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Geschäftsnummer: VB.2018.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme der Umzugskosten und des ersten Mietzinses der neuen Wohnung in einer anderen Gemeinde.

Die Beschwerdeführerin unterzeichnete ohne Einbezug bzw. ohne vorgängige Information der Sozialbehörde einen Mietvertrag für eine Wohnung in einer anderen Gemeinde und ihre Vertreterin leistete für sie das Mietzinsdepot. Sie forderte in der Folge von der Sozialbehörde der bisherigen Wohngemeinde die Übernahme des ersten Mietzinses sowie die Rückerstattung des Mietzinsdepots als auch die Übernahme der Umzugskosten, was diese jedoch teilweise verweigerte.

Die Kündigung des bisher bewohnten Zimmers wirft verschiedene mietrechtliche und damit privatrechtliche Fragen auf, weshalb die Parteien zu deren Klärung, wie von der Vorinstanz festgestellt, auf den Zivilweg zu verweisen sind (E. 4.1). Die Finanzierung doppelter Mietzinse liegt im Ermessen der Sozialbehörde, welches nur zurückhaltend überprüft wird (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin die Mietkaution mit privater Hilfe leisten konnte, entfällt eine Rückzahlung an ihre Vertreterin aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.3). Da die Umzugskosten - mit Ausnahme eines Möbeltransports, der ihr zu vergüten ist - nicht belegt sind und die Beschwerdeführerin im Übrigen nur ihre persönlichen Sachen mitzunehmen hatte, sind ihr keine weiteren Umzugskosten zu ersetzen (E. 4.4).

Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Belange und Anträge, welche nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen (E. 1.2-3).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ERMESSEN
ERMESSENSENTSCHEID
GEMEINDE
KAUTION
KÜNDIGUNG
MIETVERHÄLTNIS
MIETZINSGARANTIE
MIETZINSKAUTION
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEEMPFÄNGER
UMZUG
UMZUGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00031

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch Sozialbehörde der Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1975) und ihre Tochter G (geboren 2010) wurden seit dem 1. April 2014 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 1. August 2017 sind sie nach D umgezogen.

Mit Beschluss vom 15. August 2017 schloss die Sozialbehörde C das Sozialhilfedossier von A per 31. August 2017 ab, da die örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei (Dispositiv-Ziffer 1). A wurde verpflichtet, die Miete für September 2017 in Höhe von Fr. 850.- in monatlichen Raten à Fr. 100.- ab dem 30. September 2017 an die Sozialhilfe C zurückzubezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Buchhaltung wurde angewiesen, A entsprechende Einzahlungsscheine zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 3).

II.  

Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde C vom 15. August 2017 erhob B, in Vertretung von A, mit Eingabe vom 30. September 2017 Rekurs und Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat E. Sie beantragte, die erste Wohnungskündigung vom 1./2. August 2017 per 31. August 2017 an F (Anm.: Hauseigentümerin der Liegenschaft, in welcher A mit ihrer Tochter ein Zimmer bewohnte) sei als gültig zu erachten (bzw. die Mietzinsforderung für September 2017 sei aufzuheben), der erste Mietzins in der neuen Gemeinde im Betrag von Fr. 1'635.- sei zu übernehmen und B zurückzuerstatten, das Mietzinsdepot von Fr. 3'300.- sei zu übernehmen bzw. B zurückzuerstatten, das Sozialamt C sei anzuweisen, sich nicht an die neue Verwaltung zu wenden, um zu versuchen, das Depot-Konto zu stornieren, und die Umzugskosten im Umfang von Fr. 338.- seien zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hob der Bezirksrat E die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 15. August 2017 auf. Er wies die Sozialbehörde C an, B die Miete für den Monat August 2017 im Umfang von Fr. 785.-, und A die Umzugskosten im Umfang von Fr. 69.- zu vergüten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.

III.  

Dagegen erhob B, bevollmächtigt von A, am 17. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Miete für August 2017 in Höhe von Fr. 1'635.- und das Mietzinsdepot in Höhe von Fr. 3'300.- seien an B sowie die Umzugs- und Lieferkosten in Höhe von Fr. 338.- seien an A zu bezahlen. Es sei ein Abtretungsvertrag durch die Sozialbehörde C zu erstellen und diesen an das Sozialamt Zollikon zur Unterzeichnung durch A zuzustellen. Sodann sei eine genaue Abklärung betreffend die Hort-Anmeldung respektive der Höhe des Total-Betrags der Rechnungen und die Rückerstattung aller Beträge, die in diesen Zusammenhang A im Jahr 2016 vom Haushaltsgeld, fraglich Fr. 877.50, abgezogen worden seien, vorzunehmen; unter Kostenfolgen zulasten der Sozialbehörde C.

Die Gemeinde C verzichtete am 9. Februar 2018 auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat E verwies am 8. Februar 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. B teilte am 15. Februar 2018 ihren Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Insofern die Beschwerdeführerin die Bezahlung von – im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisierten – Hortkosten in Höhe von Fr. 877.50 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). Allfällige Hortkosten sind in den angefochtenen Entscheiden nicht thematisiert. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren eine "genaue Abklärung betreffend die Hort-Anmeldung" und die Erstellung eines Abtretungsvertrags erfolgen. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

1.3 Die Vorinstanz hat den aufsichtsrechtlichen Belangen keine Folge gegeben. Dem Verwaltungsgericht kommen – anders als den Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Richtigerweise wies die Vorinstanz denn auch in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 13. Dezember 2017 darauf hin, dass gegen ihre Anordnung, wonach der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben werde, gemäss Dispositivziffer II keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich sei. Die fehlende Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts hat ebenso zur Folge, dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz "den Betrug nicht sehen wolle", und welche überdies keinen konkreten Antrag enthalten, nicht weiter einzugehen ist.

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen (Kap. B.3). Umzugskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich hat das bisherige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug aus der Gemeinde den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände und ausnahmsweise zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen zu decken. Unter die Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (Kap. 8.1.14, 3. Januar 2017, www.sozialhilfe.zh.ch). Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann für das Mietzinsdepot eine Sicherheitsleistung (Versicherung, Mietzinsgutsprache, Kaution) gewährt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).

2.3 Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00196, E. 2.2). Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3).

2.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, umstritten sei hauptsächlich, wer Partei des Mietvertrags über das Zimmer in C sei, wann die Kündigungsfrist abgelaufen sei, ob das Zimmer ordnungsgemäss gereinigt und abgegeben worden sei, und entsprechend, wie lange der Mietzins noch geschuldet sei. Dabei handle es sich um privatrechtliche Fragen, welche von einem Zivilgericht und nicht von der Verwaltungsbehörde zu klären seien. Damit sei die Beschwerdegegnerin, welche sich als Vermieterin betrachte, nicht befugt gewesen, mittels eines öffentlich-rechtlichen Entscheids die Miete für den September 2017 einzufordern. Mangels der gerichtlichen Klärung, ob die Mietzinsforderung überhaupt bestehe, dürfe die Beschwerdegegnerin auch keine Verrechnung mit dem Mietzins des ersten Monats in der neuen Gemeinde vornehmen. Die Finanzierung doppelter Mietzinse stehe im Ermessen der Sozialbehörde, weshalb sich die Rekursinstanz hier grosse Zurückhaltung auferlege. Die Beschwerdeführerin habe die neue Wohnung in D überstürzt und ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin gemietet, womit sie in Kauf genommen habe, dass sie bis zu zwei Monate den doppelten Mietzins bezahlen müsse. Die Konditionen des neuen Vermieters, welcher bereits für August 2017 den gesamten Mietzins verlangt habe, obwohl die Beschwerdeführerin erst nach dem 15. August 2017 habe einziehen können, seien inakzeptabel. Unter den gesamten Umständen wäre es möglicherweise sinnvoller gewesen, eine bessere Gelegenheit abzuwarten. Es sei insgesamt nicht erkennbar, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin durch den Umzug verbessert habe, weshalb es im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen habe, die beiden Mietzinse für das Zimmer in C nicht mehr zu übernehmen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin Ende Juli 2017, als sie noch nicht gewusst habe, dass sie die neue Wohnung erhalten werde, bereits die Miete für August 2017 für das Zimmer in C überwiesen habe. Die Miete für die neue Wohnung sei ihr von ihrer Vertreterin vorgeschossen worden, sodass sie nun dieser statt der früheren Vermieterin gegenüber eine Schuld habe, womit sich ihre Situation durch diesen Vorgang nicht geändert habe. Der Rekurs sei in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der Restbetrag von Fr. 785.- an die erste Miete der neuen Wohnung sei von der Beschwerdegegnerin an die Vertreterin zu überweisen.

Der Beschwerdeführerin sei weiter aus früheren Schreiben der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass eine Mietkaution möglichst zu vermeiden sei und von der Sozialbehörde vorzugsweise eine Mietzinsgarantie übernommen werde. Ob der neue Vermieter tatsächlich nur eine Kautionszahlung akzeptiert hätte, sei nicht belegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin die Kaution sofort bezahlt. Da nicht nachgewiesen sei, dass diese Ausgabe wirklich notwendig gewesen sei, sei sie von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen, weshalb der Rekurs diesbezüglich abzuweisen sei.

Betreffend die Umzugskosten sei unklar, welche Kosten genau angefallen seien. Es seien deshalb nur die mit Quittung belegten Kosten von Fr. 69.- für einen IKEA-Transport zu übernehmen. Die restlichen Umzugskosten seien nicht ausgewiesen und deren Notwendigkeit nicht ersichtlich, zumal das Sozialsekretariat die Hilfe durch einen Mitarbeiter angeboten habe. Deshalb sei der Rekurs in diesem Punkt nur zu einem geringen Teil gutzuheissen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder mündlich noch schriftlich die Erklärung erhalten, dass Mietzinsdepot-Zahlungen nicht erwünscht oder erlaubt seien. Weiter habe sie von der Beschwerdegegnerin keine Daten eines Mitarbeiters, der bei dem Umzug helfen würde, erhalten. Sie habe deutlich gesagt, den Umzug der paar Möbel und der restlichen Sachen selbst an die Hand zu nehmen und diesen folglich mit Bekannten zu machen. Eine Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin [vor Abschluss des neuen Mietvertrags] sei nicht möglich gewesen, sie habe aber am erstmöglichen Tag danach, dem Montag, 7. August 2017, der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Mietunterlangen ausgehändigt. Aufgrund mehrerer Argumente sei es nicht möglich gewesen, eine bessere Gelegenheit abzuwarten. Ein überstürzter Umzug sei jedoch die Regel, zumal man als Sozialhilfebezüger und Flüchtling aus Afrika zu den am wenigsten begehrten Mietern gehöre. Es habe ihr nichts ausgemacht, dass sie den Schlüssel erst am 15. August 2017 habe übernehmen können. Die Fr. 400.- Umzugskosten lägen unter dem Durchschnitt für den Umzug einer 1-Zimmer-Wohnung, weshalb eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.- verlangt werde, zumal sie die beiden Männer, welche den Umzug für sie vorgenommen hätten, mit je Fr. 100.- entschädigt habe. Des Weiteren verlange sie die Rückzahlung von Fr. 877.50 Hortgeld, was mit den in der Rekursschrift für den Umzug verlangten Fr. 338.- einen Totalbetrag von Fr. 1'215.50 ergebe.

4.  

4.1 Die Feststellung der Vorinstanz, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die strittigen das aufzulösende Mietverhältnis betreffenden Fragen, welche privatrechtlicher Natur sind, zu klären, ist nicht zu beanstanden. Insofern auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Miete September 2017 und die Anweisung zur Zustellung von entsprechenden Einzahlungsscheinen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2017) von der Vorinstanz aufgehoben wurden, ist die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid bzw. durch eine Rückzahlung nicht mehr beschwert. Deshalb ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen, und die Parteien sind – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. Dementsprechend verneinte die Vorinstanz auch die Verrechnungsmöglichkeit mit der in ihrem Bestand noch nicht geklärten Mietzinsforderung für den September 2017 zu Recht.

4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass sie der Beschwerdeführerin den ersten Mietzins der neuen Wohnung im Betrag von Fr. 1'635.- auszurichten habe; da sie jedoch bereits Ende Juli 2017 die Miete von Fr. 850.- für das Zimmer in C ausbezahlt habe, wolle sie lediglich noch den Differenzbetrag bezahlen, was auch die Vorinstanz mit der teilweisen Gutheissung bestätigte.

Die von der Vorinstanz geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung des Ermessensentscheids der Beschwerdegegnerin bezüglich der Finanzierung doppelter Mietzinse, welche auch gemäss SKOS-Richtlinien nicht zu den zwingend zu gewährenden Leistungen gehört (Kap. C. I.5), ist auch vorliegend angebracht. Die Umstände, dass offenbar die rechtzeitige Kündigung des Zimmers in C sich nicht mit der Übernahme der neuen Wohnung in D so koordinieren liess, dass es zu keiner Überschneidung der Mietverhältnisse gekommen wäre, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die Finanzierung doppelter Mietzinse ist auch gemäss der SKOS-Richtlinien nicht zwingend zu gewähren. Die Vorinstanz verwies zudem zu Recht auf das der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zukommende Ermessen und dass diese Situation ohne deren vorgängige Information entstand. Ob die neue Wohnung schliesslich eine Verbesserung der Lage der Beschwerdeführerin mit sich brachte, ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. Dass die Vorinstanz hier weitgehend der Argumentation der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren folgte, wonach der Umzug den Verlust der Arbeitsstelle, welcher aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin grosse Priorität zuzuordnen gewesen wäre, und ebenfalls dessen Sinn infrage stellte, ist aufgrund des ihr zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist damit jedenfalls nicht gegeben.

4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin die Übernahme des Mietzinsdepots für die Wohnung in D, welches ihre Vertreterin für sie einbezahlt hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist aus den zitierten Schreiben der Beschwerdegegnerin, u. a. vom 7. April 2017, jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – mehrmals – darauf hingewiesen worden wäre, dass die Bezahlung einer Mietkaution möglichst zu vermeiden wäre. Die Schreiben zur Wohnungsbewerbung enthalten lediglich den Hinweis, dass die Gemeinde auf Wunsch eine Garantieerklärung nach Art. 111 des Obligationenrechts (OR) vorlege. Von einem juristischen Laien kann aufgrund dessen jedoch nicht erwartet werden, daraus den Schluss zu ziehen, die Sozialbehörde ziehe demzufolge eine Mietzinsgarantie der Leistung eines Depots vor. In lediglich einem vorliegenden Schreiben vom 12. August 2014 schrieb die Beschwerdegegnerin, dass ein Depot gestellt werde, sofern ein Mieterkautionssparkonto auf sie ausgestellt werde. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin das Mietzinsdepot ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdegegnerin einbezahlte. Dies verunmöglichte der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, mit dem neuen Vermieter ein Einverständnis zur Mietzinsgarantie zu erreichen. Ebenso durfte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Mietzinskaution aufgrund privater Hilfe leisten konnte, womit eine Rückzahlung des Mietzinsdepots an die Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe entfällt.

Selbst wenn es – wie die Beschwerdeführerin ausführt – zutreffen mag, dass ein Wohnungssuchender im Wettbewerb um den Erhalt einer Mietwohnung schnell sein und die verlangten Modalitäten sofort erfüllen muss, wäre eine vorgängige Information der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen. Eine solche wäre auch bereits möglich gewesen, als die Vertragsverhandlungen betreffend die neue Wohnung im Gang waren. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass nach jahrelanger erfolgloser Wohnungssuche nicht noch über die Verschiebung des Mietbeginns verhandelt werden konnte, ist hinzuzufügen, dass zumindest eine vorgängige Information – wenn sie denn nicht telefonisch oder persönlich erfolgen konnte – per E-Mail oder SMS, hätte erfolgen können, selbst wenn diese noch nicht die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt hätte, zumal auch SMS-Verkehr in der Angelegenheit der Wohnungsabgabe stattfand. Überdies scheint die Mietzinskaution erst am 31. August 2017 dem Mietkaution Sparkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sein. Zudem ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin auch nur in Erfahrung zu bringen versucht hätte, dass andere Modi zur Erfüllung der Kautionssicherheit vom neuen Vermieter nicht akzeptiert würden. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

4.4 Bezüglich der Umzugskosten ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin lediglich die belegten Kosten von Fr. 69.- für den IKEA-Transport zusprach. Dass die Beschwerdeführerin den offenbar zweiten IKEA-Transport zum gleichen Preis – dem die Vorinstanz überdies zu Recht die Notwendigkeit absprach – nicht belegen kann, muss sie sich zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. Des Weiteren variierten ihre Ausführungen bezüglich der Umzugskosten im Rekursverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die selbst erstellte Kostenaufstellung, welche den bezahlten "Freundschaftspreis" von Fr. 200.- dokumentieren soll, reichte die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren ein. Der Vorinstanz lag dieses Dokument nicht vor, und es konnte folglich auch nicht berücksichtigt werden.

Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbständig und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.I–9), jedoch hat auch hierfür die Beschwerdeführerin keinerlei Belege vorgelegt. Auch wenn ein Bekannter mit einem Lieferwagen zum Einsatz kam, hätten die daraus entstandenen Kosten belegt werden können. Inwiefern ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin tatsächlich für den Umzug zur Verfügung gestanden hätte, lässt sich den Akten nicht genau entnehmen, ist aber auch nicht weiter relevant, zumal bereits beim Abschlussgespräch festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Möbel, sondern nur ihre persönlichen Sachen aus dem Zimmer mitnehmen werde. Die Beschwerde ist folglich auch in diesen Punkt abzuweisen.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …