{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00054_2018-03-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218026&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e20bdfca18122e193c7e304d1a48a171"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2018.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2018.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2018.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zu den 6- und 3-j\u00e4hrigen Kindern um drei Monate. Der Haftrichter verl\u00e4ngerte die Schutzmassnahmen nicht nur gegen\u00fcber der getrennt lebenden Ehefrau, sondern auch gegen\u00fcber den beiden Kindern, welche bei einer verbalen, eine Drohung enthaltende Auseinandersetzung ihrer Eltern im Auto auf dessen R\u00fccksitz sassen, um die Maximaldauer von drei Monaten. Bereits erlassene Ersatzmassnahmen nach StPO stehen der zeitlich sp\u00e4teren Verl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen nach GSG nicht entgegen, da sie sich sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung voneinander unterscheiden (E. 5.1). Es lag im Ermessen des Haftrichters in Anbetracht der sich nicht beruhigenden Situation der Parteien und der ungel\u00f6sten Alimentenstreitigkeit von einer Beeintr\u00e4chtigung der psychischen Integrit\u00e4t der Beschwerdegegnerin und auch ohne einen Akt physischer Gewalt vom Vorliegen h\u00e4uslicher Gewalt auszugehen (E. 5.2). Die Begr\u00fcndung des Haftrichters, wonach es den Parteien bei einer Ver\u00e4ndung der Verh\u00e4ltnisse offenstehe, die \u00c4nderung oder Aufhebung der GSG-Massnahmen zu beantragen, kann kein Argument f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den Kindern um die Maximalfrist darstellen. Ein g\u00e4nzliches Kontaktverbot w\u00e4hrend drei Monaten gegen\u00fcber den Kindern erweist sich im vorliegenden Fall als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit muss unabh\u00e4ngig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt \u00fcberhaupt m\u00f6glich bzw. praktikabel w\u00e4re oder nicht. Bei telefonischen Kontakten, vermittelt \u00fcber eine neutrale Drittperson, w\u00e4re die Beschwerdegegnerin nicht involviert, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer solche Kontakte zu erlauben sind. Zur Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht zust\u00e4nding (E. 6.4). Teilweise Gutheissung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:49", "Checksum": "294063fb4c43d83aa751856c4ff9c4ab"}