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Geschäftsnummer: VB.2018.00034  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2019 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Nachweis des unrechtmässigen Bezugs. Aufgrund eines Ermittlungsberichts kam die Sozialbehörde zum Schluss, der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Hilfe im Umfang von rund Fr. 60'000.- zu Unrecht bezogen, da er andere Einkünfte und finanzielle Mittel verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die zurückverlangten Beträge, wobei es ihm teilweise gelingt, den unrechtmässigen Bezug im Umfang von ca. 1/3 zu widerlegen. Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Vermutungen der Sozialbehörde umzustossen. Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen sind nur soweit anzurechnen, wie die für eine Einzelperson bei Fr. 25'000.- liegende Vermögensfreigrenze überschritten wird. Anders als bei der gewöhnlichen Vermögensfreigrenze gelangt diese nicht nur bei Unterstützungsbeginn zur Anwendung, sondern erfasst auch einen Zufluss von entsprechenden Geldern im Unterstützungszeitraum (E. 4.2.4). Dass der Beschwerdeführer nach über zehn Jahren keine schriftlichen Belege mehr für den Verkauf seiner beiden Fahrzeuge vorlegen kann bzw. dass solche womöglich gar nie existierten, ist nicht per se unglaubhaft, zumal ein Occasionsverkauf auch ohne schriftlichen Kaufvertrag getätigt werden kann. Die Vermutung der Vorinstanz erscheint in diesem Punkt nicht als genügend begründet (E. 4.4.7). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BARGELD
ERMITTLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOZIALHILFE
ÜBERWEISUNG
VERMUTUNG
WIDERLEGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. 1 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
§ 28 Abs. 1 SHV
§ 28 Abs. 2 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00034

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde seit April 2008 (bis zu seiner Ablösung Ende 2016) durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.

B. Mit Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum C, vom 7. Juli 2015 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 65'211.80 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.

C. Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 7. August 2015 Einsprache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK). Mit Entscheid vom 25. Februar 2016 wies die SEK die Einsprache ab und schrieb den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

II.  

A, weiterhin anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen am 6. April 2016 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Rückerstattungsentscheids der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss vom 30. November 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb er als gegenstandslos ab, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.

III.  

Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 18. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 30. November 2017; weiter sei von der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen betreffend die Unterstützungsperiode vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2013 abzusehen, ausgenommen im anerkannten Betrag von Fr. 1'875.-; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 23. Januar 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Zürich, Sozialbehörde, beantragte am 29. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtenen Entscheide.

A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

2.2 Die SKOS-Richtlinien sehen zudem einen Vermögensfreibetrag zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder bei Ablösung einer laufenden Unterstützung vor, sodass einer Person ein solcher zugestanden werden kann, der für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.- liegt (SKOS-Richtlinien Kap. E. 2.1).

2.3 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG).

2.4 § 26 lit. a SHG sichert somit auch die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus.

2.5 Gegenüber dem Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es nach § 26 lit. a SHG gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann auch dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person "nur" gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG). Soweit der Hilfeempfänger nicht nachweisen kann, dass er auch bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG zur Anwendung (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 8.2 mit Hinweisen). Ein strafbares Verhalten ist nicht vorausgesetzt. Art. 148a StGB, der seit 1. Oktober 2016 den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe strafrechtlich regelt und keine Arglist voraussetzt, war zum vorliegend betroffenen Zeitraum dagegen noch nicht in Kraft.

3.  

3.1 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

3.2 Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie sie hier die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der vertieften Abklärung vom 16. Oktober 2014 stützt – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer anerkannte die Rückerstattungsverpflichtung in Bezug auf die Überweisungen der D GmbH (Fr. 625.-) und die Rückzahlung eines Kostenvorschusses durch Rechtsanwalt E (Fr. 1'250.-), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zudem focht er im Beschwerdeverfahren die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht an.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die von ihm zurückverlangten Beträge betreffend den Kredit der Bank F (Fr. 19'571.80), die Überweisungen per G-Bank (Fr. 34'465.-) und seiner Beteiligung an der H GmbH (Fr. 9'000.-), welche im Folgenden einzeln zu prüfen sind.

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs wurde am 21. Juni 2016 eingestellt.

4.2 Kredit der Bank F

4.2.1 Die Vorinstanz erwog, es liege am Beschwerdeführer die Vermutung umzustossen, dass er den Kredit bei der Bank F mit nicht deklarierten Einkünften zurückbezahlt habe. Aufgrund fehlender Unterlagen über den Restbetrag sei nur eine Genugtuungssumme von effektiv Fr. 13'308.35 ausbezahlt worden. Der Betrag von Fr. 15'000.-, welchen der Beschwerdeführer einen Tag später abgehoben habe, stimme nicht mit dem angeblichen Darlehen in Höhe von Fr. 16'000.- an einen Kollegen überein. Weiter sei zu beachten, dass sich die offene Kreditsumme im Zeitpunkt des angeblichen Darlehensabschlusses noch auf rund Fr. 26'000.- belaufen habe, welche der Kollege I hätte zurückzahlen müssen. Vor diesem Hintergrund wirke dessen Bestätigung unglaubhaft. Die Schrift im Postbüchlein, welche angeblich von I stammen soll, belege nicht, dass es sich bei ihm auch um den Zahlenden gehandelt habe. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Januar 2015 ausgeführt habe, er selber habe den Kredit mit dem Geld, welches er von der J-Versicherung erhalten habe, abbezahlt. Gesamthaft gesehen weise die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche auf. Es gelinge ihm nicht, die Vermutung, wonach er den Bank F Kredit mit nicht deklarierten Einnahmen bezahlt habe, umzustossen und durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es effektiv zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug gekommen, weshalb er den besagten Betrag zurückzuerstatten habe.

4.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe während der Unterstützungszeit über kein zusätzliches Einkommen verfügt. Den Kredit bei der Bank F in der ursprünglichen Höhe von Fr. 49'000.- habe er lange vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit aufgenommen und diesen gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert. Der während seiner Unterstützungszeit noch abzuzahlende Betrag habe sich auf Fr. 19'571.80 belaufen. Die Kreditraten seien zu seinen Gunsten beglichen worden, jedoch handle es sich bei Fr. 13'308.35 davon um Genugtuungsgeld, welches ihm als Opfer im Strafverfahren aufgrund seines erlittenen Kopfschusses zugesprochen und welches er am 18. August 2007 erhalten habe. Zusätzlich habe er am 19. September 2007 Fr. 1'691.65 Bargeld abgehoben und dieses zusammen mit der Genugtuungssumme plus noch Fr. 1'000.- Bargeld seinem Kollegen I als Darlehen übergeben. Er habe schon damals mit einer Überweisung seines Vaters aus der Türkei im Dezember 2007 gerechnet, mit welcher er einen Teil des Kredits habe abzahlen wollen, und er habe die Integritätsentschädigung der J-Versicherung (Fr. 5'051.-) ausbezahlt erhalten, welche er ebenfalls zur Begleichung von Kreditraten verwendet habe. Die Zahlungen in Höhe von Fr. 19'571.80, welche I im Jahr 2008 geleistet habe, seien somit aus seinem Genugtuungsgeld erfolgt, und dessen Zurverfügungstellung als Darlehen ändere nichts an dieser Qualifikation. Eine Rückerstattungspflicht entbehre deshalb der notwendigen Grundlage.

4.2.3 Die SEK erwog, dass während des Unterstützungszeitraums Fr. 19'571.80 bei der Bank F zur Tilgung des Kredits des Beschwerdeführers einbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe eine im Juli 2007 von der Kantonalen Opferhilfestelle erhaltene Genugtuung in Höhe von Fr. 16'308.35 seinem Kollegen I ausgeliehen, welcher im Gegenzug zwischen Januar 2009 und Februar 2010 die Bezahlung der noch offenen Kreditraten bei der Bank F übernommen habe. Während des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers hätte dieser gestützt auf seine Schadensminderungspflicht von I verlangen müssen, dass dieser das Darlehen an ihn statt an die Bank F bezahle, um damit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Demzufolge sei die diesbezügliche Rückforderung zu stützen.

4.2.4 Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen sind nur so weit anzurechnen, als die Vermögensfreigrenzen, welche für eine Einzelperson Fr. 25'000.- beträgt, überschritten werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewisser Ausgleich zugestanden werden muss (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 3, 16. März 2018). Daraus ist auch zu schliessen, dass anders als bei der gewöhnlichen Vermögensfreigrenze diese nicht nur bei Unterstützungsbeginn zur Anwendung gelangt, sondern auch einen Zufluss von entsprechenden Geldern im Unterstützungszeitraum erfasst.

4.2.5 Die Genugtuungssumme wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits vor Unterstützungsbeginn ausbezahlt. Der Betrag von – unbestritten – Fr. 13'308.35 lag unter der Freigrenze von Fr. 25'000.-. Der Betrag stand dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung, worunter auch dessen Weitergabe als Darlehen fällt. Eine Rückerstattung des Darlehens an ihn hätte wiederum der Genugtuung entsprochen, welche demzufolge als nicht anrechenbares Einkommen hätte qualifiziert werden müssen. Hätte der Beschwerdeführer die Genugtuungssumme bei Unterstützungsbeginn noch in seinem Besitz bzw. auf seinem eigenen Konto gehabt, so wäre sie ihm zu belassen gewesen. Ebenso hätte er mit dem Genugtuungsgeld auch im Unterstützungszeitraum selbst den Kredit teilweise zurückzahlen können.

Dass die Kreditsumme im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens noch rund Fr. 26'000.- betragen haben soll, danach jedoch noch rund Fr. 20'000.- zu tilgen waren, erklärt der Beschwerdeführer mit der Zahlung der – vor Unterstützungsbeginn erhaltenen – Integritätsentschädigung von rund Fr. 5'000.- und offenbar einer Zahlung von seinem Vater aus der Türkei. Diese Zahlungen fallen in den Zeitraum vor Unterstützungsbeginn und sind vorliegend auch nicht relevant, da dieser Betrag nicht Streitgegenstand ist. Eine Übernahme der Kreditraten in der Höhe von Fr. 26'000.- durch seinen Kollegen hat der Beschwerdeführer dadurch jedoch genügend widerlegt. Darin, dass der Kollege jedoch einen immerhin um mehr als Fr. 3'000.- höheren Betrag als den ihm zur Verfügung gestellten angeblichen Darlehensbetrag an den Bank F Kredit zurückzahlte, liegt jedoch der Verdacht einer – nicht in der schriftlichen Bestätigung festgehaltenen und auch nicht geltend gemachten – aussergewöhnlich hohen Zinsvereinbarung, woraus zweifelsohne ein finanzieller Vorteil des Beschwerdeführers resultierte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht. Der Differenzbetrag (Fr. 6'263.45) zur Genugtuungssumme ist deshalb als Einkommen des Beschwerdeführers, welches er zu deklarieren und für seinen Lebensunterhalt zu verwenden gehabt hätte, zu qualifizieren. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, wer mit welcher Handschrift das Postbüchlein ausfüllte und die Zahlung dann effektiv leistete, weil der Beschwerdeführer selbst geltend macht, das Geld stamme von seinem Kollegen.

4.2.6 In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Rückerstattungsforderung ist folglich um den Betrag der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Genugtuung von Fr. 13'308.35 zu reduzieren. Die Rückerstattung beläuft sich damit in diesem Punkt noch auf Fr. 6'263.45.

