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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00064
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Maschwanden,
Beschwerdegegner,
und
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 7. März 2017 verzichtete der
Gemeinderat Maschwanden auf die Unterschutzstellung der Gebäude Vers.-Nr. 01
(Wohnhaus mit Ökonomieteil) und Vers.-Nr. 02 (Scheune) auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 05 und 06 und entliess beide Gebäude aus
dem kommunalen Inventar schützenswerter Bauten.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
mit Eingabe vom 18. April 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Am 1. Februar 2018 erhob der Zürcher Heimatschutz
ZVH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheids des Baurekursgerichts und des Beschlusses des Gemeinderates
Maschwanden vom 7. März 2017. Es sei vor einem neuen Entscheid über die
Inventarentlassung ein neues Gutachten über die Schutzwürdigkeit der beiden
Gebäude einzuholen. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen. Ausserdem
sei das Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission zu einem
Bauvorhaben an der E-Strasse 07 in Maschwanden (Kat.-Nr. 08)
beizuziehen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Am 14. Februar 2018 beantragte das Baurekursgericht
die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. B und C reichten am 2. März
2018 ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 8. März 2018 beantragte der
Gemeinderat Maschwanden die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei reichte der Gemeinderat Maschwanden unter anderem
einen Bericht und eine Fotodokumentation über die Ausstattungselemente vom 28. Februar
2018 ein. In der Replik vom 10. April 2018 hielt der Zürcher Heimatschutz
ZVH an seinen Anträgen fest und legte eine bauhistorische Einschätzung vom 10. April
2018 bei. Am 20. April 2018 duplizierten B und C und wiederholten ihre in
der Beschwerdeantwort gestellten Anträge. Der Gemeinderat Maschwanden reichte
am 23. April 2018 seine Duplik ein. Am 9. Mai 2018 nahm der Zürcher
Heimatschutz ZVH zu den Dupliken Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig, und der Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die streitbetroffenen
Gebäude Vers.-Nr. 01 (Wohnhaus mit Ökonomieteil, E-Strasse 06) und
Vers.-Nr. 08 (Scheune, E-Strasse 05) liegen gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Maschwanden vom 2. Juni 2003 (BZO) in der
Kernzone im Ortsteil F. Das mit den beiden Bauten überstellte Grundstück
Kat.-Nr. 03 ist 3'774 m2 gross und grenzt nördlich an die E-Strasse
und südlich an die Landwirtschaftszone. Das Wohnhaus mit Ökonomieteil ist mit
der Hauptfassade der E-Strasse entlang ausgerichtet; die Scheune ist
zurückversetzt. Nördlich der Scheune liegen die Gebäude E-Strasse 06 und
das inventarisierte Wohnhaus E-Strasse 04 (Vers.-Nr. 09), südwestlich
der Scheune die Liegenschaft G-Strasse 10 (Vers.-Nr. 11).
2.2 Das
Wohnhaus mit Ökonomieteil und die Scheune sind im kommunalen Inventar der
schützenswerten Bauten unter den Nummern VIII/163 und VI/163 aufgeführt. Des
Weiteren liegt das Grundstück Kat.-Nr. 03 im Perimeter des Inventars der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung Maschwanden. Die beiden
streitbetroffenen Bauten werden darin als "prägend und
strukturbildend" mit "prägender Firstrichtung" aufgeführt; die
Nordwestfassade des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 wird überdies als
"wichtige Begrenzung von Strassen-, Platz- und Freiräumen"
bezeichnet. Maschwanden als Dorf ist überdies im Anhang der Verordnung über das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September
1981 (VISOS) aufgeführt. Für das Gebiet F gilt grundsätzlich das Erhaltungsziel B
(Erhalten der Struktur). Die streitbetroffenen Bauten liegen gemäss ISOS in der
Baugruppe 2.1 ("Intaktes Ensemble mit bäuerlichen Wohnhäusern,
Scheunen und ehem. Gewerbebau, reizvolle Hinterhöfe und Gärten, 18./19. Jh.")
mit der Aufnahmekategorie AB (Baugruppe mit ursprünglicher Substanz und
ursprünglicher Struktur) und dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz).
2.3 Die
Mitbeteiligten reichten ein Baugesuch ein für den Abbruch der beiden
inventarisierten Bauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 und den Neubau von
zwei Bauten an gleicher Stelle sowie den Neubau von zwei weiteren Bauten
(Mehrfamilienhäuser), mit gemeinsamer Tiefgarage. Der Gemeinderat Maschwanden
beauftragte in der Folge mit Beschluss vom 22. März 2016 den Architekten H
mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Abklärung der Schutzwürdigkeit der
beiden Bauten. Die beiden Gutachten datieren vom 10. Mai 2016.
3.
3.1 Wie schon
im Rekurs rügt der Beschwerdeführer die Qualität der Gutachten. Sie seien von
erstaunlicher Knappheit und Kürze. Sie enthielten keine einzige fotografische
Aufnahme. Von den am Augenschein gesehenen Elementen sei im Gutachten ausser
dem Ofen und den Täfern nichts erwähnt und auch keiner Würdigung unterzogen
worden. Das Gutachten gehe kaum über den Inhalt des Inventarblattes hinaus, was
nicht als eine genügende fachliche Beurteilung betrachtet werden könne. Ein
hoher Eigenwert sei zu vermuten, jedoch nicht adäquat geprüft worden,
namentlich auch nicht im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer
beantragt zudem, es sei vor einem neuen Entscheid über die Inventarentlassung
ein neues Gutachten über die Schutzwürdigkeit der beiden Gebäude einzuholen.
3.2 Die
Vorinstanz beurteilte die beiden Gutachten des Architekten H zwar als knapp,
doch würden sie sich sowohl zum Eigenwert als auch zum Situationswert beider
Gebäude äussern und seien vollständig. Auch der Abteilungsaugenschein diene der
weitergehenden Abklärung des Sachverhalts. Ausserdem habe der Beschwerdegegner
eine Ergänzung beim Gutachter eingeholt. Als Fachgericht sei das
Baurekursgericht in der Lage, die streitbetroffenen Gebäude in
denkmalpflegerischer Hinsicht zu beurteilen. Von einer Einholung eines ergänzenden
Gutachtens könne deshalb abgesehen werden.
4.
4.1 Vorab ist
festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers, vor einem neuen Entscheid
über die Inventarentlassung ein neues Gutachten über die Schutzwürdigkeit
einzuholen, so zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer von einem
unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere,
dass der Eigenwert des Gebäudes aufgrund der vorliegenden Akten, auch unter
Berücksichtigung der anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins gemachten Fotografien,
nicht beurteilt werden könne. Im Rekurs wird sodann ausdrücklich gerügt, die
Feststellungen im Gutachten seien unvollständig und zum Teil widersprüchlich,
weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweise
und ein neues Gutachten erstellt werden müsse. Entgegen der Ansicht der
Mitbeteiligten geht der Antrag des Beschwerdeführers damit nicht über den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers
ist ausserdem genügend substanziiert und setzt sich mit dem vorinstanzlichen
Entscheid auseinander. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eigenwert sei
ungenügend abgeklärt und illustriert dies anhand von verschiedenen Elementen.
Eine weitergehende Pflicht des Beschwerdeführers zur Substanziierung der Rügen
kann vorliegend aufgrund der äusserst knappen Gutachten und der angefochtenen
Entscheide nicht verlangt werden.
4.2 Als
Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter
anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung in Betracht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als
"wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung
"wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine
massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1;
VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember
2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In
der Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die
Schutzwürdigkeit kann sich im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert
und Situationswert eines infrage stehenden Objekts ergeben (VGr, 19. Februar
2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73).
4.3 Die
Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu
gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen
(RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli 2015,
VB.2014.00603, E. 3). Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung
eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis
auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie
unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende
Schutzanordnungen (z. B.
eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte)
vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung
unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen
(VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 3.2; VGr, 9. Juli 2015,
VB.2014.00603, E. 3.1).
4.4 Eine
solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht
überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht
Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen
sind. So müssen sie unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl
treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände
als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (RB 1989
Nr. 67).
Trotz dieses Ermessensspielraums der Gemeinde ist die
Vorinstanz in Anlehnung an die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts allerdings
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche
Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine Ermessenskontrolle
durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG; siehe auch BGr, 4. Mai
2018, 1C_296/2017, E. 2 a. E.).
Bei der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz
die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien
auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder Anlage i. S. v.
§ 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist
oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht der Gemeinde ein
erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (BGr, 16. August
2018, 1C_626/2017, E. 2.3, 21. Februar 2014, 1C_595/2013 und
1C_596/2013, E 4.1.1 f., Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 85). Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt
sich keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der
Vorinstanz (vgl. VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe
als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem
Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.5 Gutachten
unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein
vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes
Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz
nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum
Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 5. April 2018,
VB.2017.00698, E. 2.3; BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017,
E. 5.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 7
N. 146 f.).
5.
5.1 Der vom
Gemeinderat beauftragte Architekt führt in seinem Gutachten zum Wohnhaus mit
Ökonomieteil aus, das Gebäude sei in seiner Volumetrie und Stellung im
Strassenraum ein wichtiges Glied für das Ortsbild. Es sei in einer einfachen,
schlichten Bauweise ohne besondere Bauelemente ausgeführt. Die Wohnräume im
Erdgeschoss seien in ihrer Grösse eher bescheiden und mit einfachen Wand- und
Deckentäfer ausgestattet. Die Schlafräume im Obergeschoss seien völlig schlicht
gehalten. Bedeutende Einzelelemente oder Schmuckformen seien nicht vorhanden.
Die Aufteilung der Räume entspreche nicht den heutigen Anforderungen an eine
zeitgemässe Nutzung. Unter "Antrag" kommt der Gutachter zum Schluss,
das Gebäude sei für das Ortsbild von grosser Bedeutung, könne aber abgebrochen
werden, da keine Bauteile vorhanden seien, die einen Substanzschutz
rechtfertigen würden.
5.2 Im
Gutachten zur Scheune wird bezüglich Situationswert ebenso von einem wichtigen
Bestandteil für das Ortsbild ausgegangen. Ein Schutz der Bausubstanz könne nicht
gefordert werden und wäre für dieses Gebäude unverhältnismässig. Das Gebäude
sei in einer einfachen, schlichten Bauweise ohne besondere Bauelemente
ausgeführt. Bedeutende, erhaltenswerte Konstruktionselemente oder Schmuckformen
würden nicht vorliegen.
5.3 Der
Beschwerdegegner übernahm in seinem Beschluss vom 7. März 2017 die Anträge
des Gutachters ohne weitere Ausführungen. Erst in der Rekursantwort wird
ausgeführt, sowohl der Quervergleich mit anderen Objekten in Maschwanden als
auch der erhebliche Eingriff in das Eigentum, der mit einer Unterschutzstellung
verbunden wäre, würden gegen die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen sprechen.
Ebenso mit der Rekursantwort des Beschwerdegegners wird eine Ergänzung des
Gutachters angefügt.
5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner vorliegend in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zu
Recht ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, handelt es sich bei den
Streitobjekten doch um Objekte, welche sowohl im Inventar der schutzwürdigen
Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung als auch im ISOS als Teile einer
Baugruppe mit Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) aufgeführt sind und
zudem mit dem Abbruch der Objekte der grösstmögliche Eingriff geplant ist. Zu
prüfen ist, ob die Gutachten hinreichend Auskunft geben über den denkmalpflegerischen Wert der Objekte.
5.5 Wie
bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestimmt hat, sind mit einem
Gutachten die im Inventar gemachten Äusserungen zu vertiefen und genauer
abzuklären. Die Gutachten bleiben gemäss den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz "eher spärlich". Die Gutachten begnügen sich mit äusserst
knappen Einschätzungen zum Eigenwert sowie zum Situationswert der Objekte.
Diese Ausführungen können als Zusammenfassungen verstanden werden, jedoch ist
ihre Herleitung – insbesondere bezüglich dem Eigenwert – nicht nachvollziehbar
und lückenhaft. Es fehlen detaillierte fachliche Informationen zur Bausubstanz,
dem Innenausbau (inklusive Dachstock) sowie Fotoaufnahmen. Der Beschwerdeführer
macht zu Recht geltend, dass eine schlichte Form alleine noch nicht gegen die
Schutzwürdigkeit spricht. Das Gutachten hat das Objekt soweit zu beschreiben,
dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann. An einer solchen
Baubeschreibung fehlt es hier, bzw. ist sie pauschal gehalten und damit nicht
überprüfbar. Auch zum Situationswert wiederholen die Gutachten lediglich die
Inhalte der verschiedenen Inventare. Eine eigentliche Auseinandersetzung damit
fand nicht statt.
5.6 Der
Beschwerdegegner hat es sodann unterlassen, nachvollziehbar zu begründen,
weshalb er die Streitobjekte aus dem Inventar entlässt. Zu seiner
Denkmalpflegestrategie führt er im Beschwerdeverfahren aus, es erfolge eine
zielgerichtete Weiterentwicklung des Ortsbildes. Unklar bleibt, unter welchem
Aspekt vorliegend die Auswahl der Objekte getroffen wurde und welches Ziel
verfolgt wird. Die Gemeinde verfügt hier über eine besondere
Entscheidungsfreiheit, was umso mehr eine hohe Begründungsdichte erfordert
(vgl. vorn E. 4.4).
5.7 Die
Vorinstanz geht davon aus, dass zusammen mit dem Abteilungsaugenschein der
Sachverhalt genügend erstellt ist. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar macht
die Vorinstanz Ausführungen zum Situationswert und setzt sich auch mit dem ISOS
auseinander. Bezüglich dem Eigenwert der Objekte wird im Wesentlichen
wiederholt, was bereits im Gutachten zum Ausdruck kommt: Beim Wohnhaus mit
Ökonomieteil handle es sich um eines von vielen und um einen für die damalige
Zeit üblichen Bautyp, aber ohne besondere Merkmale, die für eine wichtige
Zeugeneigenschaft sprechen würden. Bei der Scheune handle es sich um ein
Gebäude mit bescheidenen architektonischen Qualitäten. Diese relativ pauschale
Qualifikation genügt nicht, um die Qualität der Bauten zu erfassen. Zwar hat
die Vorinstanz am Augenschein Fotografien erstellt, jedoch fehlt auch hier eine
rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem Innenraum der Objekte. Zur
Bausubstanz wird einzig ergänzt, das Wohnhaus sei nicht mehr bewohnt und
entsprechend baufällig. Seine bauliche Ausgestaltung verleihe ihm keine besondere
Ausstrahlungskraft, die nur mit dem Erhalt der Originalsubstanz erhalten werden
könne. Auch diese Erwägungen vermögen die Lücken der Gutachten nicht zu
schliessen. Der Sachverhalt ist damit nicht genügend erstellt. Unter diesen
Voraussetzungen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere
Sachverhaltsabklärungen in Form eines Ergänzungs- oder Obergutachtens
vorzunehmen bzw. anzuordnen.
5.8 An diesem
Ergebnis ändert auch der vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren
eingereichte zusätzliche Bericht des Gutachters H über die Ausstattungselemente
der Streitobjekte samt Fotografien nichts. Es wird nun zwar immerhin
nachgeholt, die Ausstattungselemente zu dokumentieren. Der Sachverhalt ist
jedoch nach wie vor nicht ausreichend erstellt. Es kann damit offengelassen
werden, ob es sich dabei um zulässige neue Tatsachenbehauptungen im Sinn von
§ 52 Abs. 2 VRG handelt.
Was die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
eingereichte bauhistorische Einschätzung betrifft, so können die darin
enthaltenen Aussagen grundsätzlich nur – aber immerhin – als Parteiaussagen
berücksichtigt werden (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 5.1.4
m.w.H.; 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 8.4 [nicht publiziert]). Diese
Parteiaussagen wurden durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht
des Beschwerdegegners erst veranlasst, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt
war, im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu Stellung zu nehmen.
5.9 Das
Verwaltungsgericht könnte zwar gemäss § 7 Abs. 1 VRG grundsätzlich
ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben. Insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, kann das
Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Zusammengefasst ist der
angefochtene Entscheid daher aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung
einer Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei empfiehlt es sich, eine
nicht bereits in dieses Verfahren involvierte Fachperson mit der Aufgabe zu
betrauen.
6.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zur Hälfte dem Beschwerdegegner und – unter solidarischer Haftung – zu
je einem Viertel den Mitbeteiligten aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 70
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten sind überdies im
gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 94). Als angemessen erscheint ein
Betrag von Fr. 1'500.-.
7.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und unter solidarischer
Haftung zu je einem Viertel den Mitbeteiligten auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten werden im gleichen Verhältnis verpflichtet,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …