{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.04.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00035_18-04-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218135&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1eff77dfa50cfeace1c971fa463c1b49"}, "Num": [" VB.2018.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist bei definitiver Trennung und sp\u00e4terer Wiederann\u00e4herung. [Die aus Tunesien stammende und als Coiffeurin t\u00e4tige Beschwerdef\u00fchrerin hielt sich 1999-2004 und erneut ab 2008 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Nachdem sie 2010 einen rund 18 Jahre \u00e4lteren und in der Schweiz niedergelassenen Italiener geheiratet hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nachdem die eheliche Gemeinschaft bereits im Januar 2011 aufgegeben worden war und die Eheleute bis zu einer Wiederann\u00e4herung im Februar 2013 rund 16 Monate getrennt voneinander lebten, erfolgte 2015 die endg\u00fcltige Trennung und im September 2017 die Scheidung der Eheleute. Die Beschwerdef\u00fchrerin plant derzeit eine erneute Hochzeit mit einem Schweizer.] Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem italienischen Ehemann nicht mehr auf einen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen.  Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entf\u00e4llt, ist an die Dreijahresfrist doch lediglich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend, was nicht der Fall ist, wenn sich die Ehegatten bereits definitiv getrennt haben, selbst wenn sie weiterhin die Wohnung teilen oder sich nach einer definitiv vollzogenen Trennung sp\u00e4ter wieder ann\u00e4hern. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Ehe lediglich aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven geschlossen oder aufrechterhalten hat. Sodann ist kein nachehelicher oder allgemeiner H\u00e4rtefall ersichtlich. Die partnerschaftliche Beziehung zu ihrem hier lebenden Schweizer Verlobten vermag der Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Inwieweit ihr bei der weiteren Konkretisierung ihrer Heiratspl\u00e4ne eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen ist und ob sie nach der Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, isterstinstanzlich durch das Migrationsamt zu beurteilen, welches dabei auch vertieft zu pr\u00fcfen hat, ob mit der beabsichtigten Ehe eine echte Lebens- und Wohngemeinschaft eingegangen oder lediglich der hiesige Aufenthalt gesichert werden soll.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:43", "Checksum": "2d7a6340d8fff65626647503780141df"}