisst sie bilden in der Sozialhilfe einen
Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Einer Unterstützungseinheit
zugerechnet werden neben der Antrag stellenden Person ihr im gleichen Haushalt
lebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner sowie die mit ihr zusammenlebenden
minderjährigen Kinder und Stiefkinder. Demgegenüber ist für volljährige Kinder
ab Eintritt der Volljährigkeit ein eigener Unterstützungsfall zu bilden. Unter
den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder
Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.)
gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine
Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Eltern mit volljährigen Kindern; Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.2–5).
Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden
Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung
verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein
Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann
nur unter dem Titel Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden,
sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.01, 3. Januar 2017; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5 und
F.5–2).
4.3 In der
Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG
werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von
Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor.
Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen,
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen,
Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.4–1 f.).
4.4 Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.
Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für
Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im
konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können
angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.I–I ff.). Für die Betreuung von Familienangehörigen kann je
nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.-
bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden. Diese wird nachschüssig für
bereits erbrachte Gegenleistungen ausgerichtet (VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00459, E. 2.2; vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01 Ziff. 1–3.1,
12. Februar 2012 und Kap. 5.1.05, 24. November 2016). Die
Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. Integrationszulage liegt
weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 19. Januar 2015,
VB.2014.00476, E. 6.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.2.01 Ziff. 3.1, 12. Februar 2016).
4.5 Versicherte
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,
haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als
hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Auf die Frage, inwieweit Hilflosenentschädigungen mit Sozialhilfeleistungen
verrechnet werden können, wird sogleich in E. 6 näher einzugehen sein.
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden verfügten über die Einkünfte von D
und bestimmten, was mit diesen Leistungen bezahlt würde. Bei den von den
Beschwerdeführenden geleisteten Betreuungsarbeiten für D handle es sich um den
mit der Hilflosenentschädigung abgegoltenen behinderungsbedingten Aufwand.
Durch die Betreuungsarbeit für ihre Tochter sei es den Beschwerdeführenden
nicht möglich, im vollen Umfang eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
auszuüben. Da die Beschwerdeführenden die Betreuungsleistungen, für die die
Hilflosenentschädigung ausgezahlt werde, tatsächlich erbringen, sei die
Hilflosenentschädigung für D in ihrem monatlichen Unterstützungsbudget
vollumfänglich zu berücksichtigen. Daher müsse entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführenden kein Budget abgeklärt und erstellt werden, um zu ermitteln,
ob D in der Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die
Beschwerdeführenden zu bezahlen. Neben der Hilflosenentschädigung würden die
Beschwerdeführenden für den Unterhalt und die Betreuung von D eine volle
IV-Rente und Zusatzleistungen beziehen. Diese Einkünfte würden grundsätzlich
ausreichen, um in einem vernünftigen Rahmen den Lebensunterhalt von D zu
sichern.
5.2 Dagegen
wenden die Beschwerdeführenden ein, D sei nicht Teil der Unterstützungseinheit.
Somit könne ihre Hilflosenentschädigung nicht einfach eins zu eins im
Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden als Einnahme eingesetzt werden. Dies
wäre nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführenden entweder selber Empfänger
der Hilflosenentschädigung wären, oder wenn sie einen rechtlichen und
einklagbaren Anspruch darauf hätten, von D mit der vollen
Hilflosenentschädigung finanziell unterstützt zu werden. Dies sei vorliegend
nicht gegeben. Die Hilflosenentschädigung stünde allein D zu, und sie bestreite
mit ihren Einnahmen ihren eigenen Lebensunterhalt. Es verbleibe kein
Überschuss, mit welchem sie ihre Eltern für die Betreuung finanziell
entschädigen könne. Dazu sei sie auch weder moralisch noch rechtlich
verpflichtet. Die Beschwerdeführenden betreuten ihre Tochter unentgeltlich im
Rahmen ihrer elterlichen Fürsorgepflichten. Die Beschwerdegegnerin verkenne,
dass die Ausgaben von D, die nicht sozialhilfebedürftig sei, keine
sozialhilferechtlich anerkannten Ausgaben sein müssen. Das Budget von D habe
nichts mit Sozialhilfe zu tun. Die Ausgaben von D seien nicht sinnlos und
sachfremd, sondern würden für ihr Wohlergehen eingesetzt und seien von der
zuständigen KESB bewilligt. Bevor die vollständige Hilflosenentschädigung als
Einnahme im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden eingesetzt werde, müsse
geprüft werden, ob nach Abzug aller Ausgaben von D überhaupt ein Restsaldo
bestehe, mit welchem sie ihre Eltern im Rahmen einer Entschädigung für die
Haushaltsführung unterstützen könne. Dafür müsse die Beschwerdegegnerin mit der
KESB Kontakt aufnehmen und eine Fachperson damit beauftragen, die
wirtschaftlichen Verhältnisse von D abzuklären.
6.
Umstritten ist vorliegend, ob die Hilflosenentschädigung von D
als Einnahme im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführenden berücksichtigt werden darf.
6.1 Die
Hilflosenentschädigung dient dazu, die mit der Hilflosigkeit verbundenen
präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt
anfallenden Mehrkosten. Konkret deckt die Hilflosenentschädigung die Kosten ab,
die wegen des Zustands der Hilflosigkeit entstehen, indem Dritte der
versicherten Person für die Bewältigung des täglichen Lebens Hilfe leisten
müssen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A.,
Bern 2003, S. 365 Rz. 2). Damit kommt der Hilflosenentschädigung
schadenersatzähnlicher Charakter zu, und
sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des
allgemeinen Lebensunterhalts dienen – nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person
demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in
diesem Sinn zweckgebunden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich unabhängig
von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit. Die
Rechtsprechung bejahte die Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen
bei gewährter wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich, jedenfalls soweit im Rahmen
der Sozialhilfe auch Pflege-, Betreuungs- und andere Kosten übernommen würden (BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1 ff.; VGr,
5. September 2013, VB.2013.00459, E. 3.2). Damit kann eine
Hilflosenentschädigung bei der Bemessung von
Sozialhilfeleistungen als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialbehörde
die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als
situationsbedingte Leistungen ins Budget einberechnet. Tut sie dies nicht, darf
die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden. Dabei ist die
Hilflosenentschädigung bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die
Betreuungsleistung erbringt – und nicht bei der hilflosen Person selbst. Werden
Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch
entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten
Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von
der Sozialhilfe unterstützte Person (z. B. ein volljähriges Kind)
von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z. B. der
Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme
der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen
Dienstleistungen verwendet wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; Heinrich Dubacher/Bernadette
von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, ZESO
2/2006 S. 16; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01
Ziff. 1.6, 3. Januar 2017).
6.2 Die
volljährige Tochter der Beschwerdeführenden, D, lebt von einer IV-Rente, Ergänzungsleistungen
sowie einer Hilflosenentschädigung und ist unbestrittenermassen nicht
sozialhilfebedürftig. Damit bilden die Beschwerdeführenden und D – im
Unterschied zum verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2013.00459 vom
5. September 2013 – keine Unterstützungseinheit. Es stellt sich deshalb
die Frage, ob den Beschwerdeführenden die (gesamte) Hilflosenentschädigung von D
als Einkommen angerechnet werden darf.
D wird von den Beschwerdeführenden, die beide keiner
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, zu Hause gepflegt und betreut. Die
Beschwerdeführenden machten sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren als auch
im Beschwerdeverfahren geltend, ohne ihre Pflege und Betreuung müsste D in
einem Pflegeheim untergebracht werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
die aufgrund der Hilflosigkeit von D anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten
im Wesentlichen durch die Beschwerdeführenden geleistet werden. Die
Hilflosenentschädigung dient aber gerade dazu, diesen Pflege- und
Betreuungsaufwand abzudecken (vorn E. 6.1). Demgegenüber ist der nicht die
Betreuung und Pflege umfassende Bedarf von D aus ihrer IV-Rente sowie den
Ergänzungsleistungen zu finanzieren, dienen doch diese dazu, den allgemeinen
Lebensunterhalt zu decken (Art. 1a lit. b IVG und Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Allfällige Hilfsmittel wären von der IV zur
Verfügung zu stellen bzw. zu vergüten (Art. 21–21ter IVG in
Verbindung mit der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung von 29. November 1976 [HVI]). Auch bei einem
volljährigen Kind, das von den (sozialhilfebedürftigen) Eltern zuhause betreut
und gepflegt wird, ist deshalb die Hilflosenentschädigung im Budget der die
Betreuungsleistung erbringenden Person – hier der Beschwerdeführenden – anzurechnen.
Da die Beschwerdeführenden die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen für
ihre Tochter D tatsächlich selber erbringen, ist die Hilflosenentschädigung in
ihrem sozialhilferechtlichen Budget als Einkommen anzurechnen (vgl. vorn
E. 6.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden und ihre
Tochter keine Unterstützungseinheit bilden. Würden nämlich die
Beschwerdeführenden D nicht zu Hause pflegen und betreuen, müssten die Pflege-
und Betreuungsdienstleitungen extern eingekauft und damit auch von der
Hilflosenentschädigung finanziert werden. Da vorliegend keine externen
Dienstleistungen eingekauft werden – zumindest wird dies weder von den Beschwerdeführenden
geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich –, rechtfertigt es sich,
die gesamte Hilflosenentschädigung im Budget der Beschwerdeführenden als
Einnahme anzurechnen.
Im Gegenzug hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2
monatlich eine Integrationszulage von Fr. 300.- ausbezahlt. Aus den Akten
geht denn auch hervor, dass die Beschwerdegegnerin allfällige externe
Leistungen für die Pflege und Betreuung als situationsbedingte Leistungen
übernehmen würde. Indessen ist nicht ersichtlich, dass derzeit solche
situationsbedingten Auslagen bestehen: Soweit D extern – in der Stiftung H –
Pflege und Betreuung benötigt, werden diese Kosten vom Kanton bezahlt. Die
Kosten für die Fahrt in die Stiftung H werden entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden vom Amt für Zusatzleistungen übernommen. Es ist nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht,
dass daneben noch weitere Fremdbetreuungskosten für D anfielen, die die
Beschwerdegegnerin im Rahmen von situationsbedingten Leistungen zu übernehmen
hätte. Allfällige Auslagen hätten die Beschwerdeführenden gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Da die Hilflosenentschädigung
unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der
Hilflosigkeit bemessen wird, erübrigt sich auch die Erstellung eines
detaillierten Budgets für den Bedarf von D. Vielmehr ist ihre
Hilflosenentschädigung vollumfänglich den Beschwerdeführenden als Einkommen
anzurechnen, da sämtliche Pflege- und Betreuungsleistungen von ihnen erbracht
wird und keine externen Leistungen eingekauft werden.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es sei
lediglich eine Haushaltsentschädigung anzurechnen, ist dem nicht zuzustimmen.
Zwar erbringen die Beschwerdeführenden für ihre Tochter D auch Leistungen im
Bereich der Haushaltsführung. Indessen dürften aber die ihr täglich geleisteten
wesentlichen Pflege- und Betreuungsarbeiten einen Teil der Leistungen für die
Haushaltsführung bereits mitumfassen, sodass diese gegenüber der
Betreuungsleistung von untergeordneter Bedeutung sind.
6.3 Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
7.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin
habe das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zufolge der Nichterforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung sowie
Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Aus dem gleichen Grund wies die
Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren ab.
7.1 Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den
persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche
Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018,
VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16
N. 83).
7.2 Die Beschwerdeführenden beziehen Sozialhilfe. Zwar haben sie über ein
Haus in I verfügt, das sie jedoch zwischenzeitlich an ihre beiden anderen Kinder
überschrieben haben wollen, und das mittlerweile verkauft wurde. Aus dem
Hausverkauf sind gemäss Prüfung durch die Sozialbehörde keine Mittel mehr
vorhanden. Es ist deshalb von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen.
Soweit die Vorinstanz erwägt, die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden erwiesen sich angesichts der klaren
Rechtslage – Anrechnung von Einkünften aufgrund der Subsidiarität der
Sozialhilfe – als aussichtslos, ist ihr nicht zuzustimmen. Angesichts des
Umstands, dass keine Unterstützungseinheit vorliegt und die
Hilflosenentschädigung grundsätzlich D zusteht, war die Anrechnung der
Hilflosenentschädigung im Budget der Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres
und derart klar, dass die Einsprache und der Rekurs als geradezu offensichtlich
aussichtslos im oben genannten Sinn zu erachten waren. Hinsichtlich der
Notwendigkeit ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass sich die
Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer 1 als Beistand von D,
im Umgang mit Behörden auskennen und sich der Problemstellung des Verfahrens
bewusst sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende
Sache in rechtlicher Hinsicht als eher komplex erweist. Angesichts der
rechtlichen Fragestellungen ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die
rechtsunkundigen Beschwerdeführenden allein wohl überfordert gewesen
wären, ihren Standpunkt zu begründen. Hinzu kommt, dass die Interessen der
Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid in schwerwiegender Weise
betroffen sind, geht es doch um die Anrechnung von Einnahmen über
Fr. 20'000.- pro Jahr in ihrem sozialhilferechtlichen Budget. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb
durchaus als notwendig. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und sind Dispositivziffern I und IV des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich sowie Dispositivziffer 3 des Beschlusses der SEK
vom 1. September 2016 insofern aufzuheben und abzuändern, als den
Beschwerdeführenden für das Einsprache- und Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren und ihnen in der Person ihres derzeitigen
Vertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen ist.
7.3 Für das
Verfahren vor der Rekursinstanz macht Rechtsanwalt C einen Aufwand von
10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 220.- geltend. Das Studium des
Entscheids der Sozialbehörde ist jedoch dem Aufwand im Einspracheverfahren
zuzurechnen und entsprechend vor der Einsprachebehörde geltend zu machen. Der
Stundenaufwand ist deshalb um 15 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erscheint
der geltend gemachte Aufwand für das Rekursverfahren angesichts der
ausführlichen Rekursschrift angemessen. Die Barauslagen in Höhe von
Fr. 103.80 sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist
Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren mit Fr. 2'291.65 zuzüglich
Barauslagen von Fr. 103.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 191.65), total Fr. 2'587.10 zu entschädigen.
7.4 Für das
Einspracheverfahren findet sich in den Akten keine Honorarnote. Entsprechend
hat Rechtsanwalt C seinen Aufwand für das Einspracheverfahren gegenüber
der Einsprachebehörde geltend zu machen.
8.
8.1 Da die
Beschwerdeführenden in der Hauptsache unterliegen und lediglich hinsichtlich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegen, sind ihnen die
Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
8.2.1
Nachdem die Beschwerdeführenden – wie bereits gesagt (vorn E. 7.2) –
mittellos sind und die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu
betrachten ist, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl.
zu den rechtlichen Grundlagen vorn E. 7.1; § 16 Abs. 1 VRG). Der
Anteil der Beschwerdeführenden an den Gerichtskosten ist deshalb vorläufig auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 16 Abs. 4 VRG).
8.2.2
Auch der Antrag der Beschwerdeführenden auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, erweist sich
die rechtliche Lage doch auch im Beschwerdeverfahren als komplex und für die
Beschwerdeführenden alleine als nicht einfach zu bewältigen. Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung war deshalb notwendig. Entsprechend ist Rechtsanwalt C
als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren einzusetzen.
8.3 In seiner
Honorarnote weist Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren einen
Zeitaufwand von 13,5 Stunden zu einem Stundenaufwand von Fr. 220.-
aus, wobei die Redaktion der Beschwerdeschrift 10,67 Stunden ausmacht.
Angesichts der umfangreichen, aber inhaltlich mit der Rekursschrift teilweise
übereinstimmenden Rechtsschrift erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand
gerade noch angemessen. Die Barauslagen von Fr. 193.- sind ausgewiesen.
Demnach ist Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren wie
beantragt mit Fr. 2'970.- plus Barauslagen von Fr. 193.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 243.50), also mit
total Fr. 3'406.50 zu entschädigen, nachdem sein Aufwand für das
Beschwerdeverfahren einzig im Jahr 2018 angefallen war.
8.3.1
Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Dispositivziffern I
und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich sowie Dispositivziffer 3 des
Beschlusses der SEK vom 1. September 2016 wird den Beschwerdeführenden für
das Einsprache- und das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Der Bezirksrat Zürich hat Rechtsanwalt C für das
Rekursverfahren mit Fr. 2'395.45 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 191.65), total Fr. 2'587.10 zu entschädigen. Seinen
Aufwand für das Einspracheverfahren hat Rechtsanwalt C gegenüber der
Einsprachebehörde geltend zu machen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
7. Rechtsanwalt C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'163.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 243.50), insgesamt Fr. 3'406.50, aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …