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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00034
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wurde
seit April 2008 (bis zu seiner Ablösung Ende 2016) durch die Sozialen Dienste
der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.
B. Mit
Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum C, vom 7. Juli 2015
wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Januar
2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 65'211.80 den
Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.
C. Dagegen
erhob A, anwaltlich vertreten, am 7. August 2015 Einsprache an die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK).
Mit Entscheid vom 25. Februar 2016 wies die SEK die Einsprache ab und
schrieb den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab. Der
Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
II.
A, weiterhin anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen am
6. April 2016 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des
Rückerstattungsentscheids der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2015. Mit
Beschluss vom 30. November 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb er als gegenstandslos ab,
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.
III.
Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 18. Januar
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 30. November 2017; weiter sei von
der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen betreffend die
Unterstützungsperiode vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2013 abzusehen,
ausgenommen im anerkannten Betrag von Fr. 1'875.-; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 23. Januar 2018 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung.
Die Stadt Zürich, Sozialbehörde, beantragte am 29. Januar
2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die angefochtenen Entscheide.
A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom
21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach
§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen
Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot,
in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die
Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind
daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einzusetzen.
2.2 Die
SKOS-Richtlinien sehen zudem einen Vermögensfreibetrag zur Stärkung der
Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der
Unterstützung oder bei Ablösung einer laufenden Unterstützung vor, sodass einer
Person ein solcher zugestanden werden kann, der für Einzelpersonen bei
Fr. 4'000.- liegt (SKOS-Richtlinien Kap. E. 2.1).
2.3 Nach § 26 SHG
ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht
erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten
Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss
(§ 26 lit. a und b SHG).
2.4 § 26 lit. a SHG sichert somit auch die
Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27
Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende
Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in
die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und
unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379,
E. 4.1). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind,
Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend
über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der
hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe
nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden
Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus.
2.5 Gegenüber
dem Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 des Strafgesetzbuchs (StGB)
sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von
zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng. Eines arglistigen Verhaltens
oder gar eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es nach § 26 lit. a
SHG gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann
auch dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person "nur"
gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3
SHG). Soweit der Hilfeempfänger nicht nachweisen kann, dass er auch bei
korrekter Erfüllung der Auskunftspflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG zur Anwendung (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 8.2 mit Hinweisen). Ein strafbares Verhalten ist
nicht vorausgesetzt. Art. 148a StGB, der seit 1. Oktober 2016 den
unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe strafrechtlich regelt und keine Arglist
voraussetzt, war zum vorliegend betroffenen Zeitraum dagegen noch nicht in
Kraft.
3.
3.1 Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts
nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz
zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht
(Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,
E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
3.2 Dies wirkt
sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die
anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung.
Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie
sie hier die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der vertieften Abklärung vom
16. Oktober 2014 stützt – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm
die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer anerkannte die Rückerstattungsverpflichtung in Bezug auf die
Überweisungen der D GmbH (Fr. 625.-) und die Rückzahlung eines Kostenvorschusses
durch Rechtsanwalt E (Fr. 1'250.-), weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Zudem focht er im Beschwerdeverfahren die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht an.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die von ihm
zurückverlangten Beträge betreffend den Kredit der Bank F (Fr. 19'571.80),
die Überweisungen per G-Bank (Fr. 34'465.-) und seiner Beteiligung an der H GmbH
(Fr. 9'000.-), welche im Folgenden einzeln zu prüfen sind.
Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
Betrugs wurde am 21. Juni 2016 eingestellt.
4.2 Kredit
der Bank F
4.2.1
Die Vorinstanz erwog, es liege am Beschwerdeführer die Vermutung
umzustossen, dass er den Kredit bei der Bank F mit nicht deklarierten
Einkünften zurückbezahlt habe. Aufgrund fehlender Unterlagen über den
Restbetrag sei nur eine Genugtuungssumme von effektiv Fr. 13'308.35
ausbezahlt worden. Der Betrag von Fr. 15'000.-, welchen der
Beschwerdeführer einen Tag später abgehoben habe, stimme nicht mit dem
angeblichen Darlehen in Höhe von Fr. 16'000.- an einen Kollegen überein.
Weiter sei zu beachten, dass sich die offene Kreditsumme im Zeitpunkt des
angeblichen Darlehensabschlusses noch auf rund Fr. 26'000.- belaufen habe,
welche der Kollege I hätte zurückzahlen müssen. Vor diesem Hintergrund wirke
dessen Bestätigung unglaubhaft. Die Schrift im Postbüchlein, welche angeblich
von I stammen soll, belege nicht, dass es sich bei ihm auch um den Zahlenden
gehandelt habe. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 1. Januar 2015 ausgeführt habe, er selber habe den Kredit mit
dem Geld, welches er von der J-Versicherung erhalten habe, abbezahlt.
Gesamthaft gesehen weise die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
erhebliche Widersprüche auf. Es gelinge ihm nicht, die Vermutung, wonach er den
Bank F Kredit mit nicht deklarierten Einnahmen bezahlt habe, umzustossen
und durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es effektiv zu einem
unrechtmässigen Leistungsbezug gekommen, weshalb er den besagten Betrag
zurückzuerstatten habe.
4.2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe während der Unterstützungszeit
über kein zusätzliches Einkommen verfügt. Den Kredit bei der Bank F in der
ursprünglichen Höhe von Fr. 49'000.- habe er lange vor seiner
Sozialhilfeabhängigkeit aufgenommen und diesen gegenüber der Beschwerdegegnerin
deklariert. Der während seiner Unterstützungszeit noch abzuzahlende Betrag habe
sich auf Fr. 19'571.80 belaufen. Die Kreditraten seien zu seinen Gunsten
beglichen worden, jedoch handle es sich bei Fr. 13'308.35 davon um
Genugtuungsgeld, welches ihm als Opfer im Strafverfahren aufgrund seines
erlittenen Kopfschusses zugesprochen und welches er am 18. August 2007
erhalten habe. Zusätzlich habe er am 19. September 2007 Fr. 1'691.65
Bargeld abgehoben und dieses zusammen mit der Genugtuungssumme plus noch Fr. 1'000.-
Bargeld seinem Kollegen I als Darlehen übergeben. Er habe schon damals mit
einer Überweisung seines Vaters aus der Türkei im Dezember 2007 gerechnet, mit
welcher er einen Teil des Kredits habe abzahlen wollen, und er habe die
Integritätsentschädigung der J-Versicherung (Fr. 5'051.-) ausbezahlt
erhalten, welche er ebenfalls zur Begleichung von Kreditraten verwendet habe.
Die Zahlungen in Höhe von Fr. 19'571.80, welche I im Jahr 2008 geleistet
habe, seien somit aus seinem Genugtuungsgeld erfolgt, und dessen
Zurverfügungstellung als Darlehen ändere nichts an dieser Qualifikation. Eine
Rückerstattungspflicht entbehre deshalb der notwendigen Grundlage.
4.2.3
Die SEK erwog, dass während des Unterstützungszeitraums Fr. 19'571.80
bei der Bank F zur Tilgung des Kredits des Beschwerdeführers einbezahlt
wurden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe eine im Juli 2007
von der Kantonalen Opferhilfestelle erhaltene Genugtuung in Höhe von Fr. 16'308.35
seinem Kollegen I ausgeliehen, welcher im Gegenzug zwischen Januar 2009 und
Februar 2010 die Bezahlung der noch offenen Kreditraten bei der Bank F
übernommen habe. Während des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers hätte
dieser gestützt auf seine Schadensminderungspflicht von I verlangen müssen,
dass dieser das Darlehen an ihn statt an die Bank F bezahle, um damit
seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Demzufolge sei die diesbezügliche
Rückforderung zu stützen.
4.2.4
Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen sind nur so weit
anzurechnen, als die Vermögensfreigrenzen, welche für eine Einzelperson Fr. 25'000.-
beträgt, überschritten werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen
ein gewisser Ausgleich zugestanden werden muss (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 3, 16. März
2018). Daraus ist auch zu schliessen, dass anders als bei der gewöhnlichen
Vermögensfreigrenze diese nicht nur bei Unterstützungsbeginn zur Anwendung
gelangt, sondern auch einen Zufluss von entsprechenden Geldern im
Unterstützungszeitraum erfasst.
4.2.5
Die Genugtuungssumme wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits vor
Unterstützungsbeginn ausbezahlt. Der Betrag von – unbestritten – Fr. 13'308.35
lag unter der Freigrenze von Fr. 25'000.-. Der Betrag stand dem
Beschwerdeführer zur freien Verfügung, worunter auch dessen Weitergabe als
Darlehen fällt. Eine Rückerstattung des Darlehens an ihn hätte wiederum der
Genugtuung entsprochen, welche demzufolge als nicht anrechenbares Einkommen hätte
qualifiziert werden müssen. Hätte der Beschwerdeführer die Genugtuungssumme bei
Unterstützungsbeginn noch in seinem Besitz bzw. auf seinem eigenen Konto
gehabt, so wäre sie ihm zu belassen gewesen. Ebenso hätte er mit dem
Genugtuungsgeld auch im Unterstützungszeitraum selbst den Kredit teilweise
zurückzahlen können.
Dass die Kreditsumme im
Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens noch rund Fr. 26'000.- betragen
haben soll, danach jedoch noch rund Fr. 20'000.- zu tilgen waren, erklärt
der Beschwerdeführer mit der Zahlung der – vor Unterstützungsbeginn erhaltenen
– Integritätsentschädigung von rund Fr. 5'000.- und offenbar einer Zahlung
von seinem Vater aus der Türkei. Diese Zahlungen fallen in den Zeitraum vor
Unterstützungsbeginn und sind vorliegend auch nicht relevant, da dieser Betrag
nicht Streitgegenstand ist. Eine Übernahme der Kreditraten in der Höhe von Fr. 26'000.-
durch seinen Kollegen hat der Beschwerdeführer dadurch jedoch genügend
widerlegt. Darin, dass der Kollege jedoch einen immerhin um mehr als Fr. 3'000.-
höheren Betrag als den ihm zur Verfügung gestellten angeblichen Darlehensbetrag
an den Bank F Kredit zurückzahlte, liegt jedoch der Verdacht einer – nicht
in der schriftlichen Bestätigung festgehaltenen und auch nicht geltend
gemachten – aussergewöhnlich hohen Zinsvereinbarung, woraus zweifelsohne ein
finanzieller Vorteil des Beschwerdeführers resultierte. Der Beschwerdeführer
äusserte sich dazu nicht. Der Differenzbetrag (Fr. 6'263.45) zur
Genugtuungssumme ist deshalb als Einkommen des Beschwerdeführers, welches er zu
deklarieren und für seinen Lebensunterhalt zu verwenden gehabt hätte, zu
qualifizieren. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, wer mit
welcher Handschrift das Postbüchlein ausfüllte und die Zahlung dann effektiv
leistete, weil der Beschwerdeführer selbst geltend macht, das Geld stamme von
seinem Kollegen.
4.2.6
In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Rückerstattungsforderung ist folglich um den Betrag der dem Beschwerdeführer
ausgerichteten Genugtuung von Fr. 13'308.35 zu reduzieren. Die
Rückerstattung beläuft sich damit in diesem Punkt noch auf Fr. 6'263.45.
4.3 Überweisungen
per G-Bank
4.3.1
Die Vorinstanz erwog, es gehe aus der vertieften Abklärung hervor, dass der
Beschwerdeführer, während er wirtschaftlich unterstützt worden sei, von Mai
2008 bis Januar 2013 Überweisungen via G-Bank in der Höhe von Fr. 34'465.-
getätigt habe. Zudem liege ein von ihm unterzeichnetes Formular vor, worauf er
bestätigt habe, dass er die Überweisungen auf eigene Rechnung getätigt habe.
Anlässlich seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer erwähnt,
er habe die Überweisungen getätigt, um Schulden in der Türkei zu tilgen. Im
Rekursverfahren habe er vorbringen lassen, die Überweisungen für seine Nichte
und eine Bekannte getätigt zu haben. Die Nichte habe damals noch bei ihren
Eltern gelebt und so Geld sparen können. Dem sei jedoch entgegen zu halten,
dass die Nichte vom 1. Februar 2008 bis Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer
zusammengelebt und diesem einen Mietzins bezahlt habe. Es erscheine wenig
überzeugend, dass die Nichte sowohl bei ihren Eltern und auch beim
Beschwerdeführer gelebt und gleichzeitig Geld gespart habe, um damit Verwandte
in der Türkei zu unterstützen. Ebenfalls wenig überzeugend sei, dass der
Beschwerdeführer mit der Bankkarte seiner Kollegin von deren Konto Geld habe
abheben müssen, um dieses anschliessend via G-Bank in die Türkei zu überweisen.
Die Bestätigung dieser Kollegin erkläre zudem ebenfalls nicht, weshalb die
Kontoinhaberin nicht ihre Maestro-Karte in die Türkei habe mitnehmen und das
Geld dort direkt an einem Geldautomaten beziehen können. Es deute viel mehr
daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Schulden, welche er in der Türkei
gehabt habe, abbezahlt habe. Belege über Bargeldbezüge, welche den G-Bank
Überweisungen entsprächen, lägen nicht vor. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden keine Zweifel an der aus dem Ermittlungsbericht
erstandenen Vermutung erwecken. Es sei demgemäss davon auszugehen, dass es sich
hierbei um nichtdeklarierte Einnahmen handle, welche ihm an die Sozialhilfe
angerechnet worden wären, weshalb er zu deren Rückerstattung zu verpflichten
sei.
4.3.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar und nicht
begründbar, wie er, der mittlerweile erwiesenermassen invalide und nicht
erwerbstätig sei, während der Unterstützungsdauer Gelder im Betrag von Fr. 35'465.-
hätte einnehmen sollen. Er habe diesen Gesamtbetrag (Fr. 1'000.- davon
fielen vor Unterstützungsbeginn an) im Auftrag von türkischen Verwandten und
Bekannten an Verwandte in der Türkei überwiesen. Es sei nachvollziehbar
schwierig, nach Ablauf mehrerer Jahre Belege für die einzelnen Transaktionen zu
sammeln. Für seine Nichte habe er das Geld überwiesen, weil er mehr Zeit dafür
gehabt habe. Die Bekannte sei jeweils für längere Zeit in der Türkei bei ihrer
kranken Mutter gewesen und habe ihm ihre Bankkarte überlassen, damit er für sie
habe Geld abheben und in die Türkei schicken können, was wesentlich günstiger
gewesen sei, als Geld direkt in der Türkei abzuheben. Zudem habe die
Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die polizeilichen Untersuchungen keine
Einkommensquellen bei ihm hätten feststellen können. Bankauszüge über die
Bezüge der beiden Frauen seien nicht mehr erhältlich, und das Konto der
Bekannten sei mittlerweile aufgelöst worden. Seine Nichte habe ihren Lohn immer
sofort vom Konto abgehoben und zuhause aufbewahrt. Er habe die Transaktionen
bestmöglich belegt und dargelegt. Die Vorinstanz stütze sich nur auf
Vermutungen, und die geltend gemachten Unstimmigkeiten seien allesamt
erklärbar. Seine Aussage in der Anhörung im Januar 2015 sei eine nicht bewusste
unkorrekte Aussage auf eine allenfalls missverstandene Frage gewesen, habe er
doch den Bankkredit lange vor Unterstützungsbeginn im Jahr 2006 erhalten. Die
ihm vorgeworfenen Überweisungen seien aber von 2008 bis 2013 erfolgt. Der
Untermietvertrag mit seiner Nichte habe zudem nur fünf Monate betroffen, und
sie habe zu 100 % gearbeitet und sparsam gelebt, wodurch sie ihre
Verwandten habe unterstützen können. Die G-Bank Gebühren seien damals viel
günstiger als heute gewesen. Er hätte das ihm von den Frauen übergebene Bargeld
nie für sich selber verwendet. Die Überweisungen hätten nicht zu einem unrechtmässigen
Bezug von Sozialhilfegeldern geführt.
4.3.3
Die SEK führte diesbezüglich aus, dass gemäss schriftlicher Bestätigung der
Nichte des Beschwerdeführers mithilfe Letzteren sechs Einzahlungen im
Gesamtbetrag von Fr. 23'450.- getätigt worden seien, um damit die
Gesundheitskosten ihres Grossvaters bzw. des Vaters des Beschwerdeführers zu
bezahlen. Belege für solche Gesundheitskosten lägen jedoch nicht vor, und
darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in einer anderen Einsprache geltend
gemacht, sein Vater sei 2010 verstorben. Es sei nicht verständlich, weshalb
dann noch im 2011 Überweisungen in Höhe von Fr. 9'150.- getätigt worden
seien und weshalb die angeblich alle für denselben Zweck gedachten Zahlungen an
vier verschiedene Personen getätigt worden seien. Zudem sei auch
widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 19. Februar
2015 angegeben habe, das Geld von seiner Nichte sei ihm lediglich ausgeliehen
worden, während vorliegend von keinem Darlehen mehr die Rede sei. Zudem habe er
in der Anhörung angegeben, er habe das Geld zur Tilgung von Geschäftsschulden
bei seinen Verwandten in der Türkei überwiesen. Angesichts dieser Widersprüche
und der dünnen Beweislage würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
überzeugen.
4.3.4
Die Überweisungen sind von der Bank schriftlich belegt. Aus der Tatsache,
dass auf dem Geldwäschereigesetz-Formular angekreuzt ist, die auftretende
Person, der Beschwerdeführer, handle auf eigene Rechnung, lässt sich zwar nicht
zwingend ableiten, dass er die Einkünfte selbst generiert und zu seinen Gunsten
verwendet hatte, doch ist es als ein weiteres belastendes Indiz zu werten, zu
dessen Entkräftung der Beschwerdeführer nichts vorbringt.
4.3.5
Der Beschwerdeführer reichte mehrere schriftliche Bestätigungen von den
Personen ein, welche ihm das Geld teilweise in bar zwecks Tätigung der Überweisungen
übergeben hätten. Teilweise handelte es sich um sehr hohe Beträge von
Fr. 2'000.- bis zu Fr. 7'500.-, welche für die Behandlungskosten des
Vaters des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. Andere Beträge von Fr. 700.-
und Fr. 900.- sollen ein Geschenk für die Schwester des Beschwerdeführers
gewesen sein, welche ein Baby bekommen hatte.
Ungenügend zur Umstossung der Vermutung wurde der Fall
befunden, in dem der Beschwerdeführer nicht einmal eine Bestätigung seiner
Ehefrau, welche ihm regelmässig Geld zur Begleichung ihrer Rechnungen gegeben
haben soll, eingereicht hatte (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.9).
Der Beschwerdeführer reichte zwar schriftliche Bestätigungen ein, welche jedoch
alle nachträglich und von ihm nahestehenden Personen im Hinblick auf das
Rückerstattungsverfahren ausgestellt wurden. Zudem erklären diese
Bestätigungen, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, nicht, wieso
beispielsweise K ihre Bankkarte nicht in die Türkei mitnahm, um dort selbst
Bargeld zu beziehen. Auch liegen für die behaupteten Bargeldbezüge mit dieser
Karte keine Belege vor.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Tätigung der
Überweisungen übernommen zu haben, weil er mehr Zeit dafür gehabt habe als
seine Nichte. Dies mag insofern zutreffen, als der Beschwerdeführer nicht
berufstätig war, vermag jedoch die Vermutung ebenfalls nicht umzustossen. In
den schriftlichen Erklärungen findet sich denn auch nichts über den Grund,
weshalb die Überweisungen nicht von den entsprechenden Personen selbst hätten
getätigt werden können. Ausserdem sind doch Zweifel daran angebracht, dass die
Nichte des Beschwerdeführers ihm Beträge von insgesamt über Fr. 23'000.-
in bar übergeben haben soll, nachdem sie etwa das Mietzinsdepot für ihn
bezahlte.
In seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 sagte der
Beschwerdeführer aus, er habe diese Zahlungen via die Bank L mit dem Geld
aus dem Kredit bei der Bank F getätigt und damit Schulden bei den Verwandten
aufgrund eines unterdessen in der Türkei Konkurs gegangenen Geschäfts getilgt,
welches er gehabt habe. Am 19. Februar 2015 sagte er in gewünschter
Berichtigung dieser Aussage jedoch, das Geld habe er bei seiner Nichte
geliehen, da es seinem Vater nicht gut gegangen sei. Er verweigerte daraufhin
jedoch die Unterzeichnung dieses zweiten Anhörungsprotokolls. Dies fällt in der
Gesamtwürdigung ebenfalls negativ ins Gewicht.
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist hier auch seine
Aussage in seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 zu werten, wo er auf die
Frage, weshalb nach dem 24. Januar 2013 keine Bargeldzahlungen ins Ausland
mehr geleistet worden seien, antwortete, er habe seine Schulden mit dieser
letzten Zahlung abbezahlt gehabt, weswegen er keine weiteren Zahlungen mehr
getätigt habe. Dies spricht für die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung,
der Beschwerdeführer habe mit den Überweisungen seine Schulden in der Türkei
getilgt. Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren darum bittet,
seine Aussagen seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation
zu würdigen und danach, dass er nicht mehr alle Geschehnisse korrekt habe
nachvollziehen können, kann jedoch auch unter diesem Aspekt nichts zu seinen
Gunsten abgeleitet werden. Es ist nicht erkennbar, dass eine Drucksituation bestanden
hätte oder er zu Antworten gedrängt worden wäre, zumal er auch die Unterschrift
des Anhörungsprotokolls verweigerte.
Der Beschwerdeführer hätte zu beweisen gehabt, dass dieses
Geld, welches in die Türkei überwiesen wurde, nicht zu seiner Verfügung
gestanden hätte. Dabei handelt es sich um eine negative Tatsache. Negative
Tatsachen sind dem direkten Beweis nicht zugänglich. Indessen ist es möglich,
aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen. Den
bei negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten ist zwar nicht mit
einer Umkehr der Beweislast zu begegnen, jedoch mit gewissen
Beweiserleichterungen (BGer, 1. September 2015, 2C_988/2014, E. 3.2).
Sein blosser Hinweis auf seinen IV-Grad und seine Erwerbsunfähigkeit kann
jedoch nicht genügen, um zu erklären, dass er selbst nicht über diese
Geldsummen hätte verfügen können. Die SEK wies schliesslich daraufhin, dass
auch kurz vor Unterstützungsbeginn zwei grössere Beträge vom Beschwerdeführer
in die Türkei überwiesen worden seien, deren Herkunft er ebenfalls nicht offengelegt
habe, welche es dem Beschwerdeführer jedoch erlaubt hätten, über ein halbes
Jahr sozialhilfeunabhängig zu leben.
Schliesslich ist in einer Gesamtwürdigung betreffend die Bestätigungen
und Argumente des Beschwerdeführers auch die Feststellung der den Fall
bearbeitenden Sozialarbeiterin berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im
Dezember 2009 (und somit im Zeitraum der strittigen Überweisungen, welche von
Mai 2008 bis Januar 2013 stattfanden) eine Lohneinnahme nicht deklariert und
überdies trotz eindeutiger Belege (Ausländerausweis, Lohnabtretung) hartnäckig abgestritten
habe, dieses Einkommen erzielt zu haben.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, derart
ernsthafte Zweifel an den im Ermittlungsbericht festgestellten Vermutungen zu
erwecken, dass von einer Rückerstattung abzusehen wäre. Mit den eingereichten
Belegen konnte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass das Geld zu seiner
Verfügung gestanden habe und demzufolge seinem Sozialhilfebudget anzurechnen
gewesen wäre, nicht umstossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen
diesbezüglich keine begründeten Zweifel am Ermittlungsbericht aufkommen lassen.
4.3.6
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.4 Beteiligung
an der H GmbH
4.4.1
Die Vorinstanz erwog, dass eine Ausserverkehrsetzung von Fahrzeugen nicht
automatisch bedeute, dass der Halter nicht mehr in deren Besitz sei. Hierbei
sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe,
die Fahrzeuge, zwei M, am 2. Mai 2006 in die Firma H GmbH als Anteil
am Stammkapital eingebracht zu haben. Gemäss Fahrzeughistorie habe er den einenaazda
jedoch am 9. August 2005 ausser Verkehr gesetzt. Insofern habe sich dieses
Auto nach wie vor in seinem Eigentum befunden, andernfalls hätte er es nicht in
die GmbH einbringen können. Mit der eingereichten Fahrzeughistorie erbringe der
Beschwerdeführer gerade eben den Beweis, dass auf diese in Bezug auf das
Eigentum an einem Fahrzeug nicht abgestellt werden könne. Es wäre auch an ihm,
zu beweisen, dass diese Fahrzeuge effektiv verkauft worden seien. Hierbei sei
zu beachten, dass ein Verkauf dieser Autos in den Unterlagen der Gesellschaft
hätte festgehalten werden und dementsprechend Unterlagen hätten erhältlich sein
müssen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts gewusst haben wolle.
Demzufolge habe er die Folgen seiner Beweislosigkeit zu tragen.
4.4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Belege des
Strassenverkehrsamts vom 10. März 2016 einbringen können, wonach die
beiden ursprünglich in die H GmbH eingebrachten Fahrzeuge am 9. August
2005 sowie am 20. Oktober 2006 von ihm ausser Verkehr gesetzt worden seien
und somit zu Beginn seiner Sozialhilfeabhängigkeit mit Sicherheit nicht mehr in
seinem Besitz gewesen seien. Die Vorinstanz verwechsle zudem die Daten der
Sacheinlage und Ausserverkehrssetzung, weshalb dieses Argument nicht überzeuge.
Da die Gesellschaft zudem nie aktiv geworden sei und auch keine Buchhaltung geführt
habe, habe der Verkauf der Fahrzeuge auch nicht in deren Unterlagen vermerkt
werden können. Auch die Staatsanwaltschaft habe festgehalten, seine Aussage,
dass der Verkauf vor der Sozialhilfeabhängigkeit stattgefunden habe, lasse sich
nicht widerlegen. Es gäbe zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass er im Jahr 2008
noch im Besitz dieser Autos gewesen sein solle, weshalb die diesbezügliche
Rückforderung jeglicher Grundlage entbehre.
4.4.3
Die SEK erwog, der Beschwerdeführer sei von 2. Mai 2006 bis 2. Oktober
2008 und somit auch während des Unterstützungszeitraums Gesellschafter der H GmbH
gewesen. Er habe geltend gemacht, der Verkauf der Fahrzeuge könne nicht mehr
belegt werden, sei aber vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit erfolgt, was auch
daraus hervorgehe, dass er im März und Juli 2008 unter Strafandrohung dem
Pfändungsbeamten gegenüber ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien verkauft und
nicht mehr vorhanden. Wann der Beschwerdeführer jedoch die Fahrzeuge verkauft
habe, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, und es sei nicht
glaubhaft, dass keinerlei Unterlagen oder zumindest nähere Angaben zum Verkauf
zweier Fahrzeuge vorlägen. Somit sei der Verkauf der Fahrzeuge vor seiner
Sozialhilfeabhängigkeit nicht belegt.
4.4.4
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid der Zentrumsleitung vom 7. Juli
2015, der Beschwerdeführer habe 2008 deklariert, an der H GmbH beteiligt
gewesen zu sein, dass diese jedoch Konkurs gegangen sei und er sein
einbezahltes Kapital verloren habe. Anlässlich seiner Anhörung vom 19. Februar
2015 habe er angegeben, zwei Fahrzeuge in die Firma eingebracht zu haben, diese
habe er aber zurückerhalten. Da der Beschwerdeführer keine Belege über den
Verkauf der Fahrzeuge eingereicht habe, sei deshalb der Stammanteil von Fr. 9'000.-
zurückzufordern.
4.4.5
Die Beschwerdegegnerin leitete demzufolge aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die zwei Fahrzeuge aus der Gesellschaft zurückerhielt, jedoch
keine Belege über deren Verkauf vorlegen konnte, ab, dass er sich stattdessen
seinen Stammanteil in Höhe von Fr. 9'000.- anzurechnen lassen habe, da die
Gesellschaft zu einem Zeitpunkt aufgelöst wurde, als er bereits wirtschaftliche
Hilfe bezog.
4.4.6
Gemäss Handelsregisterauszug wurde die H GmbH am 25. Februar 2005
gegründet. Der Beschwerdeführer war von der Gründung an als Gesellschafter
beteiligt. Am 2. Mai 2006 erfolgten eine Statutenänderung sowie eine
Änderung der Aufteilung der Stammeinlagen der drei Gesellschafter, wovon eine
Person ebenfalls wechselte. Die Sacheinlage der beiden Fahrzeuge erfolgte
jedoch per Gründungsdatum vom 25. Februar 2005.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vorinstanz
hier eine Verwechslung der Daten unterlief, sind demzufolge berechtigt: Die
Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs M 1.8 am 9. August 2005 erfolgte nach
dessen Einbringen als Sacheinlage am 25. Februar 2005 und nicht erst
danach am 2. Mai 2006. Das zweite Fahrzeug M 2.0 wurde am 20. Oktober
2006 ausser Verkehr gesetzt.
Der Beschwerdeführer bestätigte am 17. März 2008 und
am 15. Juli 2008 unter Strafandrohung beim Pfändungsbeamten, dass die
Sacheinlage (Personenwagen M) verkauft worden bzw. die Stammeinlage von Fr. 34'000.-
nicht mehr vorhanden sei. Die Gesellschaft wurde am 2. Oktober 2008 von
Amtes wegen gelöscht, weil sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein
begründetes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung gemacht wurde
(Handelsregister, No. 195, 8. Oktober 2008, 126. Jahrgang). Die
Löschung erfolgte damit, nachdem der Beschwerdeführer im April 2008 um
wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte. Der Löschungsgrund stützt zudem die
Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Stammanteil nichts mehr wert gewesen
sei.
4.4.7
Dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahren keine schriftlichen
Belege mehr für den Verkauf der beiden Fahrzeuge vorlegen kann bzw. dass solche
womöglich gar nie existierten, ist nicht per se unglaubhaft, zumal ein
Occassionsautoverkauf auch ohne schriftlichen Kaufvertrag getätigt werden kann.
Dass gemäss der Homepage des Strassenverkehrsamts eine Ausserverkehrsetzung in
der Regel mit einem Verkauf verbunden ist, stellt zwar – wie die Vorinstanz
festhält – nur den Regelfall dar. Vorliegend finden sich aber keine
überzeugenden Anhaltspunkte, weshalb sich die ausserverkehrgesetzten Fahrzeuge
noch im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben sollen. Dem
Ermittlungsbericht ist ebenfalls kein Vermögenszugang in der entsprechenden
Höhe der Stammeinlage oder in Bezug auf einen Autoverkauf oder gar -besitz
während des Unterstützungszeitraums zu entnehmen. Der Bericht hält lediglich
fest, dass nicht ermittelt werden konnte, ob und wie viele Einnahmen der
Beschwerdeführer während des Unterstützungszeitraums mit diesem Unternehmen
erzielt habe. Die Vermutung der Vorinstanz erscheint in diesem Punkt somit
nicht als genügend begründet, weshalb eine darauf gestützte Rückerstattung nicht
gerechtfertigt wäre.
4.4.8
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die
Rückerstattungsforderung ist folglich um Fr. 9'000.- zu reduzieren.
4.5 Zusammengefasst
ist die Beschwerde in Bezug auf die Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 13'308.35,
welche im Rahmen der teilweisen Tilgung des Bank F Kredits verwendet wurde,
und den Betrag des Stammanteils an der H GmbH in der Höhe von Fr. 9'000.-
gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die gesamte
Rückforderungssumme ist somit um den Betrag von Fr. 22'308.35 zu
reduzieren. Der Beschwerdeführer hat demzufolge noch Fr. 42'903.45
zurückzuerstatten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer aufgrund des Anteils seines Unterliegens die Kosten zu zwei
Dritteln aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine
reduzierte Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG), fehlt es doch am überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers
(vgl. Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 17 N. 21).
5.2 Wie vom
Beschwerdeführer beantragt, sind die Gerichtskosten unter Berücksichtigung
seiner finanziellen Verhältnisse, zumal er von einer IV-Rente und
Zusatzleistungen lebe und nur über sein bisher unangetastetes Vorsorgeguthaben
auf einem Freizügigkeitskonto verfüge, massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung vom 7. Juli
2015 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Zeit vom 1. April
2008 bis 31. Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 42'903.45
der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …