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Geschäftsnummer: VB.2018.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.01.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Parteientschädigung


[Anspruch auf Parteientschädigung der überwiegend obsiegenden privaten Partei im Rechtsmittelverfahren]

Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war; alsdann lässt sich eine Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern. Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.1). Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens bloss teilweise (E. 2.2). Die Vorinstanz verlässt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Parteientschädigung versagt (E. 3.1).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
OBSIEGEND
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSVERTRETUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00051

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Schulgemeinde X,

vertreten durch die Schulpflege X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit vier Tage später versandter Verfügung vom 15. Juni 2017 lehnte die Schulpflege X ein zweites Mal ab, die Kosten von gegen Fr. 20'000.- für den Besuch einer Privatschule durch die im Jahr 2002 geborene D ab Herbst 2016 zu übernehmen.

II.  

A, die Mutter von D, liess am 19. Juli 2017 rekurrieren und verlangen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügung vom 15. des Vormonats sei die Schulgemeinde X zu verpflichten, die Privatschulkosten von D für das damals ablaufende Schuljahr zu übernehmen. Die Schulpflege antwortete mit sinngemässem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels, wozu sich wiederum A äusserte. Mit Beschluss vom 14. Dezember jenes Jahres hiess der Bezirksrat Z den Rekurs unter Kostenfolge zu Lasten der Schulgemeinde X im Wesentlichen gut, verweigerte A in Dispositiv-Ziff. III aber eine Parteientschädigung.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 26. Januar 2018 Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Schulgemeinde X sei diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 6'193.75 zu bezahlen. Der Bezirksrat Z liess sich am 1. des folgenden Monats mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Die Schulgemeinde verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdebeantwortung.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Weil die Beschwerde einen Streitwert besitzt, der ausserdem die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet, dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden (vgl. oben II f.; § 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie 20 ff.; VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00336, E. 1.2, und 3. Novem­ber 2016, VB.2016.00344, E. 1.1).

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Diese ist gemäss § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c Ziff. 1 f., §§ 41 und 42–44 e contrario VRG bei Anfechtung erstinstanzlicher Rekursentscheide von Bezirksräten über (nicht lehrpersonalrechtliche) Anordnungen kommunaler Schulpflegen wie hier zu bejahen; das gilt ebenso für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung (§ 44 Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ferner Plüss, § 17 N. 91; VGr, 24. Novem­ber 2017, VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2, sowie 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 3).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen sind erfüllt; insbesondere hat die Beschwerdeführerin die – während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 ruhende – Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gewahrt (siehe § 53 Satz 2 sowie § 71 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f. VRG und Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]; oben II f.).

2.  

2.1 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe namentlich verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel wie gegenwärtig einen dahingehenden – hier gegebenen (vgl. oben II) – Antrag voraus (Plüss, § 17 N. 16 f. mit Kritik in N. 18; VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 5.2).

Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern (Plüss, § 17 N. 14; VGr, 8. Dezember 2014, VB.2014.00547, sowie 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, je E. 2.1 Abs. 2). Insofern stellt das Problem, ob überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung des Quantitativs – nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 14. März 2012, VB.2012.00034, E. 3.1 Abs. 2, sowie 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 1 Abs. 2).

Zu ersetzen gilt es lediglich den notwendigen Rechtsverfolgungsaufwand; zur Frage solcher Notwendigkeit zählt auch jene des Erfordernisses, eine rechtskundige Vertretung beizuziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 10 f., und VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 2, beides ebenso zum Folgenden). Das hängt stark von der jeweiligen Situation ab. Die tatsächlichen sowie rechtlichen Schwierigkeiten einer Materie haben sich an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der Betroffenen zu messen. Je bedeutsamer ein Geschäft erscheint, umso unentbehrlicher wirkt eine Vertretung. Dies trifft jedenfalls insoweit zu, als sich die Vertretung zur Verfahrensführung besser eignet als die vertretene Partei (zum Ganzen ebenso Plüss, § 17 N. 39, 41; VGr, 7. Dezember 2015, VB.2015.00714, E. 5.2 Abs. 1). Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 44; VGr, 30. Januar 2015, VB.2014.00644, E. 3.2 Abs. 2, sowie 7. Mai 2015, VB.2014.00665, E. 3 Abs. 3).

2.2 Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht zunächst, dass es alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei einzig eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert, als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder anders kommt es freilich allein zu einer Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet sind etwa mutwillige Rechtsbegehren bzw. solche Anordnungen, welche eine Amtsstelle willkürlich, fahrlässig oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet traf (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 34 ff., 47 ff. sowie 58 ff.; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 6.2 Abs. 1 f. – 7. Dezember 2016, VB.2016.00393, E. 6.4 – 2. August 2018, VB.2017.00639, E. 4).

Anspruch auf eine Parteientschädigung verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das geschilderte Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 19 ff.; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00318, E. 8.1 – 28. August 2015, VB.2015.00345, E. 6.1 – 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 3.2 – 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 3 Abs. 2).

Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens bloss teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden, namentlich Zahl, Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen stellen. Die vorgelegte Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 63 ff.; VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1 – 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 5.2.1 – 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4 – 30. Mai 2018, VB.2018.00095, E. 6.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz prüft den Entschädigungspunkt nicht ausdrücklich unter dem Gesichtswinkel des § 17 Abs. 2 lit. b VRG. Die Beschwerde erwähnt diese Bestimmung zwar, behauptet dann allerdings füglich nicht, die Ausgangsverfügung vom 15. Juni 2017 sei offenkundig unbegründet gewesen. Hingegen hält der angefochtene Beschluss dafür, es handle sich nicht im Sinn des § 17 Abs. 2 lit. a VRG um einen komplizierten Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen, was den Beizug eines Rechtsbeistands erfordert hätte, zumal die Rekursinstanz von Amts wegen den Sachverhalt abkläre sowie das Recht anwende; zudem habe die Beschwerdegegnerin auch keinen Anwalt mandatiert.

Vorab schlagen die letzten zwei Argumente nicht durch. Täte es das erste der beiden, käme § 17 Abs. 2 lit. a VRG gar nie zur Anwendung. Und man wird "angesichts des Grundsatzes der Waffengleichheit […] als Regel der privaten Partei, die im Vergleich zur gegnerischen Behörde juristisch weniger versiert ist, den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihr dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen" (Plüss, § 17 N. 44; VGr, 30. Januar 2015, VB. 2014.00644, E. 3.2 Abs. 2). Letzteres trifft hier zu. Die Beschwerdeführerin betont unwidersprochen, sie sei rechtsunkundig und es habe für sie finanziell viel auf dem Spiel gestanden. Dass es vorliegend als Rechtfertigung für den Beizug eines Anwalts um schwierige Rechtsfragen – das lässt die Beschwerde offen – sowie einen komplizierten Sachverhalt ging, verrät schon der angefochtene Beschluss von immerhin 15 Seiten.

Die Vorinstanz verlässt deshalb den ihr zustehende Beurteilungsspielraum, wenn sie der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Parteientschädigung versagt.

3.2 Bei der eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der Parteientschädigungshöhe besteht ein weites Ermessen (Plüss, § 17 N. 90; VGr, 27. September 2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und 8. Februar 2018, VB.2017.00661 E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache deswegen in Anwendung des § 64 Abs. 1 VRG zurückzuweisen, gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus verfahrensökonomischen Gründen auf (Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 70 ff, § 63 N. 18, § 64 N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3 – 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5 – 25. Januar 2018, VB.2017.00408, E. 2.5.2).

Das Rechtsbegehren der Beschwerde geht auf eine Parteientschädigung von Fr. 6'193.75; gemäss Begründung kämen noch Fr. 326.70 hinzu, was eine Summe von Fr. 6'520.45 ergäbe; die detaillierte Honorarnote wiederum totalisiert einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer Fr. 6'490.75 für 21,53 Stunden zu je Fr. 275.- sowie Auslagen von Fr. 89.20 (siehe Plüss, § 7 N. 75). Ein gutes Drittel des Zeitaufwands entfällt indes auf Tätigkeiten während des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens und ist kraft des § 17 Abs. 1 VRG von vornherein nicht zu entgelten (Plüss, § 17 N. 8 ff.; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551, E. 4.3, sowie 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 4.4). Es kommen insofern höchstens noch rund Fr. 4'200.- in Frage.

Namentlich, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin diese bereits im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren vertrat, die Schwierigkeiten des Falls sich doch in Grenzen hielten, der Streitwert niedrig lag, der Rekurs mit einem Teilbetrag von gut Fr. 1'000.- nicht durchdrang und der notwendige Aufwand regelmässig nur teilweise vergütet wird, lässt im Licht der Honorarnote eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen (siehe Plüss, § 17 N. 75).

3.3 Mithin ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids zur Bezahlung dieses Betrags zu verpflichten.

4.  

Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten der bloss mit knapp 1/3 der Antragssumme obsiegenden Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie für den Rest der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und jener keine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Erkenntnisdispositiv ist Folgendes zu bemerken: Hinsichtlich dieses nur die Entschädigungsfolge beschlagenden Urteils gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 17 N. 91; VGr, 21. Dezember 2018, VB.2018.00788, E. 3).

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …