{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00027_18-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219830&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e8eb756c291e92ffdb0524939d13ebdd"}, "Num": [" VB.2018.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.18.1  VB.2018.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.18.1  VB.2018.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.18.1  VB.2018.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauen in l\u00e4rmbelasteten Gebieten; Ausnahmebewilligung. Die massgebenden IGW werden \u00fcberschritten. Es ist nicht strittig, dass das Bauvorhaben auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV angewiesen ist (E. 5.1). Das Bundegericht verlangt, dass vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung f\u00fcr ein Bauvorhaben alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Einhaltung der IGW gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellt nach dem Willen des obersten Gerichts eine \"ultimo ratio\" dar, welche erst in Betracht kommt, wenn erstellt ist, dass s\u00e4mtliche verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Massnahmen ausgesch\u00f6pft worden sind (E. 5.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, ob bzw. welche baulichen oder gestalterischen Alternativen gepr\u00fcft worden sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anordnung und Ausrichtung der Wohnungen l\u00e4rmschutzrechtlich optimiert sein soll. Bei den getroffenen Massnahmen handelt es sich denn auch durchwegs um Ersatzmassnahmen, um die Auswirkungen der Grenzwert\u00fcberschreitungen zu mildern. Damit haben die Vorinstanzen den Nachweis, dass s\u00e4mtliche verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Massnahmen ausgesch\u00f6pft worden sind, nicht erbracht (E. 5.5).  Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:55", "Checksum": "63a9da3c1eec60a6dbd3a3cefdc5d474"}