|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00039  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Wiederverlobung der geschiedenen Eheleute. [Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Ehe mit einem slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach kurzer Ehe trennte sie sich von ihrem Ehemann und liess sich später von diesem scheiden. Inzwischen haben die geschiedenen Eheleute sich wieder verlobt.] Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit lediglich die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids oder die unrichtige Feststellung von letztlich nicht entscheidwesentlichen Tatsachen gerügt wird. Auf den konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung zu hier lebenden Verwandten (Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird (gefestigtes Konkubinat). Vorliegend erreicht die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten und früherem Ehemann nicht die Qualität eines gefestigten Konkubinats, sind doch seit der (erneuten) Verlobung keine konkreten Schritte zu einer Wiederverheiratung und einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft unternommen worden. Aufgrund der kurzen Ehedauer und mangels allgemeinen oder nachehelichen Härtefalls ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA damit zu widerrufen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
DREIJAHRESFRIST
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EU
EU-BÜRGER/-IN
EUROPÄISCHE UNION (EU)
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES KONKUBINAT
GETRENNTLEBEN
GÜNSTIGKEITSPRINZIP
KOGNITION
KOGNITIONSBEFUGNIS
KONKUBINAT
KONKUBINATSPAAR
LIVING APART TOGETHER
MAZEDONIEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SLOWENIEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLOBT
WIEDERVERHEIRATUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 Abs. I lit. d AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 119 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VEP
§ 7 VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00039

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1989 geborene mazedonische Staatsangehörige A heiratete am 23. No­vember 2011 in Slowenien den 1962 geborenen slowenischen Staatsangehörigen C. Nachdem C am 22. Januar 2013 allein in die Schweiz eingereist war, wurde ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab 23. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am 1. Juni 2013 zog er seine Ehefrau A nach, welcher zum Verbleib bei ihrem Ehemann zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab dem 25. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 8. Juni 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe C/A in Slowenien geschieden. Auf Nachfrage teilten beide Ehegatten dem Migrationsamt mit Schreiben vom 21. März 2016 bzw. 19. April 2016 (Eingangsdaten) mit, sich am 8. Juni 2015 getrennt zu haben und seit dem 15. Februar 2016 auch getrennt zu wohnen. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt am 23. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche und vorinstanzliche Verfahren ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auch das von den Vorinstanzen im Rahmen von Art. 96 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ausgeübte Ermessen ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht auf Angemessenheit zu prüfen, ist es dem Verwaltungsgericht doch im Sinn der genannten Bestimmungen gerade verwehrt, sein Ermessen anstelle der Vorinstanzen auszuüben.

Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hat sich auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen Sachverhalts zu beziehen, während die unrichtige Feststellung von nicht entscheidwesentlichen Tatsachen unschädlich ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 38, mit Hinweisen). Die damit auf die entscheidwesentlichen Tatsachen zu beschränkende Sachverhaltsermittlung obliegt dabei grundsätzlich den Migrationsbehörden, wird aber durch die Mitwirkungspflicht des vom Bewilligungsentscheids betroffenen Ausländers relativiert (§ 7 VRG; Art. 90 AuG).

1.2 Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit lediglich die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids oder die unrichtige Feststellung von letztlich nicht entscheidwesentlichen Tatsachen gerügt wird. Nicht entscheidwesentlich ist insbesondere die von der Vorinstanz ohnehin offengelassene Frage, ob ein von der Beschwerdeführerin angeblich am 16. November 2017 mit der D GmbH geschlossener Arbeitsvertrag fingiert worden ist, würde doch selbst eine erfolgreiche (wirtschaftliche) Integration der Beschwerdeführerin ihr im Sinn nachfolgender Ausführungen kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Diesbezüglich ist aber immerhin der Hinweis angebracht, dass die vorinstanzliche Vermutung eines fingierten Arbeitsverhältnisses bislang nicht widerlegt wurde und die Beschwerdeführerin gemäss dem vor Verwaltungsgericht nachgereichten Arbeitsvertrag nur kurz darauf ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber eingegangen ist. Ebenso sind die Gründe, die zur Ehescheidung geführt haben, für den vorliegenden Entscheid irrelevant.

Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, hat Erstgenannte doch den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig abgeklärt und waren weitere Untersuchungen selbst bei den behaupteten fortbestehenden Kontakten zwischen den früheren Ehegatten nicht angezeigt. Der vorinstanzliche Entscheid ist in tatsächlicher Hinsicht sodann weitgehend der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt, wenngleich eine Wiederannäherung der Ehegatten in Zweifel gezogen wurde. Indes erscheint die behauptete Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung der früheren Beziehung im Sinn der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht entscheidend.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beziehung zu ihrem früheren Ehegatten wieder aufgenommen und sich mit diesem am 4. Februar 2017 erneut verlobt zu haben, weshalb ihr gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ein Aufenthaltsanspruch zukäme.

2.2 Auf den Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte, eingetragener Partner, minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).

Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). Auch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).

Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 2.d; VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 2.1).

