{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00028_2018-02-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217979&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60f84efbb82fcc839354f86c4a5e3eb7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.02.2018  VB.2018.00028"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.02.2018  VB.2018.00028"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.02.2018  VB.2018.00028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung, womit das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Erstreckung der Beschwerdefrist abwies und Frist zur Verbesserung der Beschwerde ansetzte, gilt gem\u00e4ss der Zustellfiktion als zugestellt (E. 2.1). Dass sich der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, \u00e4ndert daran nichts. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte den Umstand, dass die Beschwerdefrist nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmef\u00e4llen erstreckbar ist, nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch f\u00fcr geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht gen\u00fcgte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht auf fristausl\u00f6sende Zustellungen w\u00e4hrend seiner Auslandabwesenheit stellte. Da vorliegend nicht von einer versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift gesprochen werden kann, h\u00e4tte das Verwaltungsgericht den Beschwerdef\u00fchrer gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern m\u00fcssen. Praxisgem\u00e4ss ist es dem Beschwerdef\u00fchrer jedoch mit der Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung entgegengenkommen, zumal er nicht ausdr\u00fccklich um Verzicht auf fristausl\u00f6sende Zustellungen w\u00e4hrend seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat innerhalb der Beschwerdefrist keine rechtsgen\u00fcgende Beschwerdeschrift eingereicht (E. 3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:46", "Checksum": "ccdb55a4c44c1dba342aa72b801b7a05"}