{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00034_15-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218753&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f0bf183ef15adbb065b730e710b7e42"}, "Num": [" VB.2018.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von Sozialhilfeleistungen: Nachweis des unrechtm\u00e4ssigen Bezugs. Aufgrund eines Ermittlungsberichts kam die Sozialbeh\u00f6rde zum Schluss, der Beschwerdef\u00fchrer habe wirtschaftliche Hilfe im Umfang von rund Fr. 60'000.- zu Unrecht bezogen, da er andere Eink\u00fcnfte und finanzielle Mittel verschwiegen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet die zur\u00fcckverlangten Betr\u00e4ge, wobei es ihm teilweise gelingt, den unrechtm\u00e4ssigen Bezug im Umfang von ca. 1/3 zu widerlegen. Im \u00dcbrigen sind die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht geeignet, die Vermutungen der Sozialbeh\u00f6rde umzustossen. Leistungen aus Genugtuung und Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digungen sind nur soweit anzurechnen, wie die f\u00fcr eine Einzelperson bei Fr. 25'000.- liegende Verm\u00f6gensfreigrenze \u00fcberschritten wird. Anders als bei der gew\u00f6hnlichen Verm\u00f6gensfreigrenze gelangt diese nicht nur bei Unterst\u00fctzungsbeginn zur Anwendung, sondern erfasst auch einen Zufluss von entsprechenden Geldern im Unterst\u00fctzungszeitraum (E. 4.2.4). Dass der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00fcber zehn Jahren keine schriftlichen Belege mehr f\u00fcr den Verkauf seiner beiden Fahrzeuge vorlegen kann bzw. dass solche wom\u00f6glich gar nie existierten, ist nicht per se unglaubhaft, zumal ein Occasionsverkauf auch ohne schriftlichen Kaufvertrag get\u00e4tigt werden kann. Die Vermutung der Vorinstanz erscheint in diesem Punkt nicht als gen\u00fcgend begr\u00fcndet (E. 4.4.7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:47", "Checksum": "6054271c2acedea1481152a43f08a159"}