|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00044  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2016.00719)


[Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung nach teilweiser Gutheissung des Armenrechtsgesuchs durch das Bundesgericht]

Allein daraus, dass ein Minderheitsvotum zu Protokoll gegeben wurde, lässt sich noch nicht auf fehlende Aussichtslosigkeit schliessen (E. 2.1).
Teilweise Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung (E. 2.2 f.).
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen im Wegweisungspunkt ein Aufwand von zwei Stunden zu entschädigen (E. 2.4).
 
Stichworte:
MINDERHEITSVOTUM
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00044

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2016.00719)
,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine im Jahr 1975 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste am 5. Dezember 2011 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein und verblieb in der Folge über die zulässige Höchstdauer von 90 Tagen hier. Am 4. Mai 2012 wurde sie verhaftet, mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2012 aus dem Schengen-Raum weggewiesen und am 8. Mai 2012 ausgeschafft; das Bundesamt für Migration verfügte am 7. Mai 2012 ein bis 6. Mai 2014 gültiges Einreiseverbot.

Nachdem A illegal erneut in die Schweiz eingereist war, wurde sie am 19. Dezember 2012 verhaftet. Am 24. Dezember 2012 ersuchte sie um Asyl; dieses Gesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 24. Mai 2013 ab. A liess dagegen am 25. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Während dieses Verfahrens heiratete sie am 22. November 2013 den 1967 geborenen Schweizer C. Nachdem das Einreiseverbot am 5. Februar 2014 aufgehoben worden war, erteilte ihr das kantonale Migrationsamt eine bis am 21. Oktober 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 25. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ab, soweit jene nicht gegenstandslos geworden war.

Am 8. Dezember 2014 erklärte C gegenüber der Kantonspolizei, nicht mit A, sondern mit seiner Freundin D zusammenzuleben. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. Juni 2015.

II.  

Mit Rekurs vom 22. April 2015 liess A der Sicherheitsdirektion im Wesentlichen beantragen, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das Bezirksgericht E verurteilte A am 1. Februar 2016 wegen Täuschung der Behörden (Eingehen einer Scheinehe) im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 merkte das Bezirksgericht F vor, dass die Ehegatten seit dem 1. Oktober 2015 getrennt lebten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2016.

III.  

A. A liess am 14. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen; zudem liess sie um Gewährung aufschiebender Wirkung sowie unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Mit Urteil vom 11. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte A eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. 2), wies deren Armenrechtsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. 5 die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'060.- und verweigerte ihr in Dispositiv-Ziff. 6 eine Parteientschädigung (VB.2016.00719, nicht unter www.vgrzh.ch).

B. Das Bundesgericht hiess ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Januar 2018 insofern teilweise gut, als es zum Schluss kam, das Verwaltungsgericht habe A die unentgeltliche Rechtspflege im Wegweisungspunkt zu Unrecht verweigert. In diesem Sinn wies es die Angelegenheit zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (2C_192/2017).

C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 11. Januar 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde der Rechtsvertreter von A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote einzureichen. Die Honorarnote ging am 13. Februar 2018 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2016.00719 ist als Geschäft VB.2018.00044 teilweise wiederaufzunehmen.

Während es im ersten Verfahren in der Hauptsache um das Aufenthaltsrecht ging – was in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit §§ 38a und 38b je Abs. 1 VRG) –, liegt hier nur noch die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Streit. Das Verfahren hat damit neu einen Streitwert, der angesichts einer im ersten Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'060.- und einer vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten Entschädigung von Fr. 3'097.85 maximal Fr. 5'157.85 beträgt. Die Angelegenheit fällt damit nach § 38a Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. hierzu auch VGr, 30. Oktober 2009, PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2). Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG stellt sich nicht.

2.  

2.1 Das Bundesgericht hat die offenkundige Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 14. November 2016 im Wegweisungspunkt allein deshalb verneint, weil eine Minderheit der Kammer die Auffassung vertrat, es sei nicht auszuschliessen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Damit habe im Spruchkörper "offensichtlich Uneinigkeit geherrscht", weshalb insofern nicht von einer aussichtslosen Beschwerde gesprochen werden könne (E. 4.2). Es bestätigte damit ein früheres Urteil, in welchem es ebenfalls allein aus dem Umstand, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil ein Minderheitsvotum enthielt, darauf schloss, das kantonale Rechtsmittel sei nicht offenkundig aussichtslos gewesen (BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 2.4).

Einzig daraus, dass ein Minderheitsvotum zu Protokoll gegeben wurde, auf fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu schliessen, greift indessen zu kurz. Ein solcher Schematismus liesse den Inhalt der Minderheitsmeinung ausser Acht und hätte zur Folge, dass eine Beschwerde auch dann nicht als offenkundig aussichtslos bewertet werden dürfte, wenn die Minderheit eine Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch zu einer gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Dies hiesse, dass im Ergebnis die Minderheit des Spruchkörpers bei Beschwerden, die objektiv betrachtet offenkundig aussichtslos waren, die Mehrheit allein durch Abgabe eines Minderheitsvotums dazu zwingen könnte, die unentgeltliche Prozessführung unbesehen die effektiven Erfolgsaussichten zu gewähren. Genauso wenig, wie sich allein aus einem einstimmig gefällten Entscheid auf Aussichtslosigkeit des beurteilten Rechtsmittels schliessen lässt, kann ein Minderheitsvotum für sich zur Annahme von Nichtaussichtslosigkeit zwingen.

Vorliegend verwarf das Bundesgericht die Auffassung der Minderheit in zwei kurzen Sätzen, weil diese der gefestigten Rechtsprechung widersprach, wonach für ein Wegweisungsvollzugshindernis nicht genügt, wenn eine Gefährdung sich aufgrund allgemeiner Vermutung bloss nicht ausschliessen lässt und eine solche Gefahr nicht dargetan war (vgl. E. 3.2.4). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wegweisungspunkt waren demnach auch nach bundesgerichtlicher Beurteilung offensichtlich unbegründet. Konsequenterweise hätte dann aber auch die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (von der Mehrheit) in diesem Punkt als nach objektiven Kriterien offenkundig aussichtslos bewertet werden dürfen.

2.2 Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht der bundesgerichtlichen Anordnung nachzukommen. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung nur hinsichtlich des Wegweisungspunkts, hingegen nicht, soweit sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte (E. 4 und Dispositiv-Ziff. 1 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bloss insoweit zu gewähren, als die Gerichtskosten des ersten Verfahrens den Wegweisungspunkt betrafen. Ebenso ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands lediglich für notwendigen Aufwand im Zusammenhang mit den Rügen betreffend den Wegweisungspunkt zu gewähren (vgl. zur nur teilweisen Gewährung unentgeltlicher Prozessführung auch BGE 139 III 396 E. 4).

2.3 Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. Januar 2017 hatte hauptsächlich die Frage zum Gegenstand, ob die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei; der Wegweisungspunkt bzw. die Frage, ob ihre vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen sei, hatte hingegen nur untergeordnetes Gewicht. Es ist deshalb angemessen, die Gerichtskosten zu ⅓ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu ⅔ der Beschwerdeführerin zu belassen.

2.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von insgesamt 12,92 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 26.- geltend. Angesichts der rudimentären Beschwerdebegründung und da die Beschwerdeführerin schon im Rekursverfahren vertreten war, wäre – die mit dem Vertreterwechsel verbundenen Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen – bei vollständiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung maximal ein Aufwand von sechs Stunden zu entschädigen. Hier ist indes nur der Aufwand im Wegweisungspunkt zu entschädigen, wo der Rechtsvertreter sich darauf beschränkte, eine angebliche Gefährdung in pauschaler Weise zu behaupten. Dafür ist maximal ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Zusätzlich sind dem Rechtsvertreter die geltend gemachten Portoauslagen zu entschädigen, weil diese auch dann entstanden wären, wenn der Rekursentscheid nur im Wegweisungspunkt angefochten worden wäre.

Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter insgesamt mit Fr. 503.30 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.  

Weil es hier im Hintergrund um eine Wegweisung geht, steht gegen dieses Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren VB.2016.00719 wird als Geschäft VB.2018.00044 teilweise wiederaufgenommen.

2.    In Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils VB.2016.00719 vom 11. Januar 2017 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

3.    In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils VB.2016.00719 vom 11. Januar 2017 werden die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 des genannten Urteils der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht zu ⅓ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren VB.2016.00719 mit Fr. 503.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an…