Jedoch kann das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Sowohl bei der Beurteilung des Rechts auf Familien- als auch bei der Beurteilung des Rechts auf Privatleben ist von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und lebt getrennt von diesem. Aufgrund der Scheidung kann sich die Beschwerdeführerin unabhängig von den konkreten Scheidungsgründen nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch aufgrund einer nach wie vor gelebten Ehegemeinschaft berufen, würde dies doch neben einer intakten und tatsächlich gelebten Gemeinschaft auch eine formell fortbestehende Ehe voraussetzen. Wegen der nach wie vor getrennten Haushaltsführung erreicht die Beziehung auch nicht die Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats. Hieran vermag auch die erneute Verlobung mit dem ehemaligen Ehemann nichts zu ändern: Die (erneute) Verlobung der früheren Ehegatten erfolgte am 4. Februar 2017, d. h. vor über einem Jahr. Es ist nicht dokumentiert, dass seither irgendwelche konkreten Schritte zu einer Wiederverheiratung und einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft unternommen wurden. Zwar behauptete die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch, mit ihrem Verlobten in eine Wohnung in E zusammenziehen zu wollen, für welche ihr Verlobter eine Zusage erhalten habe und welche dieser per Mitte Dezember 2017 beziehen wolle. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin auch heute noch nicht bei ihrem Verlobten angemeldet. Ein baldiges Zusammenziehen mit dem Verlobten wird vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr behauptet. Damit steht die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht unmittelbar bevor und steht die Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben.

Da die kinderlose Beschwerdeführerin über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie auch sonst keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familienleben ableiten. Auch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht.

Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben berufen. Weitere Anspruchsgrundlagen werden von ihr nicht substanziiert geltend gemacht und sind im Sinn nachfolgender Erwägungen auch nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin kann sich seit der Scheidung von ihrem aus Slowenien stammenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen, setzt dieser doch zumindest eine formell fortbestehende Ehe voraus. Auch Konkubinatsbeziehungen und nacheheliche Aufenthaltsansprüche sind vom Anwendungsbereich des FZA nicht erfasst.

3.2 In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstig­keitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG ist deshalb zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin auch entfallen wäre, wenn sie Ehegattin eines Schweizers oder eines hier niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre.

3.3 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hin­weisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Überdies darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

3.4 Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Juni 2013 in die Schweiz ein und nahm bei ihrem damaligen Ehemann Wohnsitz. Am 8. Juni 2015 liess sie sich scheiden und seit dem 15. Februar 2016 lebt sie gemäss eigenen Angaben auch räumlich getrennt von ihrem Exgatten.

Damit hat auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz – und selbst das räumliche Zusammenleben mit ihrem früheren Ehemann – keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in jedem Fall und unabhängig von ihrem allfälligen Integrationserfolg entfällt. Im Übrigen ist ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ein Zusammenleben der Ehegatten Bewilligungsvoraussetzung, weshalb erst Recht der weiterhin unverheirateten und getrennt von ihrem Verlobten lebenden Beschwerdeführerin eine Bewilligung zu verweigern ist.

Ob die Trennung der Ehegatten tatsächlich bereits früher stattgefunden hat, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben: Immerhin hat die Beschwerdeführerin gemäss Wohnsitzbestätigung der Stadt F vom 18. März 2016 und Beherbergungsvertrag vom 12. Januar 2015 bereits per 9. Januar 2015 respektive 1. Februar 2015 die eheliche Wohnung verlassen und ein Einzelzimmer in einer anderen Gemeinde bezogen. Der tatsächliche Trennungszeitpunkt muss somit nicht eruiert werden, ist die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG doch auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Ebenso kann offenbleiben, welche Qualität die eheliche Beziehung hatte und ob sich die früheren Ehegatten tatsächlich wieder angenähert haben.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG ist sodann weder ersichtlich noch wird ein solcher vorgebracht.

4.  

Auch ein allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist weder ersichtlich, noch wird ein solcher hinreichend substanziiert geltend gemacht.

5.  

Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte oder sich von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz, war während ihres Aufenthalts längere Zeit arbeitslos und arbeitet gemäss einem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arbeitsvertrag derzeit nur mit einem geringen Arbeitspensum als Reinigungskraft. Unabhängig von ihrer sprachlichen Integration ist sie damit noch nicht derart heimatentfremdet und in der Schweiz verwurzelt, als dass ihr die Rückkehr nach Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Im Sinn vorstehender Ausführungen vermag insbesondere auch die behauptete Konkubinatsbeziehung der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ermessensausübung nicht infrage zu stellen, ist doch der Beschwerdeführerin zuzumuten, diese Beziehung über die Distanz weiter zu pflegen. Inwiefern ihr im Fall einer Wiederverheiratung wieder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen erteilt werden könnte, ist hingegen derzeit nicht zu klären.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Da damit die Bedingungen für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt sind, war deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VEP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (früher: Art. 62 lit. d AuG) zu widerrufen und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und das Gesuch ist aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellkosten,
Fr.    2'060.--        Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …