{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00039_21-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218057&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b04811f39c049ac05522464bcb6fe726"}, "Num": [" VB.2018.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Wiederverlobung der geschiedenen Eheleute.  [Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt gest\u00fctzt auf ihre Ehe mit einem slowenischen Staatsangeh\u00f6rigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach kurzer Ehe trennte sie sich von ihrem Ehemann und liess sich sp\u00e4ter von diesem scheiden. Inzwischen haben die geschiedenen Eheleute sich wieder verlobt.] Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit lediglich die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids oder die unrichtige Feststellung von letztlich nicht entscheidwesentlichen Tatsachen ger\u00fcgt wird. Auf den konventions- und verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich berufen, wer in intakter famili\u00e4rer Beziehung zu hier lebenden Verwandten (Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, minderj\u00e4hrige Kinder) lebt, welche ihrerseits \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verf\u00fcgen. Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem ehe\u00e4hnlich gelebt wird (gefestigtes Konkubinat). Vorliegend erreicht die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrem Verlobten und fr\u00fcherem Ehemann nicht die Qualit\u00e4t eines gefestigten Konkubinats, sind doch seit der (erneuten) Verlobung keine konkreten Schritte zu einer Wiederverheiratung und einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft unternommen worden.  Aufgrund der kurzen Ehedauer und mangels allgemeinen oder nachehelichen H\u00e4rtefalls ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA damit zu widerrufen. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:37", "Checksum": "f53bf4787a11c9a1e81fd65978f7e683"}