{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00059_25-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218692&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d68c3d8cf626f6f9f7fd750b0415b130"}, "Num": [" VB.2018.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.25.1  VB.2018.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.25.1  VB.2018.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.25.1  VB.2018.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau mit zwei Pergolen im Attikageschoss: Anrechenbarkeit an Baumassenziffer; Einordnung. Anrechenbar ist gem\u00e4ss PBG 258 I der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen. Nicht einzubeziehen sind unter anderem R\u00e4ume, die sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden; dabei gilt als Witterungsbereich der \u00e4ussere Teil des offenen Raums bis zu einer Tiefe, welche der halben Raumh\u00f6he entspricht (PBG 258 II, ABV 13 II). Die Praxis geht vom Geb\u00e4udebegriff von \u00a7 2 ABV aus. Wesentlich ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden ist, das heisst, zum Schutz f\u00fcr Menschen oder Sachen ein mehr oder weniger vollst\u00e4ndiger Abschluss besteht, wobei der Raum nicht allseitig abgeschlossen sein muss (E. 4.2). Die Pergolen k\u00f6nnen hangseitig vertikal mit einer Glasfaltwand, auf ihrer L\u00e4ngsseite mit einer Markise und horizontal ebenfalls mit einer Markise geschlossen werden. Bei letzteren handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um nicht stabile Konstruktionen. Im Gegensatz zu einer Stahl-/Glasdecke oder einem herunterklappbaren Vordach ist eine Markise nicht in vergleichbarem Mass witterungsfest. Insbesondere vermag sie starkem Wind oder Sturm kaum gen\u00fcgend standzuhalten und erlaubt keine wetterunabh\u00e4ngige Nutzung. Die Pergolen im Attikageschoss sind damit nicht anrechenbar und die maximale Baumassenziffer wird demzufolge nicht \u00fcberschritten (E. 4.3). Der Schluss, das Bauprojekt ordne sich in befriedigender Weise ein, ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:37", "Checksum": "17d2b11c724be81f0e6bee58b32c9178"}