{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00023_06-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218513&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22d4a5681f1e76fbb45e59d7ea94da90"}, "Num": [" VB.2018.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.06.0  VB.2018.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung der Hilflosenentsch\u00e4digung der vollj\u00e4hrigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2.2). Verzicht auf Zeugeneinvernahme (E. 3). Die Hilflosenentsch\u00e4digung ist bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die Betreuungsleistung erbringt. Werden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterst\u00fctzte Person (z.B. ein vollj\u00e4hriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentsch\u00e4digung in jenem Umfang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht f\u00fcr den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (E. 6.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden erbringen die aufgrund der Hilflosigkeit ihrer Tochter anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen selbst. Die Hilflosenentsch\u00e4digung dient dazu, diesen Pflege- und Betreuungsaufwand abzudecken. Demgegen\u00fcber ist der allgemeine Lebensbedarf der Tochter aus ihrer IV-Rente sowie den Erg\u00e4nzungsleistungen zu finanzieren. Die Hilflosenentsch\u00e4digung ist deshalb im sozialhilferechtlichen Budget der Eltern vollumf\u00e4nglich als Einnahme anzurechnen. Allf\u00e4llige extern eingekauften Leistungen f\u00fcr die Pflege und Betreuung der Tochter w\u00e4ren von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen zu \u00fcbernehmen (E. 6.2). Die Vorinstanz h\u00e4tte die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Einsprache- und Rekursverfahren gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 7.2). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 8.2).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:08", "Checksum": "817ef3bcff7e15fb37e655004cd69a75"}