{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.04.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00063_18-04-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218134&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4ab8f5c4cffd539911e2fc3ad8676be4"}, "Num": [" VB.2018.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.18.0  VB.2018.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Widerruf) | Nachehelicher Aufenthalt/Berechnung der Dreijahresfrist bei Einreise vor Bewilligung des Nachzugs und bei Auslandaufenthalten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie den vorinstanzlichen R\u00fcckweisungsentscheid (Zwischenentscheid) in Bezug auf den zwischenzeitlich vollj\u00e4hrigen Sohn der serbischen Beschwerdef\u00fchrerin zum Gegenstand hat. Die tats\u00e4chlich gemeinsam in gelebter Ehe- und Wohngemeinschaft in der Schweiz verbrachte Zeit kann unter Umst\u00e4nden an die Dreijahresfrist angerechnet werden, bevor der hiesige Aufenthalt legalisiert bzw. das Nachzugsgesuch bewilligt wurde, sofern ein Anspruch auf Wohnsitznahme beim Ehegatten besteht. Mangels integrierender Wirkung selbst aus wichtigen Gr\u00fcnden nicht anrechenbar sind aber Auslandaufenthalte des ausl\u00e4ndischen Ehegatten mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht.  Die aus Serbien stammende Beschwerdef\u00fchrerin hat bereits vor Erteilung einer Einreiseerlaubnis mittels zweckentfremdeten Touristenvisa Wohnsitz bei ihrem damaligen Schweizer Ehegatten genommen. Da die Nachzugsbedingungen aber offensichtlich erf\u00fcllt waren und mit der nachtr\u00e4glichen Bewilligung des faktisch bereits vollzogenen Familiennachzugs zu rechnen war, ist an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend auch die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit vor der Bewilligung des Familiennachzugs anzurechnen. Da damit die relevante Ehegemeinschaft in der Schweiz (knapp) mehr als drei Jahre gedauert hatte, ist das Verfahren zur Pr\u00fcfung der kumulativ erforderlichen erfolgreichen Integration der Beschwerdef\u00fchrerin an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Nur teilweise Kostenauflage an die \u00fcberwiegend als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdef\u00fchrenden. Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). R\u00fcckweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:43", "Checksum": "13bc038fff59e1456070f243ea4df271"}