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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00065
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baubehörde Meilen, vertreten durch RA C
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baubehörde Meilen verweigerte A mit Beschluss vom 30. August
2016 die Erteilung der teilweise nachträglichen Baubewilligung für eine
Projektänderung für den Umbau des Schutzobjektes (Assek.-Nrn. 01 und 02)
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Meilen und verfügte die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Baubehörde Meilen.
Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 19. Dezember 2017 im Sinn der
Erwägungen teilweise gut. Im Übrigen wies es den Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 1. Februar
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass der angefochtene
Entscheid teilweise aufzuheben und die Baubehörde Meilen anzuweisen sei, die
nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung der bereits erstellten Lukarnen
auf der Ostseite und auf der Nordwestseite des Daches unter Auflagen zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Durchführung
eines Augenscheins.
Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2018
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Baubehörde Meilen
mit Eingabe vom 26. Februar 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
A replizierte mit Eingabe vom 12. März 2018; die
Baubehörde Meilen duplizierte mit Eingabe vom 28. März 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts
zuständig.
2.
Die Bauherrschaft ist als Adressat der Bauverweigerung und
des diese teilweise bestätigenden Rekursentscheids gestützt auf § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde legitimiert.
3.
Da sich der massgebliche Sachverhalt insbesondere aus den
bei den Akten liegenden Fotografien der Vorinstanz ergibt, kann auf die
Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins verzichtet werden.
4.
4.1 Die
Beschwerde richtet sich nur insoweit gegen den Entscheid der Vorinstanz, als
diese die Verweigerung der Baubewilligung für die Dachaufbaute auf der Ostseite
und für die Dachaufbaute auf der Nordwestseite des Daches bestätigt hat.
Streitgegenstand bilden somit diese beiden Dachaufbauten.
4.2 Nach
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
erfolgen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr,
18. Juni 1997, VB.97.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23).
4.3 Bei
Objekten des Natur- und Heimatschutzes werden in gestalterischer Hinsicht
höhere Anforderungen gestellt (§ 238 Abs. 2 PBG). Mithin wird in
solchen Fällen eine gute Einordnung verlangt. Bei der Beurteilung, ob sich eine
Baute gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG einordnet, ist die
Gesamtwirkung massgeblich. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck die
geplante Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr,
26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8). Ausschlaggebend ist
vielmehr, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch
die neu zu erstellende Baute nicht beeinträchtigt wird (BGr, 28. Oktober
2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107,
E. 6.2).
4.4 Grundsätzlich
obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und die darin
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Dennoch ist
das Baurekursgericht gemäss der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts
berechtigt und verpflichtet, kommunale Einordnungsentscheide auf ihre
Angemessenheit hin zu überprüfen. Dabei ist zwischen der
Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung
der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs
praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht muss daher die von der
Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend
berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche
von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der
Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Abgesehen von der insofern gebotenen
Rücksichtnahme besteht jedoch keine weitergehende Einschränkung der vollen
Prüfungsbefugnis des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3). Das Verwaltungsgericht
schliesslich hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung
der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist (VGr,
17. April 2014, VB.2013.00650/VB.2013.00657, E. 4.5.1); eine
Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50
Abs. 2 VRG; VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00167, E. 4.4).
5.
5.1 Umstritten ist, ob sich die beiden
streitbetroffenen Dachaufbauten gut einordnen.
5.2 Das Reihenwohnhaus Assek.-Nrn. 01 und 02
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Meilen wurde mit verwaltungsrechtlichem
Vertrag vom 13. Januar 2014 unter Schutz gestellt. Gemäss Ziffer 2
des Vertrags sind beim Äusseren des Reihenwohnhauses unter anderem geschützt:
das äussere Erscheinungsbild, wobei moderate Eingriffe möglich sind; die
geschlossenen Dachlandschaften, wobei einzelne Belichtungselemente des
Dachgeschosses denkbar sind; sowie die Dimensionierung und die Gestaltung der
Dachabschlüsse und der Dachuntersichten.
5.3 Mit Beschluss vom 14. Januar 2014 erteilte
die Beschwerdegegnerin unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für den Umbau
und die denkmalpflegerische Sanierung des Wohnhauses Assek.-Nrn. 01 und 02.
In Bezug auf die Dachgestaltung erwog die Beschwerdegegnerin, dass die
Dachhälften Ost und West mit einer bzw. zwei Schlepp-Gauben-Konstruktionen und
je einem Dachflächenfenster zu Belichtungszwecken versehen würden.
5.4 Anlässlich eines Augenscheins stellten die
Baukontrollorgane fest, dass die bauliche Umsetzung nicht in Einklang mit der
Baubewilligung steht, worauf der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016
Projektänderungspläne einreichen liess. Mit Beschluss vom 30. August 2016
verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Projektänderungen betreffend
Dachaufbaute auf der Ostseite, da die Schleppgaube überdimensioniert, zu gross
geraten und falsch ausgebildet sei, sowie betreffend Dachaufbaute auf der Nordwestseite
des Daches, da die Schleppgauben überdimensioniert und falsch ausgebildet seien.
Ferner ordnete die Beschwerdegegnerin die Entfernung der verweigerten Bauteile
resp. den Rückbau der Dachsituation auf den bewilligten Zustand an.
5.5 Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. In
Bezug auf die Dachaufbauten auf der nordwestlichen Dachhälfte erwog sie, dass
diese dazu führen würden, dass die Dachlandschaft nicht mehr als
"geschlossene Dachlandschaft" wahrgenommen werde. Das Erscheinungsbild
des Schutzobjektes werde durch die bereits vorgenommenen Bauarbeiten erheblich
verfremdet. Es werde ein neuer Akzent gesetzt, welchem jeglicher Bezug zum
Doppelbauernhaus aus dem 17. Jahrhundert fehle. Dies störe das
Erscheinungsbild erheblich. Auch die Ausgestaltung der Lukarnen vermöge nicht
zu überzeugen. Die Lukarnenfenster wiesen wegen ihrer Dimensionierung, der
Sprosseneinteilung ("liegende Rechtecke") und der seitlichen
Verglasung keinerlei Bezug zum Gebäude auf und wirkten fremdartig (Erwägung 4.3,
Absatz 3, der Vorinstanz).
Diese Ausführungen würden sinngemäss für die Gaube an der
Ostseite, welche in ihrer Ausgestaltung den nordwestlichen Dachaufbauten
gleiche, gelten. Überdies wäre die mit Beschluss vom 14. Januar 2014
bewilligte Lukarne bereits grosszügig dimensioniert worden, sie hätten gemäss
den Plänen ihre optische Wirkung aber hauptsächlich auf der nordöstlichen
Dachhälfte entfaltet. Die nun wesentlich grössere Gaube dominiere optisch die
gesamte Dachfläche und beeinträchtige das gesamte Bild des wichtigen
Zeitzeugen. Es könne auch auf dieser Dachseite keine Rede mehr von einer
"geschlossenen Dachfläche" sein (Erwägung 4.3, Absatz 4,
der Vorinstanz).
5.6 Bereits aus dem für den Beschwerdeführer
verbindlichen Schutzvertrag ergibt sich, dass die geschlossenen
Dachlandschaften den Charakter des Schutzobjektes ausmachen, weshalb gemäss
Schutzvertrag nur einzelne Belichtungselemente des Dachgeschosses denkbar sind.
In diesem durch den Schutzvertrag vorgegebenen Rahmen bewilligte die
Baubewilligungsbehörde auf der nordwestlichen Dachseite eine 2.00 m breite
und auf der westlichen Dachseite eine 3.70 m breite und eine 2.60 m
hohe Lukarne.
Die mit der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des
Reihenwohnhauses Assek.-Nrn. 01 und 02 beauftragten Gutachter empfahlen als
Schutzziel unter anderem die integrale Erhaltung des Gebäudekubus samt
geschlossenen Dachflächen. In diesem Sinn hält auch der Schutzvertrag fest,
dass der Gebäudekubus samt Dachflächen grundsätzlich zu schützen ist. In Bezug
auf das äussere Erscheinungsbild sind jedoch moderate Eingriffe möglich.
Ebenfalls geschützt sind die geschlossenen Dachlandschaften, wobei einzelne
Belichtungselemente des Dachgeschosses denkbar sind.
Bereits aus dem Schutzvertrag ergibt sich somit, dass nur
moderate Eingriffe in das äussere Erscheinungsbild möglich und die
geschlossenen Dachlandschaften zu erhalten sind. Belichtungselemente sind bloss
denkbar.
6.
6.1 Die streitbetroffene Lukarne auf der Ostseite
weist anstelle der bewilligten Breite von 3.70 m eine Breite von 4.56 m
auf.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt in
Bezug auf die Lukarne auf der Ostseite umfassend abgeklärt. Der kommunale
Denkmalpfleger stellte anlässlich des Augenscheins vom 25. Juli 2016 fest,
dass die Schleppgaube auf der Ostfassade überdimensioniert und zu gross geraten
erscheine. Bemängelt wurde auch das liegende Format, die fehlenden
Kreuzsprossen bei den Fenstern sowie die störenden seitlichen Verglasungen. Diesen
Erwägungen hat sich die Beschwerdegegnerin angeschlossen. Auch die Vorinstanz
gelangte zum Schluss, dass die nun wesentlich grössere Gaube optisch die
gesamte Dachfläche dominiere und das gesamte Bild des wichtigen Zeitzeugen
beeinträchtige. Es könne auf dieser Dachseite keine Rede mehr von einer
"geschlossenen Dachfläche" sein.
6.3 Die Lukarne auf der Ostseite ist 86 cm
breiter als bewilligt. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine marginale
Abweichung vom bewilligten Zustand. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die
Vorinstanz gelangten zum Schluss, dass die Lukarne deshalb als
überdimensioniert und zu gross geraten erscheine bzw. dass die nun wesentlich
grössere Gaube optisch die gesamte Dachfläche dominiere und von einer
geschlossenen Dachfläche keine Rede mehr sein könne. Aufgrund der bei den Akten
liegenden Fotografien des Augenscheins kann sich das Verwaltungsgericht dieser
Auffassung anschliessen. Hinzu kommt, dass gemäss Schutzvertrag nur moderate
Eingriffe in das äussere Erscheinungsbild möglich und die geschlossenen
Dachlandschaften zu erhalten sind, was die Anwendung eines strengen Massstabs
erlaubt. Eine Rechtsverletzung ist nicht auszumachen und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
7.
7.1 Die streitbetroffene Lukarne auf der
Nordwestseite weist anstelle der bewilligten Breite von 2 m eine Breite
von 2.30 m auf.
7.2 In Bezug auf die Nordwestfassade stellte der
kommunale Denkmalpfleger anlässlich des Augenscheins vom 25. Juli 2016
fest, dass die streitbetroffene Schleppgaube überdimensioniert sei. Ferner
rügte er das liegende Format, die fehlenden Kreuzsprossen und die störenden
seitlichen Verglasungen. In Bezug auf die zweite Gaube auf der Nordwestfassade
– mit deren Entfernung sich der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einverstanden erklärt hat – stellte der kommunale
Denkmalpfleger fest, dass diese ein anderes Format aufweise. Es würden
Kreuzsprossen fehlen. Die Dimension stehend sei gemäss denkmalpflegerischen
Kriterien in Ordnung. Zusammenfassend gelangte der kommunale Denkmalpfleger zum
Schluss, dass die Setzung der Gauben unbefriedigend, die Dachlandschaft
überlastet und empfindlich gestört sei. In Bezug auf die Dachaufbauten auf der
Nordwestseite des Daches erwog die Beschwerdegegnerin, dass die
streitbetroffene Schleppgaube überdimensioniert und falsch ausgebildet sei. Die
Vorinstanz erwog, dass die beiden Dachlukarnen auf der Nordwestseite dazu
führen würden, dass die Dachlandschaft nicht mehr als "geschlossene
Dachlandschaft" wahrgenommen werde. Das Erscheinungsbild des
Schutzobjektes werde durch die bereits vorgenommenen Bauarbeiten erheblich
verfremdet. Es werde ein neuer Akzent gesetzt, welchem jeglicher Bezug zum
Doppelbauernhaus aus dem 17. Jahrhundert fehle. Dies störe das
Erscheinungsbild erheblich. Auch die Ausgestaltung der Lukarnen vermöge nicht
zu überzeugen. Die Lukarnenfenster wiesen wegen ihrer Dimensionierung, der
Sprosseneinteilung ("liegende Rechtecke") und der seitlichen
Verglasung keinerlei Bezug zum Gebäude auf und wirkten fremdartig.
7.3 Ob die streitbetroffene Lukarne für sich
alleine bewilligungsfähig ist, wenn auf die zweite Lukarne auf der
Nordwestseite verzichtet wird, wurde von der Vorinstanz mangels entsprechenden
Antrags nicht explizit geprüft. Die Beschwerdegegnerin führte zu diesem Antrag
in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass, ob bei der Westlukarne eine nachträgliche
Bewilligung bzw. ein Verzicht auf Herstellung des rechtmässigen Zustandes infrage
käme, wenn nur die eigenmächtige Verbreiterung um 30 cm zur Diskussion
stünde, könne offenbleiben, da auch bei der Westlukarne zusätzlich zur
Verbreiterung eine Verlängerung von 30 cm und eine Erhöhung von 20 cm zu
beklagen seien, was insgesamt als eine Verletzung des Schutzvertrages zu
qualifizieren sei. Diese Verletzung sei weit zu gross, als dass sie einen
Verzicht auf die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu rechtfertigen vermöchte.
Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer in der Replik nicht bestritten.
7.4 Die Abweichungen vom bewilligten Zustand der
Lukarnen auf der Nordwestseite fallen geringer aus, als bei der Lukarne auf der
Ostseite. Trotzdem gelangten der kommunale Denkmalpfleger und in seiner Folge
die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die streitbetroffene Schleppgaube
(welche 30 cm breiter, 30 cm länger und 20 cm höher als
bewilligt ist) überdimensioniert sei. Es kann dabei offenbleiben, ob die
Vorinstanz die Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Lukarne auch unter
der Annahme, dass auf die zweite Lukarne auf der Nordwestseite verzichtet wird,
geprüft hat, was dem Verwaltungsgericht allenfalls den Zugang zu einer
Ermessenskontrolle eröffnen würde. In Anbetracht dessen, dass es sich beim
streitbetroffenen Gebäude um ein Schutzobjekt handelt, dessen äusseres
Erscheinungsbild und dessen geschlossenen Dachlandschaften zu erhalten sind,
ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch als ermessenskonform zu
qualifizieren.
8.
8.1 Erweist sich ein eigenmächtig realisiertes
Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde gemäss
§ 341 PBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Als
Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
(vorliegend § 341 PBG) beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die
Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung zumutbar ist.
Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das
Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist. Allerdings ist
mit der Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen
die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden. Der Behörde, die solche
Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen
(BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014, E. 4.1; BGr, 21. November 2013,
1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 13. März 2013, VB.2012.00680, E. 7.1;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist
jedoch stets, dass die Behörde die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30 mit weiteren
Hinweisen).
8.2 Im Fall einer nicht den Bauvorschriften
bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute kann
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn
die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder
die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso,
wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung
stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht
schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf die Verhältnismässigkeit berufen
kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in
Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht
beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur
in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach
ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den
Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen. Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen
Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem
Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen.
Solche Gründe liegen dann vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen
hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des
ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712, E. 5.3 mit
Hinweisen).
8.3 Vorliegend kann in Anbetracht dessen, dass es
sich beim streitbetroffenen Gebäude um ein Schutzobjekt handelt, dessen äusseres
Erscheinungsbild und dessen geschlossene Dachlandschaften zu erhalten sind, bei
einer Breitenabweichung von 86 cm bzw. 30 cm, welche auch eine
Zunahme der Höhen und Längen der streitbetroffenen Lukarnen zur Folge hat,
nicht mehr von einer unbedeutenden Abweichung die Rede sein. Der
Beschwerdeführer, der wissentlich von den bewilligten Plänen abgewichen ist,
kann sich auch nicht auf den guten Glauben berufen. Das öffentliche Interesse
an mit dem Schutzobjekt vereinbarten baulichen Massnahmen ist höher zu
gewichten als die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Demzufolge erweist sich die
verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als verhältnismässig.
9.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmittel
zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Gemeinwesens gehört und der im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand nicht wesentlich
den bereits im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin zu erbringenden
Aufwand überstieg (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …