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Geschäftsnummer: VB.2018.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechnung der Hilflosenentschädigung der volljährigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Verzicht auf Zeugeneinvernahme (E. 3). Die Hilflosenentschädigung ist bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die Betreuungsleistung erbringt. Werden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. ein volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden erbringen die aufgrund der Hilflosigkeit ihrer Tochter anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen selbst. Die Hilflosenentschädigung dient dazu, diesen Pflege- und Betreuungsaufwand abzudecken. Demgegenüber ist der allgemeine Lebensbedarf der Tochter aus ihrer IV-Rente sowie den Ergänzungsleistungen zu finanzieren. Die Hilflosenentschädigung ist deshalb im sozialhilferechtlichen Budget der Eltern vollumfänglich als Einnahme anzurechnen. Allfällige extern eingekauften Leistungen für die Pflege und Betreuung der Tochter wären von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (E. 6.2). Die Vorinstanz hätte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einsprache- und Rekursverfahren gewähren müssen (E. 7.2). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANRECHENBARKEIT
EINKOMMEN
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 42 Abs. I IVG
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 16 SHV
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00023

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B beziehen seit Oktober 2015 wirtschaftliche Hilfe. Sie leben mit ihren drei erwachsenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, wobei die Tochter D, geboren 1987, an einer Behinderung leidet und eine IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie eine Hilflosenentschädigung bezieht.

B. Mit Leistungsentscheid vom 22. Oktober 2015 rechnete das Sozialzentrum E die Hilflosenentschädigung von D an das Einkommen von A und B an. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 25. Februar 2016 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den angefochtenen Leistungsentscheid aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum Neuentscheid an die Sozialen Dienste zurück.

C. Daraufhin verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums E am 14. April 2016 in einem neuen Entscheid, dass im monatlichen Budget von A und B mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Fr. 1'880.- als Einnahmen aus der für D ausgerichteten Hilflosenentschädigung angerechnet würden.

D. Dagegen erhoben A und B erneut Einsprache. Die SEK wies diese mit Beschluss vom 1. September 2016 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.

II.  

Den von A und B gegen den Entscheid der SEK vom 1. September 2016 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. November 2017 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

III.  

Am 10. Januar 2018 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss der Vorinstanz vom 23. November 2018 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Hilflosenentschädigung von Tochter D bei den anrechenbaren Einnahmen im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden nicht zu berücksichtigen bzw. aus dem Sozialhilfebudget zu entfernen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Beizug einer betriebswirtschaftlich qualifizierten Fachperson, genauere Abklärungen betreffend die konkrete Verwendung der Hilflosenentschädigung von D durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Absprache mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genauer abzuklären, ob D überhaupt in der Lage sei, einen Teil ihrer Hilflosenentschädigung den Beschwerdeführenden als Entschädigung für deren Betreuungsleistungen zu bezahlen. Den Beschwerdeführenden sei sowohl für das Einsprache- und Rekursverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren jeweils die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei für das Einsprache- und Rekursverfahren sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 18. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, beantragte am 29. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen. Ihr Rechtsvertreter reichte auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin am 23. August 2018 seine Honorarnote zu den Akten. 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden beantragen, die Hilflosenentschädigung von Fr. 1'880.- pro Monat ihrer Tochter D sei nicht in ihrem Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, speziell im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit bei Fr. 22'560.-, weshalb die Kammer zu Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten zum Bericht der Lebenssituation von D sowie zu ihren dokumentierten Ausgaben nicht Stellung genommen und damit die Begründungs- und Untersuchungspflicht sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2014.00438, E. 4.1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5, in Verbindung mit Plüss, § 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen, und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (Plüss, § 7 N. 10).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz insofern zum Bericht der Lebenssituation sowie zu den Ausgaben von D Stellung, als sie festhielt, es müsse kein Budget abgeklärt und erstellt werden, um zu ermitteln, ob D in der Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die Beschwerdeführenden zu bezahlen. Dem von den Beschwerdeführenden erstellten Budget für D komme von vornherein keine Aussagekraft zu, da es nicht die Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung für spezifische Dienstleistungen berücksichtige und offensichtlich auch nicht den tatsächlichen Aufwand für D adäquat wiedergebe. Damit nahm die Vorinstanz in genügender Weise zu den von den Beschwerdeführenden dokumentierten Ausgaben von D Stellung. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung der Beschwerdeführenden auseinandersetzen musste. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid der Vorinstanz – auch wenn sie sich nicht mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen im Detail auseinandergesetzt hat – genügend begründet und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin erkannte, legte doch die Beschwerdegegnerin zumindest kurz dar, weshalb weder die Fahrkosten noch die Kosten für die Anschaffung von neuem Mobiliar im monatlichen Budget berücksichtigt werden könnten. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint zudem erstellt. Dass die Beschwerdegegnerin keine Fachperson zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse von D beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. hinten E. 6). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

2.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2016 sei nur ihnen direkt, nicht aber ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden, scheint dies zuzutreffen. Die Zustellung der Verfügung an die Partei selber statt an ihren Rechtsvertreter ist zwar mangelhaft, lässt die Verfügung aber nicht nichtig werden. Allfällige Fristen beginnen diesfalls grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Anordnung in den Machtbereich des Vertreters gelangt (Plüss, § 10 N. 67). Vorliegend erwuchs den Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Zustellung kein Nachteil, ergriff doch ihr Rechtsvertreter fristgemäss das Rechtsmittel.

3.  

Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien F der Sozialen Dienste Zürich, G von Pro Infirmis sowie J von der KESB der Stadt Zürich als Zeugen zu befragen. Sie könnten bestätigen, dass D ihre sämtlichen Einnahmen selber benötige und kaum ein Überschuss verbleibe, sowie, dass ihre Ausgaben von der KESB bewilligt und nicht zweckfremd oder sinnlos seien. Angesichts der vorliegenden Rechts- und Sachlage erweisen sich die beantragten Zeugeneinvernahmen jedoch als nicht notwendig. Zeugeneinvernahmen dienen der Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts (Plüss, § 7 N. 43, 53, 58). Die Sachlage ergibt sich vorliegend jedoch in genügender Weise aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten, zumal das von F handschriftlich erstellte Budget für D sowie die E-Mail von G vom 27. Mai 2015 bei den Akten liegen. Auch der Umstand, dass die KESB die Ausgaben für D genehmigte, ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es ist nicht ersichtlich, und wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan, inwiefern die beantragten Zeugeneinvernahmen für die weitere Erstellung des Sachverhalts notwendig wären (vgl. hinten E. 6.2). Entsprechend kann auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet werden.

4.  

4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie ihres Ehegatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners, sofern sie nicht getrennt leben.

4.2 Personen, die zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden, werden in einer Unterstützungseinheit zusammengefasst. Das heisst sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Einer Unterstützungseinheit zugerechnet werden neben der Antrag stellenden Person ihr im gleichen Haushalt lebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder. Demgegenüber ist für volljährige Kinder ab Eintritt der Volljährigkeit ein eigener Unterstützungsfall zu bilden. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Eltern mit volljährigen Kindern; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.2–5). Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter dem Titel Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, 3. Januar 2017; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5 und F.5–2).

4.3 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.).  

4.4 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.I–I ff.). Für die Betreuung von Familienangehörigen kann je nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden. Diese wird nachschüssig für bereits erbrachte Gegenleistungen ausgerichtet (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00459, E. 2.2; vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01 Ziff. 1–3.1, 12. Februar 2012 und Kap. 5.1.05, 24. November 2016). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 19. Januar 2015, VB.2014.00476, E. 6.2; Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 8.2.01 Ziff. 3.1, 12. Februar 2016).

4.5 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Auf die Frage, inwieweit Hilflosenentschädigungen mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden können, wird sogleich in E. 6 näher einzugehen sein.

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden verfügten über die Einkünfte von D und bestimmten, was mit diesen Leistungen bezahlt würde. Bei den von den Beschwerdeführenden geleisteten Betreuungsarbeiten für D handle es sich um den mit der Hilflosenentschädigung abgegoltenen behinderungsbedingten Aufwand. Durch die Betreuungsarbeit für ihre Tochter sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich, im vollen Umfang eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Da die Beschwerdeführenden die Betreuungsleistungen, für die die Hilflosenentschädigung ausgezahlt werde, tatsächlich erbringen, sei die Hilflosenentschädigung für D in ihrem monatlichen Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen. Daher müsse entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden kein Budget abgeklärt und erstellt werden, um zu ermitteln, ob D in der Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die Beschwerdeführenden zu bezahlen. Neben der Hilflosenentschädigung würden die Beschwerdeführenden für den Unterhalt und die Betreuung von D eine volle IV-Rente und Zusatzleistungen beziehen. Diese Einkünfte würden grundsätzlich ausreichen, um in einem vernünftigen Rahmen den Lebensunterhalt von D zu sichern.

5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, D sei nicht Teil der Unterstützungseinheit. Somit könne ihre Hilflosenentschädigung nicht einfach eins zu eins im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden als Einnahme eingesetzt werden. Dies wäre nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführenden entweder selber Empfänger der Hilflosenentschädigung wären, oder wenn sie einen rechtlichen und einklagbaren Anspruch darauf hätten, von D mit der vollen Hilflosenentschädigung finanziell unterstützt zu werden. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die Hilflosenentschädigung stünde allein D zu, und sie bestreite mit ihren Einnahmen ihren eigenen Lebensunterhalt. Es verbleibe kein Überschuss, mit welchem sie ihre Eltern für die Betreuung finanziell entschädigen könne. Dazu sei sie auch weder moralisch noch rechtlich verpflichtet. Die Beschwerdeführenden betreuten ihre Tochter unentgeltlich im Rahmen ihrer elterlichen Fürsorgepflichten. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Ausgaben von D, die nicht sozialhilfebedürftig sei, keine sozialhilferechtlich anerkannten Ausgaben sein müssen. Das Budget von D habe nichts mit Sozialhilfe zu tun. Die Ausgaben von D seien nicht sinnlos und sachfremd, sondern würden für ihr Wohlergehen eingesetzt und seien von der zuständigen KESB bewilligt. Bevor die vollständige Hilflosenentschädigung als Einnahme im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden eingesetzt werde, müsse geprüft werden, ob nach Abzug aller Ausgaben von D überhaupt ein Restsaldo bestehe, mit welchem sie ihre Eltern im Rahmen einer Entschädigung für die Haushaltsführung unterstützen könne. Dafür müsse die Beschwerdegegnerin mit der KESB Kontakt aufnehmen und eine Fachperson damit beauftragen, die wirtschaftlichen Verhältnisse von D abzuklären.

6.  

Umstritten ist vorliegend, ob die Hilflosenentschädigung von D als Einnahme im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden berücksichtigt werden darf.

6.1 Die Hilflosenentschädigung dient dazu, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Konkret deckt die Hilflosenentschädigung die Kosten ab, die wegen des Zustands der Hilflosigkeit entstehen, indem Dritte der versicherten Person für die Bewältigung des täglichen Lebens Hilfe leisten müssen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, S. 365 Rz. 2). Damit kommt der Hilflosenentschädigung schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinn zweckgebunden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit. Die Rechtsprechung bejahte die Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen bei gewährter wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich, jedenfalls soweit im Rahmen der Sozialhilfe auch Pflege-, Betreuungs- und andere Kosten übernommen würden (BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1 ff.; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00459, E. 3.2). Damit kann eine Hilflosenentschädigung bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen ins Budget einberechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden. Dabei ist die Hilflosenentschädigung bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die Betreuungsleistung erbringt – und nicht bei der hilflosen Person selbst. Werden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z. B. ein volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z. B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; Heinrich Dubacher/Bernadette von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, ZESO 2/2006 S. 16; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.6, 3. Januar 2017).

6.2 Die volljährige Tochter der Beschwerdeführenden, D, lebt von einer IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie einer Hilflosenentschädigung und ist unbestrittenermassen nicht sozialhilfebedürftig. Damit bilden die Beschwerdeführenden und D – im Unterschied zum verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2013.00459 vom 5. September 2013 – keine Unterstützungseinheit. Es stellt sich deshalb die Frage, ob den Beschwerdeführenden die (gesamte) Hilflosenentschädigung von D als Einkommen angerechnet werden darf.

D wird von den Beschwerdeführenden, die beide keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, zu Hause gepflegt und betreut. Die Beschwerdeführenden machten sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren geltend, ohne ihre Pflege und Betreuung müsste D in einem Pflegeheim untergebracht werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die aufgrund der Hilflosigkeit von D anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen durch die Beschwerdeführenden geleistet werden. Die Hilflosenentschädigung dient aber gerade dazu, diesen Pflege- und Betreuungsaufwand abzudecken (vorn E. 6.1). Demgegenüber ist der nicht die Betreuung und Pflege umfassende Bedarf von D aus ihrer IV-Rente sowie den Ergänzungsleistungen zu finanzieren, dienen doch diese dazu, den allgemeinen Lebensunterhalt zu decken (Art. 1a lit. b IVG und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Allfällige Hilfsmittel wären von der IV zur Verfügung zu stellen bzw. zu vergüten (Art. 21–21ter IVG in Verbindung mit der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung von 29. November 1976 [HVI]). Auch bei einem volljährigen Kind, das von den (sozialhilfebedürftigen) Eltern zuhause betreut und gepflegt wird, ist deshalb die Hilflosenentschädigung im Budget der die Betreuungsleistung erbringenden Person – hier der Beschwerdeführenden – anzurechnen. Da die Beschwerdeführenden die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen für ihre Tochter D tatsächlich selber erbringen, ist die Hilflosenentschädigung in ihrem sozialhilferechtlichen Budget als Einkommen anzurechnen (vgl. vorn E. 6.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden und ihre Tochter keine Unterstützungseinheit bilden. Würden nämlich die Beschwerdeführenden D nicht zu Hause pflegen und betreuen, müssten die Pflege- und Betreuungsdienstleitungen extern eingekauft und damit auch von der Hilflosenentschädigung finanziert werden. Da vorliegend keine externen Dienstleistungen eingekauft werden – zumindest wird dies weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich –, rechtfertigt es sich, die gesamte Hilflosenentschädigung im Budget der Beschwerdeführenden als Einnahme anzurechnen.

Im Gegenzug hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 monatlich eine Inte­grationszulage von Fr. 300.- ausbezahlt. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Beschwerdegegnerin allfällige externe Leistungen für die Pflege und Betreuung als situationsbedingte Leistungen übernehmen würde. Indessen ist nicht ersichtlich, dass derzeit solche situationsbedingten Auslagen bestehen: Soweit D extern – in der Stiftung H – Pflege und Betreuung benötigt, werden diese Kosten vom Kanton bezahlt. Die Kosten für die Fahrt in die Stiftung H werden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden vom Amt für Zusatzleistungen übernommen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass daneben noch weitere Fremdbetreuungskosten für D anfielen, die die Beschwerdegegnerin im Rahmen von situationsbedingten Leistungen zu übernehmen hätte. Allfällige Auslagen hätten die Beschwerdeführenden gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Da die Hilf­losenentschädigung unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit bemessen wird, erübrigt sich auch die Erstellung eines detaillierten Budgets für den Bedarf von D. Vielmehr ist ihre Hilflosenentschädigung vollumfänglich den Beschwerdeführenden als Einkommen anzurechnen, da sämtliche Pflege- und Betreuungsleistungen von ihnen erbracht wird und keine externen Leistungen eingekauft werden.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es sei lediglich eine Haushaltsentschädigung anzurechnen, ist dem nicht zuzustimmen. Zwar erbringen die Beschwerdeführenden für ihre Tochter D auch Leistungen im Bereich der Haushaltsführung. Indessen dürften aber die ihr täglich geleisteten wesentlichen Pflege- und Betreuungsarbeiten einen Teil der Leistungen für die Haushaltsführung bereits mitumfassen, sodass diese gegenüber der Betreuungsleistung von untergeordneter Bedeutung sind.

6.3 Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

7.  

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge der Nichterforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung sowie Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Aus dem gleichen Grund wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren ab.

7.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

7.2 Die Beschwerdeführenden beziehen Sozialhilfe. Zwar haben sie über ein Haus in I verfügt, das sie jedoch zwischenzeitlich an ihre beiden anderen Kinder überschrieben haben wollen, und das mittlerweile verkauft wurde. Aus dem Hausverkauf sind gemäss Prüfung durch die Sozialbehörde keine Mittel mehr vorhanden. Es ist deshalb von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen.

Soweit die Vorinstanz erwägt, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden erwiesen sich angesichts der klaren Rechtslage – Anrechnung von Einkünften aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe – als aussichtslos, ist ihr nicht zuzustimmen. Angesichts des Umstands, dass keine Unterstützungseinheit vorliegt und die Hilflosenentschädigung grundsätzlich D zusteht, war die Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Budget der Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres und derart klar, dass die Einsprache und der Rekurs als geradezu offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn zu erachten waren. Hinsichtlich der Notwendigkeit ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer 1 als Beistand von D, im Umgang mit Behörden auskennen und sich der Problemstellung des Verfahrens bewusst sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Sache in rechtlicher Hinsicht als eher komplex erweist. Angesichts der rechtlichen Fragestellungen ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden allein wohl überfordert gewesen wären, ihren Standpunkt zu begründen. Hinzu kommt, dass die Interessen der Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid in schwerwiegender Weise betroffen sind, geht es doch um die Anrechnung von Einnahmen über Fr. 20'000.- pro Jahr in ihrem sozialhilferechtlichen Budget. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb durchaus als notwendig. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und sind Dispositivziffern I und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich sowie Dispositivziffer 3 des Beschlusses der SEK vom 1. September 2016 insofern aufzuheben und abzuändern, als den Beschwerdeführenden für das Einsprache- und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihnen in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

7.3 Für das Verfahren vor der Rekursinstanz macht Rechtsanwalt C einen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 220.- geltend. Das Studium des Entscheids der Sozialbehörde ist jedoch dem Aufwand im Einspracheverfahren zuzurechnen und entsprechend vor der Einsprachebehörde geltend zu machen. Der Stundenaufwand ist deshalb um 15 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Rekursverfahren angesichts der ausführlichen Rekursschrift angemessen. Die Barauslagen in Höhe von Fr. 103.80 sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren mit Fr. 2'291.65 zuzüglich Barauslagen von Fr. 103.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 191.65), total Fr. 2'587.10 zu entschädigen.

7.4 Für das Einspracheverfahren findet sich in den Akten keine Honorarnote. Entsprechend hat Rechtsanwalt C seinen Aufwand für das Einspracheverfahren gegenüber der Einsprachebehörde geltend zu machen.

8.  

8.1 Da die Beschwerdeführenden in der Hauptsache unterliegen und lediglich hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegen, sind ihnen die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden – wie bereits gesagt (vorn E. 7.2) – mittellos sind und die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu betrachten ist, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen vorn E. 7.1; § 16 Abs. 1 VRG). Der Anteil der Beschwerdeführenden an den Gerichtskosten ist deshalb vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.2.2 Auch der Antrag der Beschwerdeführenden auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, erweist sich die rechtliche Lage doch auch im Beschwerdeverfahren als komplex und für die Beschwerdeführenden alleine als nicht einfach zu bewältigen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung war deshalb notwendig. Entsprechend ist Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren einzusetzen.

8.3 In seiner Honorarnote weist Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 13,5 Stunden zu einem Stundenaufwand von Fr. 220.- aus, wobei die Redaktion der Beschwerdeschrift 10,67 Stunden ausmacht. Angesichts der umfangreichen, aber inhaltlich mit der Rekursschrift teilweise übereinstimmenden Rechtsschrift erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand gerade noch angemessen. Die Barauslagen von Fr. 193.- sind ausgewiesen. Demnach ist Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren wie beantragt mit Fr. 2'970.- plus Barauslagen von Fr. 193.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 243.50), also mit total Fr. 3'406.50 zu entschädigen, nachdem sein Aufwand für das Beschwerdeverfahren einzig im Jahr 2018 angefallen war.

8.3.1 Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Dispositivziffern I und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich sowie Dispositivziffer 3 des Beschlusses der SEK vom 1. September 2016 wird den Beschwerdeführenden für das Einsprache- und das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Bezirksrat Zürich hat Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren mit Fr. 2'395.45 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 191.65), total Fr. 2'587.10 zu entschädigen. Seinen Aufwand für das Einspracheverfahren hat Rechtsanwalt C gegenüber der Einsprachebehörde geltend zu machen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'163.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 243.50), insgesamt Fr. 3'406.50, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …