|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist bei definitiver Trennung und späterer Wiederannäherung. [Die aus Tunesien stammende und als Coiffeurin tätige Beschwerdeführerin hielt sich 1999-2004 und erneut ab 2008 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Nachdem sie 2010 einen rund 18 Jahre älteren und in der Schweiz niedergelassenen Italiener geheiratet hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nachdem die eheliche Gemeinschaft bereits im Januar 2011 aufgegeben worden war und die Eheleute bis zu einer Wiederannäherung im Februar 2013 rund 16 Monate getrennt voneinander lebten, erfolgte 2015 die endgültige Trennung und im September 2017 die Scheidung der Eheleute. Die Beschwerdeführerin plant derzeit eine erneute Hochzeit mit einem Schweizer.] Die Beschwerdeführerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem italienischen Ehemann nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen. Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt, ist an die Dreijahresfrist doch lediglich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend, was nicht der Fall ist, wenn sich die Ehegatten bereits definitiv getrennt haben, selbst wenn sie weiterhin die Wohnung teilen oder sich nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen oder aufrechterhalten hat. Sodann ist kein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ersichtlich. Die partnerschaftliche Beziehung zu ihrem hier lebenden Schweizer Verlobten vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Inwieweit ihr bei der weiteren Konkretisierung ihrer Heiratspläne eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen ist und ob sie nach der Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, ist erstinstanzlich durch das Migrationsamt zu beurteilen, welches dabei auch vertieft zu prüfen hat, ob mit der beabsichtigten Ehe eine echte Lebens- und Wohngemeinschaft eingegangen oder lediglich der hiesige Aufenthalt gesichert werden soll. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES KONKUBINAT
GETRENNTLEBEN
HÄRTEFALL
HEIRATSPLÄNE
KONKUBINAT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHEINEHE
WICHTIGER GRUND
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 76 AuG
Art. 83 AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 13 Abs. i EMRK
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00035

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1972 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste erstmals im Januar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2004 Diplomlehrgänge an diversen Coiffeurfachschulen absolvierte. Im Januar 2008 reiste sie erneut für einen Ausbildungsaufenthalt in die Schweiz ein. Am 18. August 2010 heiratete sie den 1954 geborenen und in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen D, worauf ihr zum Verbleib bei ihrem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) erteilt wurde.

Da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann Sozialhilfe bezogen, wurde ihr mit migrationsamtlichem Schreiben vom 3. März 2011 ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen können.

B. Nachdem den Eheleuten mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 7. Juli 2011 das Getrenntleben ab dem 25. Januar 2011 bewilligt und sich A vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte, widerrief das Migrationsamt am 24. Oktober 2011 ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

C. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. September 2012 ab.

D. Nachdem sich A im Februar 2013 wieder am ehelichen Wohnsitz angemeldet hatte und ein gemeinsames Scheidungsbegehren zurückgezogen worden war, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 12. September 2012 erhobene Beschwerde am 18. September 2013 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese wies die Sache ihrerseits am 30. September 2013 an das Migrationsamt zurück, welche am 23. Januar 2014 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis zum 18. März 2018 verlängerte.

E. In der Folge trennte sich A erneut von ihrem Ehemann, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 16. November 2016 vom Migrationsamt widerrufen wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Januar 2017.

II.  

Am 26. September 2017 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden.

Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 16. November 2016 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. November 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten bzw. das Migrationsamt anzuweisen, diese zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Sodann gab A bekannt, in den nächsten Wochen einen Schweizer heiraten zu wollen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 wurde A – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nach Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) – Frist angesetzt, um ihre konkreten Heiratspläne ausführlich darzulegen und mittels geeigneter Dokumente zu belegen. Weiter wurde sie aufgefordert, sämtliche Änderungen in ihrer persönlichen Beziehung zu ihrem Schweizer Verlobten dem Verwaltungsgericht umgehend mitzuteilen. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gab A bekannt, dass sie und ihr Verlobter bereits auf dem Zivilstandsamt zwecks Terminvereinbarung vorgesprochen hätten. Das Zivilstandsamt müsse indes zuwarten, bis das beglaubigte libanesische Scheidungsurteil des Verlobten eintreffen würde, womit innert weniger Wochen gerechnet werden könne. Weiter ersuchte A um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Verwaltungsgericht am 8. Februar 2018 abgewiesen. Zugleich verlängerte es die Frist zur Kautionsleistung um weitere 20 Tage. Die auferlegte Kaution wurde in der Folge fristgerecht geleistet. Mit Schreiben vom 22. März 2018 gab A dem Verwaltungsgericht bekannt, mit ihrem Verlobten zusammengezogen zu sein und unmittelbar vor einer Heirat zu stehen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 5. April 2018 liess A unter Beilage entsprechender E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft im Libanon dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass das Scheidungsurteil ihres Verlobten inzwischen beglaubigt worden sei und mit dem nächsten Kurier in die Schweiz gesandt werde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehender Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und anschliessenden Scheidung) von ihrem aus Italien stammenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstig­keitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG ist aber zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin auch entfallen wäre, wenn sie Ehegattin eines Schweizers oder eines hier niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre.

3.  

3.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden Familien- bzw. Ehegemeinschaft ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in Art. 49 AuG statuierte Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich bereits definitiv von seinem Ehepartner getrennt hat, selbst wenn danach weiterhin die Wohnung geteilt wird oder sich die Ehepartner nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern.

3.2 Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossene oder aufrechterhaltene Ehe, hat der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin doch anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 3. März 2011 zu Protokoll gegeben, von der Beschwerdeführerin für die von einem Freund arrangierte Hochzeit bezahlt worden zu sein, damit diese in der Schweiz verbleiben könne. Anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei vom 24. November 2015 stellte er zwar in Abrede, für den Eheschluss bezahlt worden zu sein. Zugleich gab er jedoch an, dass ihm die inzwischen getrennt von ihm wohnende Beschwerdeführerin Geld angeboten habe, wenn er sie wieder bei sich anmelden würde. Auch weitere Indizien deuten auf eine Scheinehe der Beschwerdeführerin hin, so der Eheschluss nach bereits drohender Wegweisung und kurzer Bekanntschaft, der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die prekäre finanzielle Situation des Heiratspartners und die unterschiedlichen kulturellen Bezüge der Ehegatten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Da die eheliche Gemeinschaft jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin weniger als drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben, inwiefern die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder aufrechterhalten wurde.

3.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2011 erstmals ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Zürich ein, in welchem er unter anderem um die Bewilligung des Getrenntlebens und die Zuteilung der ehelichen Wohnung ersuchte. Kurz darauf meldete er die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2011 eigenmächtig vom ehelichen Wohnsitz ab. In der Folge ersuchte auch die Beschwerdeführerin beim Eheschutzgericht um die Bewilligung des Getrenntlebens und die Wohnungszuteilung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 gab der damalige Rechtsvertreter des Ehemannes dem Migrationsamt bekannt, dass sich die Eheleute auseinandergelebt hätten und der Ehemann sich scheiden lassen wolle, die eheliche Gemeinschaft jedoch "offiziell" noch nicht aufgegeben worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin weigere, die eheliche Wohnung zu verlassen. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen italienischen Ehemann ab dem 25. Januar 2011 auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben bewilligt. Die eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zugeteilt. Gemäss eigenen Angaben zog die Beschwerdeführerin hierauf am 30. September 2011 nach G. Aus einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Ehemannes vom 7. Oktober 2011 geht sinngemäss hervor, dass es zwischenzeitlich zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen war.

In der Folge näherten sich die Ehegatten jedoch einander wieder an, weshalb die Beschwerdeführerin sich per 1. Februar 2013 erneut am Wohnsitz ihres Ehemannes anmeldete und ein gemeinsames Scheidungsbegehren am 28. Februar 2013 zurückgezogen wurde. Die Wiederannäherung hatte jedoch nicht dauerhaften Bestand, weshalb den Ehegatten durch das Bezirksgericht Zürich am 9. September 2015 erneut und auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten das Getrenntleben ab dem 28. Mai 2015 bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin zog eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 definitiv aus der ehelichen Wohnung aus. Seit dem 26. September 2017 ist sie geschieden.

3.4 Gemäss eingangs dargelegter Gesetzeslage und Praxis ist an die Dreijahresfrist nur die Zeit anrechenbar, in welcher die Ehegemeinschaft weiterbestanden hat, was nicht der Fall ist, wenn sich die Ehegatten bereits definitiv getrennt haben, selbst wenn sie weiterhin die Wohnung teilen oder sich nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern. Dies entspricht auch Sinn und Zweck von Art. 49 AuG, reicht doch eine lediglich noch formell fortbestehende Ehe nicht aus, einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln und kann nach kurzer Ehegemeinschaft eine Rückkehr ins Herkunftsland in der Regel noch zugemutet werden.

3.5 Mit Schreiben vom 21. September 2017 bestätigte der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin zwar, nach dem Auszug der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2011 die eheliche Beziehung in getrennten Wohnungen weitergeführt zu haben. Auch gab er bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2015 an, schon 5 bis 6 Monate nach der Trennung wieder mit der Beschwerdeführerin zusammengekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann haben aber im Eheschutzverfahren des Jahres 2011 mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben bzw. leben zu wollen. Der Ehemann hat seine damaligen Trennungs- und Scheidungsabsichten am 12. Juli 2011 und 7. Oktober 2011 über seinen damaligen Rechtsvertreter auch dem Migrationsamt gegenüber bestätigt. Die Ehegemeinschaft wurde damit spätestens ab dem 25. Januar 2011 definitiv aufgehoben, wenngleich die Trennung aufgrund der zunächst strittigen Wohnungszuteilung nicht sogleich räumlich vollzogen werden konnte. Danach lebten die Ehegatten unbestrittenermassen rund 16 Monate in getrennten Wohnungen.

3.6 Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis für ein eheliches Zusammenleben bis zum 1. Oktober 2011 vor Vorinstanz eingereichten Schreiben von Personen aus dem Umfeld der Ehegatten belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung am 1. Oktober 2011 verlassen hatte, sind aber nicht geeignet, darüber hinaus auch eine bis dahin fortbestehende eheliche Gemeinschaft nachzuweisen. Ebenso wenig vermögen die ebenfalls vor Vorinstanz eingereichten Fotos einen solchen Nachweis zu erbringen, sind diese doch nicht datiert und zeigen diese lediglich die bis zum 1. Oktober 2011 als solche unbestrittene Wohngemeinschaft der Ehegatten auf.

Erst mit der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens per 1. Februar 2013 lag wieder eine für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vor, welche jedoch spätestens mit der erneuten Einleitung eines Eheschutzverfahrens, der Bewilligung des Getrenntlebens per 28. Mai 2015 und dem kurz darauf im Juli 2015 erfolgten Auszug der Beschwerdeführerin endete.

Von weiteren Beweiserhebungen zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann aufgrund der klaren Aktenlage abgesehen werden, zumal die direkt involvierten Ehegatten sich hierzu bereits eindeutig und zeitnah geäussert haben.

3.7 Aus dem Umstand, dass das FZA ein Zusammenleben der Ehegatten nicht verlangt, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch das nacheheliche Bleiberecht im FZA nicht geregelt und deshalb – unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots und des Günstigkeitsprinzips – allein nach den innerstaatlichen Bestimmungen zu bemessen. Ferner würde die Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe auch freizügigkeitsrechtlich keinen Aufenthaltsanspruch mehr vermitteln.

3.8 Ebenso irrelevant ist, dass ein Eheschutzverfahren nicht zwangsläufig in einer Scheidung münden muss, war doch der Wille zur Beendigung des ehelichen Zusammenlebens zumindest in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren eindeutig gegeben.

3.9 Entsprechend kann der Beschwerdeführerin lediglich die in fortbestehender Ehegemeinschaft zusammen in der ehelichen Wohnung verbrachte Zeit vom 18. August 2010 bis zum 25. Januar 2011 und vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Mai 2015 angerechnet werden, mithin weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzten drei Jahre.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Sowohl der nacheheliche als auch der allgemeine Härtefall werden in Art. 31 VZAE weiter konkretisiert.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr eine Rückkehr in ihre tunesische Heimat aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz, der Stigmatisierung geschiedener Frauen sowie der angespannten wirtschaftlichen und politischen Situation in Tunesien nicht zuzumuten sei. Zudem führt sie aus, dass ihre Schwester in Tunesien verfolgt und deshalb in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, weshalb auch ihr in ihrem Herkunftsland erhebliche Nachteile drohen könnten.

4.3 Die Beschwerdeführerin ist in Tunesien aufgewachsen und führte dort früher einen eigenen, inzwischen verkauften Coiffeursalon. Frühere Aufenthalte in der Schweiz standen noch nicht in Zusammenhang mit ihrer am 18. August 2010 geschlossenen Ehe, sondern in Zusammenhang mit zeitlich begrenzten Ausbildungszwecken. Vor ihrer Einreise im Januar 2008 hatte sie wieder mehrere Jahre in ihrer Heimat verbracht. Erst nach ihrer Heirat am 18. August 2010 mit einem hier niedergelassenen Italiener konnte die Beschwerdeführerin erstmals mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz rechnen, wobei sie bereits nach ihrer (ersten) Trennung im Folgejahr wieder mit einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hatte und vorerst nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben konnte. Die wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat ist zwar schwierig, diese steht aber weder in einem Konnex zu ihrer Ehe, noch werden ihre Daseinsbedingungen dadurch derart infrage gestellt, als dass ihr eine Rückkehr deshalb unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin erscheint damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die dortige Wiedereingliederung nicht mehr möglich und zumutbar wäre.

4.4 Auch eine konkrete Verfolgungs- oder Diskriminierungssituation in der Heimat wird durch die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Selbst wenn ihre Schwester in Tunesien allenfalls Repressalien ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb hiervon die Beschwerdeführerin mitbetroffen sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat auch noch nie selbst um Asyl ersucht. Die von ihr geltend gemachte Stigmatisierung geschiedener Frauen in Tunesien ist sodann viel zu pauschal gehalten, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00459, E. 4.1, mit Hinweisen).

4.5 Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, noch ein allgemeiner Härtefall in Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich.

5.  

5.1 Da die kinderlose Beschwerdeführerin über keine engen Verwandten (von ihr abhängige Eltern, minderjährige Kinder, Ehegatten) mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie auch keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer bisherigen Integrationsbemühungen und ihrem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz auch noch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

5.2 Auch ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer vermag ihr keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer und der – gemäss den nicht weiter belegten eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – soeben erst aufgenommen gemeinsamen Haushaltsführung nicht die Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge inzwischen verlobt und soll eine Heirat unmittelbar bevorstehen. Ein konkreter Trauungstermin ist aber noch nicht vereinbart worden, müssen hiervor doch zunächst noch die beglaubigten libanesischen Scheidungspapiere dem Zivilstandsamt eingereicht werden.

Insbesondere ist aber keineswegs klar, ob die geplante Heirat der Beschwerdeführerin tatsächlich den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnte. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2017 angab, seit ca. einem halben Jahr eine Liebesbeziehung zu ihrem Arbeitskollegen E zu unterhalten, vor Verwaltungsgericht nun jedoch neu behauptet, sich mit F verlobt zu haben. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass die geplante Heirat allenfalls nur der Aufenthaltssicherung dienen könnte, zumal bereits die vorangegangene Ehe der Beschwerdeführerin allenfalls der Aufenthaltserschleichung gedient haben könnte (vgl. E. 3.2 vorstehen).

Da damit unklar erscheint, ob die geplante Ehe der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht verschaffen wird können, rechtfertigt sich auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur weiteren Konkretisierung der Heiratspläne nicht.

Inwieweit der Beschwerdeführerin bei einer weiteren Konkretisierung ihrer Heiratspläne eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung erteilt werden könnte und inwieweit sie nach einer Heirat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann haben könnte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vielmehr wird hierüber das Migrationsamt erstinstanzlich zu befinden haben und hierbei auch vertieft zu prüfen haben, ob mit der beabsichtigten Ehe eine echte Lebens- und Wohngemeinschaft eingegangen oder lediglich der hiesige Aufenthalt gesichert werden soll.

6.  

Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich, im Sinn obenstehender Erwägungen stehen insbesondere auch keine Verfolgungssituation im Heimatland der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen. Auch herrschen in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, welche einer Wegweisungsvollzug entgegenstünden (vgl. BVGr, 31. Januar 2017, E_5142/2016, E. 7.3; vgl. auch BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--           Zustellkosten,
Fr. 2'560.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …