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VB.2018.00060
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Anrechnung von Dienstjahren, hat sich ergeben: I. A (geboren 1963) ist seit dem Jahr 1984 als Lehrperson der Kindergartenstufe für die Gemeinde C tätig; im Schuljahr 2007/2008 befand sie sich im Ausland. Per 1. Januar 2008 wurden die zuvor kommunal angestellten Kindergartenlehrpersonen in eine kantonale Anstellung überführt; dabei rechnete das Volksschulamt denjenigen Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der Überführung angestellt waren, die kommunalen Dienstjahre als kantonale an. Nach ihrem Auslandaufenthalt nahm A ihre Tätigkeit in der Gemeinde C per 16. August 2008 wieder auf; das Volksschulamt legte die anrechenbare Dienstzeit mit Verfügung vom 30. Juni 2008 auf 23 Jahre und 8 Monate fest. Mit Verfügung vom 10. November 2015 widerrief das Volksschulamt die Verfügung vom 30. Juni 2008 hinsichtlich der anrechenbaren Dienstjahre und legte diese per Ende Oktober 2015 auf 7 Jahre und 3 Monate fest. Auf Einsprache von A hin bestätigte das Volksschulamt seine eigene Verfügung mit Verfügung vom 11. Juli 2017. II. Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Dispositiv-Ziff. I einer Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab. III. A liess am 1. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung seien aufzuheben und es sei die bisherige Berechnung des Dienstalters beizubehalten. Das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 15./16. Februar 2018 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. A verzichtete am 7. März 2018 auf eine Äusserung hierzu.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend das Dienstalter nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin die bei der Gemeinde C geleisteten Dienstjahre anzurechnen seien. Im Hintergrund geht es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dienstaltersgeschenke, weshalb die Angelegenheit einen Streitwert hat. Als Streitwert ist dabei vom Lohnwert der Differenz zwischen den mit bisherigem Dienstalter bis zum Erreichen der Altersgrenze auszurichtenden und den aufgrund der Ausgangsverfügung auszurichtenden Dienstaltersgeschenken auszugehen. Diese Differenz entspricht 31/180 eines Jahreslohns. Da die Beschwerdeführerin derzeit auf Lohnstufe 18 der Kategorie II platziert ist, ergibt dies unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrads einen Streitwert von Fr. 17'930.77. Somit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 3. 3.1 Nach § 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, sofern das Lehrpersonalgesetz – wie etwa bezüglich des Dienstalters – keine ausdrückliche Regelung enthält. Gemäss § 13 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) werden alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeachtet des Beschäftigungsgrads, für die Berechnung der Dienstjahre berücksichtigt (Satz 1); unbezahlte Urlaube von insgesamt mehr als sechs Monaten werden nicht angerechnet (Satz 2). 3.2 Bis zum Inkrafttreten von §§ 3 und 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) per 18. August 2008 (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006 [LS 412.100.1]) war der Betrieb eines Kindergartens Sache der Gemeinden, weshalb die Kindergartenlehrpersonen kommunale Angestellte waren (vgl. § 74 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [OS 49, 228]). Die Überführung in eine kantonale Anstellung erfolgte offenbar bereits per 1. Januar 2008. Weil die Lehrpersonen der Kindergartenstufe erst ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des Personalgesetzes unterstanden, sind grundsätzlich auch nur die nach dem 1. Januar 2008 geleisteten Dienstjahre anrechenbar. Im Sinn einer Übergangsregel rechnete das Volksschulamt aber denjenigen Lehrpersonen, welche am 1. Januar 2008 als Kindergartenlehrperson angestellt waren, die vorangegangenen kommunalen Dienstjahre als kantonale an. 3.3 Der Beschwerdeführerin wurden ursprünglich 23 Jahre und 8 Monate angerechnet, was nach Auffassung des Volksschulamts indes falsch war, weil sie im Zeitpunkt des Übergangs der Anstellungsverhältnisse nicht angestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie habe im Schuljahr 2007/2008 einen unbezahlten Urlaub bezogen, weshalb ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich Anfang 2007 bei der "Kindergartenpräsidentin" erkundigte, ob ihr unbezahlter Urlaub für ein Jahr bewilligt werde, damit sie ihren Ehemann ins Ausland begleiten könne, was die Kindergartenpräsidentin positiv beantwortete. Offenbar nachdem der Ehemann bereits für diese Stelle zugesagt hatte, verweigerte die Schulpflege auf Intervention des Präsidenten die Bewilligung des unbezahlten Urlaubs, weil allenfalls ein Kindergarten geschlossen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sah sich deshalb gezwungen, die Stelle zu kündigen, wobei ihr der Schulpräsident aber zusicherte, bei einer freien Stelle könne sie die bisherige Tätigkeit im Schuljahr 2008/2009 wiederaufnehmen. Per 16. August 2008 trat die Beschwerdeführerin die bisherige Stelle wieder an. 3.4 Weder die Beschwerdeführerin noch die Schulpflege hatten demnach die Absicht, die Zusammenarbeit zu beenden; die Kündigung wurde einzig nötig, weil die Schulpflege ihr die bisherige Stelle bei einer Reduktion der Stellenzahl nicht offenhalten wollte. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch zugesichert, die bisherige Stelle wieder übernehmen zu können, falls kein Stellenabbau notwendig sein sollte; tatsächlich trat sie diese Stelle denn auch per 16. August 2008 wieder an. Im Ergebnis liegen die Umstände bei der Beschwerdeführerin damit gleich, wie wenn sie im Schuljahr 2007/2008 unbesoldeten Urlaub bezogen hätte. Im Licht des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) ist die Beschwerdeführerin deshalb gleich zu behandeln wie Angestellte, die im Zeitpunkt des Übergangs in einem Anstellungsverhältnis standen. Entsprechend wurde ihr Dienstalter in der Verfügung vom 30. Juni 2008 zu Recht unter Anrechnung der vorangegangenen kommunalen Dienstjahre festgesetzt. Damit besteht kein Raum für den streitigen Widerruf. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids sowie die Verfügung des Volksschulamts vom 11. Juli 2017 sind aufzuheben. 5. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 2), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Da kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist der obsiegenden Beschwerdeführerin – ebenso wie im Rekursverfahren – keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 1).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der Bildungsdirektion vom 20. Dezember 2017 sowie die Verfügung des Volksschulamts vom 11. Juli 2017 aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 5. Mitteilung an … |