4.3 Überweisungen per G-Bank

4.3.1 Die Vorinstanz erwog, es gehe aus der vertieften Abklärung hervor, dass der Beschwerdeführer, während er wirtschaftlich unterstützt worden sei, von Mai 2008 bis Januar 2013 Überweisungen via G-Bank in der Höhe von Fr. 34'465.- getätigt habe. Zudem liege ein von ihm unterzeichnetes Formular vor, worauf er bestätigt habe, dass er die Überweisungen auf eigene Rechnung getätigt habe. Anlässlich seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer erwähnt, er habe die Überweisungen getätigt, um Schulden in der Türkei zu tilgen. Im Rekursverfahren habe er vorbringen lassen, die Überweisungen für seine Nichte und eine Bekannte getätigt zu haben. Die Nichte habe damals noch bei ihren Eltern gelebt und so Geld sparen können. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass die Nichte vom 1. Februar 2008 bis Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt und diesem einen Mietzins bezahlt habe. Es erscheine wenig überzeugend, dass die Nichte sowohl bei ihren Eltern und auch beim Beschwerdeführer gelebt und gleichzeitig Geld gespart habe, um damit Verwandte in der Türkei zu unterstützen. Ebenfalls wenig überzeugend sei, dass der Beschwerdeführer mit der Bankkarte seiner Kollegin von deren Konto Geld habe abheben müssen, um dieses anschliessend via G-Bank in die Türkei zu überweisen. Die Bestätigung dieser Kollegin erkläre zudem ebenfalls nicht, weshalb die Kontoinhaberin nicht ihre Maestro-Karte in die Türkei habe mitnehmen und das Geld dort direkt an einem Geldautomaten beziehen können. Es deute viel mehr daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Schulden, welche er in der Türkei gehabt habe, abbezahlt habe. Belege über Bargeldbezüge, welche den G-Bank Überweisungen entsprächen, lägen nicht vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Zweifel an der aus dem Ermittlungsbericht erstandenen Vermutung erwecken. Es sei demgemäss davon auszugehen, dass es sich hierbei um nichtdeklarierte Einnahmen handle, welche ihm an die Sozialhilfe angerechnet worden wären, weshalb er zu deren Rückerstattung zu verpflichten sei.

4.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar und nicht begründbar, wie er, der mittlerweile erwiesenermassen invalide und nicht erwerbstätig sei, während der Unterstützungsdauer Gelder im Betrag von Fr. 35'465.- hätte einnehmen sollen. Er habe diesen Gesamtbetrag (Fr. 1'000.- davon fielen vor Unterstützungsbeginn an) im Auftrag von türkischen Verwandten und Bekannten an Verwandte in der Türkei überwiesen. Es sei nachvollziehbar schwierig, nach Ablauf mehrerer Jahre Belege für die einzelnen Transaktionen zu sammeln. Für seine Nichte habe er das Geld überwiesen, weil er mehr Zeit dafür gehabt habe. Die Bekannte sei jeweils für längere Zeit in der Türkei bei ihrer kranken Mutter gewesen und habe ihm ihre Bankkarte überlassen, damit er für sie habe Geld abheben und in die Türkei schicken können, was wesentlich günstiger gewesen sei, als Geld direkt in der Türkei abzuheben. Zudem habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die polizeilichen Untersuchungen keine Einkommensquellen bei ihm hätten feststellen können. Bankauszüge über die Bezüge der beiden Frauen seien nicht mehr erhältlich, und das Konto der Bekannten sei mittlerweile aufgelöst worden. Seine Nichte habe ihren Lohn immer sofort vom Konto abgehoben und zuhause aufbewahrt. Er habe die Transaktionen bestmöglich belegt und dargelegt. Die Vorinstanz stütze sich nur auf Vermutungen, und die geltend gemachten Unstimmigkeiten seien allesamt erklärbar. Seine Aussage in der Anhörung im Januar 2015 sei eine nicht bewusste unkorrekte Aussage auf eine allenfalls missverstandene Frage gewesen, habe er doch den Bankkredit lange vor Unterstützungsbeginn im Jahr 2006 erhalten. Die ihm vorgeworfenen Überweisungen seien aber von 2008 bis 2013 erfolgt. Der Untermietvertrag mit seiner Nichte habe zudem nur fünf Monate betroffen, und sie habe zu 100 % gearbeitet und sparsam gelebt, wodurch sie ihre Verwandten habe unterstützen können. Die G-Bank Gebühren seien damals viel günstiger als heute gewesen. Er hätte das ihm von den Frauen übergebene Bargeld nie für sich selber verwendet. Die Überweisungen hätten nicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfegeldern geführt.

4.3.3 Die SEK führte diesbezüglich aus, dass gemäss schriftlicher Bestätigung der Nichte des Beschwerdeführers mithilfe Letzteren sechs Einzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'450.- getätigt worden seien, um damit die Gesundheitskosten ihres Grossvaters bzw. des Vaters des Beschwerdeführers zu bezahlen. Belege für solche Gesundheitskosten lägen jedoch nicht vor, und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in einer anderen Einsprache geltend gemacht, sein Vater sei 2010 verstorben. Es sei nicht verständlich, weshalb dann noch im 2011 Überweisungen in Höhe von Fr. 9'150.- getätigt worden seien und weshalb die angeblich alle für denselben Zweck gedachten Zahlungen an vier verschiedene Personen getätigt worden seien. Zudem sei auch widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 19. Februar 2015 angegeben habe, das Geld von seiner Nichte sei ihm lediglich ausgeliehen worden, während vorliegend von keinem Darlehen mehr die Rede sei. Zudem habe er in der Anhörung angegeben, er habe das Geld zur Tilgung von Geschäftsschulden bei seinen Verwandten in der Türkei überwiesen. Angesichts dieser Widersprüche und der dünnen Beweislage würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeugen.

4.3.4 Die Überweisungen sind von der Bank schriftlich belegt. Aus der Tatsache, dass auf dem Geldwäschereigesetz-Formular angekreuzt ist, die auftretende Person, der Beschwerdeführer, handle auf eigene Rechnung, lässt sich zwar nicht zwingend ableiten, dass er die Einkünfte selbst generiert und zu seinen Gunsten verwendet hatte, doch ist es als ein weiteres belastendes Indiz zu werten, zu dessen Entkräftung der Beschwerdeführer nichts vorbringt.

4.3.5 Der Beschwerdeführer reichte mehrere schriftliche Bestätigungen von den Personen ein, welche ihm das Geld teilweise in bar zwecks Tätigung der Überweisungen übergeben hätten. Teilweise handelte es sich um sehr hohe Beträge von Fr. 2'000.- bis zu Fr. 7'500.-, welche für die Behandlungskosten des Vaters des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. Andere Beträge von Fr. 700.- und Fr. 900.- sollen ein Geschenk für die Schwester des Beschwerdeführers gewesen sein, welche ein Baby bekommen hatte.

Ungenügend zur Umstossung der Vermutung wurde der Fall befunden, in dem der Beschwerdeführer nicht einmal eine Bestätigung seiner Ehefrau, welche ihm regelmässig Geld zur Begleichung ihrer Rechnungen gegeben haben soll, eingereicht hatte (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.9). Der Beschwerdeführer reichte zwar schriftliche Bestätigungen ein, welche jedoch alle nachträglich und von ihm nahestehenden Personen im Hinblick auf das Rückerstattungsverfahren ausgestellt wurden. Zudem erklären diese Bestätigungen, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, nicht, wieso beispielsweise K ihre Bankkarte nicht in die Türkei mitnahm, um dort selbst Bargeld zu beziehen. Auch liegen für die behaupteten Bargeldbezüge mit dieser Karte keine Belege vor.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Tätigung der Überweisungen übernommen zu haben, weil er mehr Zeit dafür gehabt habe als seine Nichte. Dies mag insofern zutreffen, als der Beschwerdeführer nicht berufstätig war, vermag jedoch die Vermutung ebenfalls nicht umzustossen. In den schriftlichen Erklärungen findet sich denn auch nichts über den Grund, weshalb die Überweisungen nicht von den entsprechenden Personen selbst hätten getätigt werden können. Ausserdem sind doch Zweifel daran angebracht, dass die Nichte des Beschwerdeführers ihm Beträge von insgesamt über Fr. 23'000.- in bar übergeben haben soll, nachdem sie etwa das Mietzinsdepot für ihn bezahlte.

In seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe diese Zahlungen via die Bank L mit dem Geld aus dem Kredit bei der Bank F getätigt und damit Schulden bei den Verwandten aufgrund eines unterdessen in der Türkei Konkurs gegangenen Geschäfts getilgt, welches er gehabt habe. Am 19. Februar 2015 sagte er in gewünschter Berichtigung dieser Aussage jedoch, das Geld habe er bei seiner Nichte geliehen, da es seinem Vater nicht gut gegangen sei. Er verweigerte daraufhin jedoch die Unterzeichnung dieses zweiten Anhörungsprotokolls. Dies fällt in der Gesamtwürdigung ebenfalls negativ ins Gewicht.

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist hier auch seine Aussage in seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 zu werten, wo er auf die Frage, weshalb nach dem 24. Januar 2013 keine Bargeldzahlungen ins Ausland mehr geleistet worden seien, antwortete, er habe seine Schulden mit dieser letzten Zahlung abbezahlt gehabt, weswegen er keine weiteren Zahlungen mehr getätigt habe. Dies spricht für die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer habe mit den Überweisungen seine Schulden in der Türkei getilgt. Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren darum bittet, seine Aussagen seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation zu würdigen und danach, dass er nicht mehr alle Geschehnisse korrekt habe nachvollziehen können, kann jedoch auch unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es ist nicht erkennbar, dass eine Drucksituation bestanden hätte oder er zu Antworten gedrängt worden wäre, zumal er auch die Unterschrift des Anhörungsprotokolls verweigerte.

Der Beschwerdeführer hätte zu beweisen gehabt, dass dieses Geld, welches in die Türkei überwiesen wurde, nicht zu seiner Verfügung gestanden hätte. Dabei handelt es sich um eine negative Tatsache. Negative Tatsachen sind dem direkten Beweis nicht zugänglich. Indessen ist es möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen. Den bei negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten ist zwar nicht mit einer Umkehr der Beweislast zu begegnen, jedoch mit gewissen Beweiserleichterungen (BGer, 1. September 2015, 2C_988/2014, E. 3.2). Sein blosser Hinweis auf seinen IV-Grad und seine Erwerbsunfähigkeit kann jedoch nicht genügen, um zu erklären, dass er selbst nicht über diese Geldsummen hätte verfügen können. Die SEK wies schliesslich daraufhin, dass auch kurz vor Unterstützungsbeginn zwei grössere Beträge vom Beschwerdeführer in die Türkei überwiesen worden seien, deren Herkunft er ebenfalls nicht offengelegt habe, welche es dem Beschwerdeführer jedoch erlaubt hätten, über ein halbes Jahr sozialhilfeunabhängig zu leben.

Schliesslich ist in einer Gesamtwürdigung betreffend die Bestätigungen und Argumente des Beschwerdeführers auch die Feststellung der den Fall bearbeitenden Sozialarbeiterin berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2009 (und somit im Zeitraum der strittigen Überweisungen, welche von Mai 2008 bis Januar 2013 stattfanden) eine Lohneinnahme nicht deklariert und überdies trotz eindeutiger Belege (Ausländerausweis, Lohnabtretung) hartnäckig abgestritten habe, dieses Einkommen erzielt zu haben.

Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, derart ernsthafte Zweifel an den im Ermittlungsbericht festgestellten Vermutungen zu erwecken, dass von einer Rückerstattung abzusehen wäre. Mit den eingereichten Belegen konnte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass das Geld zu seiner Verfügung gestanden habe und demzufolge seinem Sozialhilfebudget anzurechnen gewesen wäre, nicht umstossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine begründeten Zweifel am Ermittlungsbericht aufkommen lassen.

4.3.6 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.4 Beteiligung an der H GmbH

4.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass eine Ausserverkehrsetzung von Fahrzeugen nicht automatisch bedeute, dass der Halter nicht mehr in deren Besitz sei. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, die Fahrzeuge, zwei M, am 2. Mai 2006 in die Firma H GmbH als Anteil am Stammkapital eingebracht zu haben. Gemäss Fahrzeughistorie habe er den einenaazda jedoch am 9. August 2005 ausser Verkehr gesetzt. Insofern habe sich dieses Auto nach wie vor in seinem Eigentum befunden, andernfalls hätte er es nicht in die GmbH einbringen können. Mit der eingereichten Fahrzeughistorie erbringe der Beschwerdeführer gerade eben den Beweis, dass auf diese in Bezug auf das Eigentum an einem Fahrzeug nicht abgestellt werden könne. Es wäre auch an ihm, zu beweisen, dass diese Fahrzeuge effektiv verkauft worden seien. Hierbei sei zu beachten, dass ein Verkauf dieser Autos in den Unterlagen der Gesellschaft hätte festgehalten werden und dementsprechend Unterlagen hätten erhältlich sein müssen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts gewusst haben wolle. Demzufolge habe er die Folgen seiner Beweislosigkeit zu tragen.

4.4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Belege des Strassenverkehrsamts vom 10. März 2016 einbringen können, wonach die beiden ursprünglich in die H GmbH eingebrachten Fahrzeuge am 9. August 2005 sowie am 20. Oktober 2006 von ihm ausser Verkehr gesetzt worden seien und somit zu Beginn seiner Sozialhilfeabhängigkeit mit Sicherheit nicht mehr in seinem Besitz gewesen seien. Die Vorinstanz verwechsle zudem die Daten der Sacheinlage und Ausserverkehrssetzung, weshalb dieses Argument nicht überzeuge. Da die Gesellschaft zudem nie aktiv geworden sei und auch keine Buchhaltung geführt habe, habe der Verkauf der Fahrzeuge auch nicht in deren Unterlagen vermerkt werden können. Auch die Staatsanwaltschaft habe festgehalten, seine Aussage, dass der Verkauf vor der Sozialhilfeabhängigkeit stattgefunden habe, lasse sich nicht widerlegen. Es gäbe zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass er im Jahr 2008 noch im Besitz dieser Autos gewesen sein solle, weshalb die diesbezügliche Rückforderung jeglicher Grundlage entbehre.

4.4.3 Die SEK erwog, der Beschwerdeführer sei von 2. Mai 2006 bis 2. Oktober 2008 und somit auch während des Unterstützungszeitraums Gesellschafter der H GmbH gewesen. Er habe geltend gemacht, der Verkauf der Fahrzeuge könne nicht mehr belegt werden, sei aber vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit erfolgt, was auch daraus hervorgehe, dass er im März und Juli 2008 unter Strafandrohung dem Pfändungsbeamten gegenüber ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien verkauft und nicht mehr vorhanden. Wann der Beschwerdeführer jedoch die Fahrzeuge verkauft habe, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, und es sei nicht glaubhaft, dass keinerlei Unterlagen oder zumindest nähere Angaben zum Verkauf zweier Fahrzeuge vorlägen. Somit sei der Verkauf der Fahrzeuge vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht belegt.

4.4.4 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2015, der Beschwerdeführer habe 2008 deklariert, an der H GmbH beteiligt gewesen zu sein, dass diese jedoch Konkurs gegangen sei und er sein einbezahltes Kapital verloren habe. Anlässlich seiner Anhörung vom 19. Februar 2015 habe er angegeben, zwei Fahrzeuge in die Firma eingebracht zu haben, diese habe er aber zurückerhalten. Da der Beschwerdeführer keine Belege über den Verkauf der Fahrzeuge eingereicht habe, sei deshalb der Stammanteil von Fr. 9'000.- zurückzufordern.

4.4.5 Die Beschwerdegegnerin leitete demzufolge aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die zwei Fahrzeuge aus der Gesellschaft zurückerhielt, jedoch keine Belege über deren Verkauf vorlegen konnte, ab, dass er sich stattdessen seinen Stammanteil in Höhe von Fr. 9'000.- anzurechnen lassen habe, da die Gesellschaft zu einem Zeitpunkt aufgelöst wurde, als er bereits wirtschaftliche Hilfe bezog.

4.4.6 Gemäss Handelsregisterauszug wurde die H GmbH am 25. Februar 2005 gegründet. Der Beschwerdeführer war von der Gründung an als Gesellschafter beteiligt. Am 2. Mai 2006 erfolgten eine Statutenänderung sowie eine Änderung der Aufteilung der Stammeinlagen der drei Gesellschafter, wovon eine Person ebenfalls wechselte. Die Sacheinlage der beiden Fahrzeuge erfolgte jedoch per Gründungsdatum vom 25. Februar 2005.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vorinstanz hier eine Verwechslung der Daten unterlief, sind demzufolge berechtigt: Die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs M 1.8 am 9. August 2005 erfolgte nach dessen Einbringen als Sacheinlage am 25. Februar 2005 und nicht erst danach am 2. Mai 2006. Das zweite Fahrzeug M 2.0 wurde am 20. Oktober 2006 ausser Verkehr gesetzt.

Der Beschwerdeführer bestätigte am 17. März 2008 und am 15. Juli 2008 unter Strafandrohung beim Pfändungsbeamten, dass die Sacheinlage (Personenwagen M) verkauft worden bzw. die Stammeinlage von Fr. 34'000.- nicht mehr vorhanden sei. Die Gesellschaft wurde am 2. Oktober 2008 von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein begründetes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung gemacht wurde (Handelsregister, No. 195, 8. Oktober 2008, 126. Jahrgang). Die Löschung erfolgte damit, nachdem der Beschwerdeführer im April 2008 um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte. Der Löschungsgrund stützt zudem die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Stammanteil nichts mehr wert gewesen sei.

4.4.7 Dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahren keine schriftlichen Belege mehr für den Verkauf der beiden Fahrzeuge vorlegen kann bzw. dass solche womöglich gar nie existierten, ist nicht per se unglaubhaft, zumal ein Occassionsautoverkauf auch ohne schriftlichen Kaufvertrag getätigt werden kann. Dass gemäss der Homepage des Strassenverkehrsamts eine Ausserverkehrsetzung in der Regel mit einem Verkauf verbunden ist, stellt zwar – wie die Vorinstanz festhält – nur den Regelfall dar. Vorliegend finden sich aber keine überzeugenden Anhaltspunkte, weshalb sich die ausserverkehrgesetzten Fahrzeuge noch im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben sollen. Dem Ermittlungsbericht ist ebenfalls kein Vermögenszugang in der entsprechenden Höhe der Stammeinlage oder in Bezug auf einen Autoverkauf oder gar -besitz während des Unterstützungszeitraums zu entnehmen. Der Bericht hält lediglich fest, dass nicht ermittelt werden konnte, ob und wie viele Einnahmen der Beschwerdeführer während des Unterstützungszeitraums mit diesem Unternehmen erzielt habe. Die Vermutung der Vorinstanz erscheint in diesem Punkt somit nicht als genügend begründet, weshalb eine darauf gestützte Rückerstattung nicht gerechtfertigt wäre.

4.4.8 Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Rückerstattungsforderung ist folglich um Fr. 9'000.- zu reduzieren.

4.5 Zusammengefasst ist die Beschwerde in Bezug auf die Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 13'308.35, welche im Rahmen der teilweisen Tilgung des Bank F Kredits verwendet wurde, und den Betrag des Stammanteils an der H GmbH in der Höhe von Fr. 9'000.- gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die gesamte Rückforderungssumme ist somit um den Betrag von Fr. 22'308.35 zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat demzufolge noch Fr. 42'903.45 zurückzuerstatten.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund des Anteils seines Unterliegens die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine reduzierte Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), fehlt es doch am überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 17 N. 21).

5.2 Wie vom Beschwerdeführer beantragt, sind die Gerichtskosten unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, zumal er von einer IV-Rente und Zusatzleistungen lebe und nur über sein bisher unangetastetes Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto verfüge, massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2015 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 42'903.45 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 4'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …