|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe.

Die Präsidialverfügung, womit das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abwies und Frist zur Verbesserung der Beschwerde ansetzte, gilt gemäss der Zustellfiktion als zugestellt (E. 2.1). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer konnte den Umstand, dass die Beschwerdefrist nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen erstreckbar ist, nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch für geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Auslandabwesenheit stellte. Da vorliegend nicht von einer versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift gesprochen werden kann, hätte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern müssen. Praxisgemäss ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit der Präsidialverfügung entgegengenkommen, zumal er nicht ausdrücklich um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist keine rechtsgenügende Beschwerdeschrift eingereicht (E. 3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANTRAGSERFORDERNIS
AUSLANDAUFENTHALT
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BESCHWERDEFRIST
BESCHWERDESCHRIFT
EMPFANGSPFLICHT
FRISTERSTRECKUNG
FRISTERSTRECKUNGSGESUCH
GESETZLICHE FRIST
NACHFRIST
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00028

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 


hat sich ergeben:

I.  

A wurde vom 1. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2017 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 genehmigte der Gemeinderat B die Schlussabrechnung des Unterstützungsverhältnisses und ordnete an, A sei der aus den rückwirkend erhaltenen IV- und Ergänzungsleistungen resultierende Überschuss von total Fr. 30'149.25 auszubezahlen.

II.  

Am 15. Juni 2017 erhob A Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Gemeinderats vom 3. Mai 2017 sei insofern anzupassen, als ihm ein Überschuss in der Höhe von Fr. 58'896.30 auszubezahlen sei. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs indes ab. Das Gesuch von A um Akteneinsicht vom 27. Juli 2017 schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.  

A. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (Eingang am 15. Januar 2018) gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm die Frist zur Ausarbeitung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 21. Dezember 2017 zu erstrecken. Er begründete dies damit, dass er aufgrund seiner Ferienabwesenheit derzeit keine Unterlagen einreichen könne. Ab dem 10. Februar 2018 könnten jedoch fehlende Unterlagen und Dokumente "beantragt" werden.

B. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte ihn auf, bis Ablauf derselben eine rechtsgenügende, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A holte die Präsidialverfügung indes nicht auf der Post ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer holte die Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 nicht auf der Post ab. Zu prüfen ist, ob diese dennoch als zugestellt gilt.

2.1.1 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18).

2.1.2 Aufgrund der von ihm eingereichten Beschwerde musste der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 5. Januar 2018 in seinem Briefkasten hinterlegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 damit als am 12. Januar 2018 zugestellt.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich im Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, ändert daran nichts.

2.2.1 Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (vorn E. 2.1.1). Immerhin kann eine Partei ihre Empfangspflicht durch eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung unterbrechen (Plüss, § 10 N. 86 ff., mit Hinweis auf BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4.2 und 2.5). Sofern die Dauer der Abwesenheit mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist und keine missbräuchlichen Motive ersichtlich sind, trägt das Verwaltungsgericht fristgemässen Abwesenheitsmeldungen in der Regel Rechnung und verschiebt den Versand einer fristauslösenden Mitteilung. Ein Anspruch darauf besteht indes nicht (VGr, 10. Dezember 2013, VB.2013.00730, E. 2.3.1 [nicht publiziert]).

2.2.2 Den wenigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 10. Januar 2018 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass er damit das Verwaltungsgericht um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Ferien ersuchen wollte, zumal er ungeachtet seiner Auslandabwesenheit als (Zustell-)Adresse seine Wohnadresse in der Schweiz angab. Selbst wenn von einem solchen Gesuch ausgegangen würde, wäre es aber – jedenfalls was die Zustellung der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 betrifft – nicht gerechtfertigt gewesen, diesem zu entsprechen. Wie darin bereits festgehalten wurde, ist eine Erstreckung der Beschwerdefrist nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen möglich (§ 12 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer konnte dies – beabsichtigt oder nicht – nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch für geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Auslandabwesenheit stellte, wobei er das genaue Datum seiner Heimkehr gar nicht bekanntgab. Da er immerhin geltend machte, ab dem 10. Februar 2018 über weitere Unterlagen verfügen zu können, kann wenigstens vermutet werden, dass er sich spätestens seit diesem Datum wieder in der Schweiz aufhielt. Am 10. Februar 2018 war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen (vgl. unten E. 3). Zwar hätte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr – unter gleichzeitiger Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs – grundsätzlich noch eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzen können, wie es dies regelmässig bei beschwerdeführenden Parteien tut, die mangels besseren Wissens ungenügende Beschwerdeschriften eingereicht haben. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient indes in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00043, E. 3.2; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 16 f.). Wie vorliegend mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018, weist das Verwaltungsgericht dementsprechend rechtsungenügende Beschwerdeschriften praxisgemäss ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn nicht rechtskundigen Beschwerdeführenden hierfür innerhalb der Beschwerdefrist noch genügend Zeit zur Verfügung steht (vgl. Griffel, § 23 N. 30). Von einer versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift kann beim Beschwerdeführer nicht gesprochen werden, ansonsten er keinen Anlass gehabt hätte, um Erstreckung der Beschwerdefrist zu ersuchen. Die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift konnte der Beschwerdeführer im Übrigen auch Dispositivziffer IV des angefochtenen Beschlusses entnehmen. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer denn auch gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern müssen und – nach Ablauf der Beschwerdefrist – sogleich darauf nicht eintreten können. Praxisgemäss ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 entgegengenkommen, zumal er eben nicht ausdrücklich um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte.

3.  

Gemäss dem bei der Vorinstanz beigezogenen Empfangsschein wurde dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 21. Dezember 2017 am 4. Januar 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 5. Februar 2018 ab (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Da der Beschwerdeführer bis dahin keine rechtsgenügende bzw. verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …