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Geschäftsnummer: VB.2018.00032  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Indem die Haftrichterin den Beschwerdeführer nach dessen Einsprache bzw. vor ihrem definitiven Entscheid nicht angehört hatte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (E. 3.1). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich die Haftrichterin so doch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Nachdem dessen Aussagen nicht offenkundig unglaubhaft erscheinen, aber denjenigen der Beschwerdegegnerin diametral entgegenstehen, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht (E. 3.2). Die Sache ist an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.1). Aufgrund der stark divergierenden Aussagen wird die Haftrichterin in Betracht zu ziehen haben, beide Parteien anzuhören (E. 4.2). Da gegen den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen verfügt wurden, rechtfertigt es sich, die mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin aufrechtzuerhalten (E. 5). Rückweisung.
 
Stichworte:
GLAUBHAFTMACHUNG
GLAUBWÜRDIGKEIT
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 9 Abs. III GSG
§ 6 VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00032

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit Juni 2015 geschieden. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter C (geb. 2007) und D (geb. 2009) hervor, die bei ihrer Mutter B leben.

B. Am 23. Dezember 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B, C und D in E und die Schule von D in G sowie ein Rayonverbot betreffend die Schule von C in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für 14 Tage den Kontakt zu B, C und D.

II.  

A. Am 28. Dezember 2017 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht H, die Schutzmassnahmen mit Ausnahme des Kontaktverbots zu den Kindern um drei Monate zu verlängern. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Urteil vom 3. Januar 2018 verlängerte die Haftrichterin die "Schutzmassnahme zugunsten der Gesuchstellerin (Rayonverbot, Kontaktverbot)" bis 6. April 2018. Das "Kontaktverbot zu den Kindern" C und D verlängerte sie dagegen nicht. Das Gesuch von B um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb die Haftrichtern als gegenstandslos geworden ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, Prozessentschädigungen sprach sie keine zu.

B. Daraufhin erhob A am 4. Januar 2018 Einsprache. Sinngemäss beantragte er damit die Aufhebung des Urteils vom 3. Januar 2018, namentlich soweit ihm Kosten auferlegt worden waren. Sodann ersuchte er um Zusprechung einer "Entschädigung" für die ihm verursachten psychischen und physischen Probleme. Mit Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerte die Haftrichterin indes die "Schutzmassnahme zugunsten der Gesuchstellerin (Rayonverbot, Kontaktverbot)" definitiv bis 6. April 2018. Das "Kontaktverbot zu den Kindern" C und D erstreckte sie wiederum nicht. Das Gesuch von B um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb die Haftrichterin als gegenstandslos geworden ab, dasjenige von A wies sie wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie abermals A, Prozessentschädigungen sprach sie erneut keine zu.

III.  

A. Am 12. Januar 2018 erhob A Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar 2018, wobei das Bezirksgericht H das irrtümlicherweise ihm zugestellte Schreiben an das Verwaltungsgericht weiterleitete. A beantragte sinngemäss, das Urteil vom 8. Januar 2018 sei mit Ausnahme des nicht verlängerten Kontaktverbots zu C und D aufzuheben, namentlich insofern, als ihm damit Kosten auferlegt worden seien.

B. Am 24. Januar 2018 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. Gleichentags 2018 beantragte B sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ebenfalls am 24. Januar 2018 verzichtete die Kantonspolizei auf Mitbeantwortung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es sei ihm zwar nicht verboten, seine Kinder zu sehen. Da sie nicht selbständig zu ihm kommen könnten, gestalte sich die Kontaktaufnahme bzw. eine Begegnung mit ihnen jedoch schwierig bzw. geradezu unmöglich. Man könne die Kinder ja nicht an einem Ort allein lassen und hoffen, dass er sie abhole, ohne dass er wisse, wo sie seien. Damit beanstandet der Beschwerdeführer – neben der Kostenauflage – mindestens sinngemäss auch die Verlängerung der die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen, sind diese doch ursächlich für die von ihm geschilderten Probleme, seine Kinder zu treffen.

2.  

2.1 Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage. Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an (vorn E. 2.1), ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen (zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.1). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4).

3.  

3.1 Vorliegend hörte die Haftrichterin den Beschwerdeführer – entgegen der gesetzlichen Vorgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG bzw. der Rechtsprechung (vorn E. 2.2) – auch nach dessen Einsprache vom 4. Januar 2018 nicht an. Die Begründung dafür mag darin liegen, dass die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers ausdrücklich gegen die Kostenauflage gemäss dem Urteil vom 3. Januar 2018 gerichtet war, während sie keinen eindeutigen Antrag hinsichtlich der vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen enthielt. So machte der Beschwerdeführer geltend, "auf Lebenslang" keinen Kontakt mehr zur Beschwerdegegnerin haben zu wollen, ausser wenn es um die Kinder gehe, und sein Besuchsrecht "bis auf weiteres (vorläufig) auf Eis zu legen". Ob auf eine mündliche Anhörung hätte verzichtet werden können, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich ausschliesslich gegen die Kostenauflage gewehrt hätte, muss hier nicht beurteilt werden. Im Endeffekt ging nämlich auch die Haftrichterin davon aus, dass der Beschwerdeführer ebenso die vorläufige Verlängerung der Schutzmassnahmen anfechten wollte, was angesichts der in der Einsprache erhobenen Kritik an der Beschwerdegegnerin durchaus nachvollziehbar ist. Dementsprechend befand die Haftrichterin denn auch im Urteil vom 8. Januar 2018 erneut darüber. Zuvor hätte sie den Beschwerdeführer jedoch anhören müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie dessen rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer erhebt in der Beschwerde ausdrücklich zwar keine entsprechende Rüge. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne solche zu berücksichtigen ist (VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 3.1; 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.3).

3.2 Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich die Haftrichterin so doch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen (vorn E. 2.2). Nachdem dessen Aussagen nicht offenkundig unglaubhaft erscheinen, aber denjenigen der Beschwerdegegnerin diametral entgegenstehen, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist das Urteil vom 8. Januar 2018 mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben. Unter den dargelegten Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin wurde im haftrichterlichen Verfahren ebenfalls nicht angehört. Als Gesuchstellerin hat sie darauf zwar grundsätzlich keinen Anspruch (BGE 134 I 140 E. 5.5). Nach der Rechtsprechung ist eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der stark divergierenden Aussagen wird die Haftrichterin deshalb in Betracht zu ziehen haben, beide Parteien anzuhören. Angesichts des Umstands, dass das Kontaktverbot zu den Kindern der Parteien nicht zu erstrecken war bzw. nicht erstreckt wurde, wird sie im Rahmen ihres Neuentscheids in jedem Fall auch prüfen müssen, inwiefern Verlängerungen des Rayonverbots betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin, C und D in E, welches auch die Schule von D in G umfasst, und des Rayonverbots betreffend die Schule von C in F noch angezeigt bzw. verhältnismässig sind. Weder der Begründung noch dem Dispositiv des Urteils vom 8. Januar 2018 kann nämlich entnommen werden, dass die Haftrichterin eine solche, differenzierende Beurteilung bereits vorgenommen hätte.

5.  

Da gegen den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen verfügt wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, die mit Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Diese Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

6.  

Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht H aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

7.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheid, der sich allein unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Haftrichterin des Bezirksgerichts H vom 8. Januar 2018 mit Ausnahme vom Dispositivziffer 2 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht H zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die mit Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    950.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht H auferlegt.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …